Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Verweis. §. 48. Die Vollstreckung der Geldstrafen erfolgt nach den 4. §. 48. Der Verweis.1 I. Der Verweis, schon im gemeinen Recht und in mehre- II. Der Verweis ist eigentliche Strafe, und zwar die 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 124. Dazu die Dar- stellungen des Strafprozeßrechts[Spaltenumbruch] bei der Lehre von der Straf- vollstreckung. von Liszt, Strafrecht. 13
Der Verweis. §. 48. Die Vollſtreckung der Geldſtrafen erfolgt nach den 4. §. 48. Der Verweis.1 I. Der Verweis, ſchon im gemeinen Recht und in mehre- II. Der Verweis iſt eigentliche Strafe, und zwar die 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 124. Dazu die Dar- ſtellungen des Strafprozeßrechts[Spaltenumbruch] bei der Lehre von der Straf- vollſtreckung. von Liszt, Strafrecht. 13
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Der Verweis. §. 48.
Die Vollſtreckung der Geldſtrafen erfolgt nach den
Vorſchriften über die Vollſtreckung der Urteile der Civil-
gerichte (StPO. § 495). Ueber die Vollſtreckung in den
Nachlaß des Verurteilten (StGB. §. 30) vgl. unten §. 57
II; über die Umwandlung der Geldſtrafe in Freiheitsſtrafe
(StGB. §§. 28 und 29) unten §. 55 I 1.
4.
§. 48. Der Verweis. 1
I. Der Verweis, ſchon im gemeinen Recht und in mehre-
ren deutſchen Partikularſtrafgeſetzbüchern als Strafmittel an-
erkannt, findet ſich in der Reichsgeſetzgebung in einem ein-
zigen Falle (StGB. §. 57 Ziff. 4): Hat ein jugendlicher
Thäter ein Vergehen oder eine Uebertretung begangen, ſo
kann in beſonders leichten Fällen auf Verweis erkannt
werden.
II. Der Verweis iſt eigentliche Strafe, und zwar die
einzige Hauptſtrafe an der Ehre. Er kann daher erſt erteilt
werden, wenn das auf ihn erkennende Urteil rechtskräftig
geworden iſt. Ueber den Vollzug dieſer Strafart fehlt
es — auch in der StPO. — an ausdrücklichen Anord-
nungen; es ſind daher die übrigen Beſtimmungen der
StPO. zur analogen Anwendung zu bringen. So hat
z. B. die Erteilung des Verweiſes gemäß §. 483 StPO.
durch die Staatsanwaltſchaft auf Grund einer von dem Ge-
richtsſchreiber zu erteilenden, mit der Beſcheinigung der Voll-
1
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 124. Dazu die Dar-
ſtellungen des Strafprozeßrechts
bei der Lehre von der Straf-
vollſtreckung.
von Liszt, Strafrecht. 13
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