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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
streckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urteils-
formel zu geschehen. Wo die Analogie der Bestimmungen
der StPO. nicht ausreicht, ist landesgesetzliche Regelung
notwendig und maßgebend.

B. Die Nebenstrafen.
1.
§. 49. Nebenstrafen an der Freiheit.1

Daß wir es hier mit wirklichen Nebenstrafen, nicht
aber mit polizeilichen Maßregeln zu thun haben, ergiebt sich
aus dem oben §. 42 besprochenen Begriffe der Strafe. Die
richtige Auffassung der Strafe, nach welcher sie Rechtsgüter-
schutz durch Rechtsgüterverletzung ist, nach welcher Art und
Maß der Strafe lediglich bestimmt wird durch das Be-
dürfnis nach Schutz der Rechtsgüter, hat gerade in diesen
Nebenstrafen an der Freiheit, freilich ohne daß der Gesetz-
geber sich klar geworden wäre über die theoretische Trag-
weite seiner Anordnungen, prägnanten gesetzlichen Ausdruck
gefunden. Zielbewußte Erweiterung dieser Einrichtungen
und Verschmelzung derselben mit den Hauptstrafen bildet
die Aufgabe künftiger rationeller Strafgesetzgebung.

Es gehören hieher

I. Das gerichtliche Erkenntnis auf Zulässig-
keit von Polizeiaufsicht
, das neben der Freiheitsstrafe,
und zwar regelmäßig neben Zuchthaus, ausnahmsweise
(StGB. §§. 180, 262, 294) auch neben Gefängnis, aber

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 123.

Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
ſtreckbarkeit verſehenen, beglaubigten Abſchrift der Urteils-
formel zu geſchehen. Wo die Analogie der Beſtimmungen
der StPO. nicht ausreicht, iſt landesgeſetzliche Regelung
notwendig und maßgebend.

B. Die Nebenſtrafen.
1.
§. 49. Nebenſtrafen an der Freiheit.1

Daß wir es hier mit wirklichen Nebenſtrafen, nicht
aber mit polizeilichen Maßregeln zu thun haben, ergiebt ſich
aus dem oben §. 42 beſprochenen Begriffe der Strafe. Die
richtige Auffaſſung der Strafe, nach welcher ſie Rechtsgüter-
ſchutz durch Rechtsgüterverletzung iſt, nach welcher Art und
Maß der Strafe lediglich beſtimmt wird durch das Be-
dürfnis nach Schutz der Rechtsgüter, hat gerade in dieſen
Nebenſtrafen an der Freiheit, freilich ohne daß der Geſetz-
geber ſich klar geworden wäre über die theoretiſche Trag-
weite ſeiner Anordnungen, prägnanten geſetzlichen Ausdruck
gefunden. Zielbewußte Erweiterung dieſer Einrichtungen
und Verſchmelzung derſelben mit den Hauptſtrafen bildet
die Aufgabe künftiger rationeller Strafgeſetzgebung.

Es gehören hieher

I. Das gerichtliche Erkenntnis auf Zuläſſig-
keit von Polizeiaufſicht
, das neben der Freiheitsſtrafe,
und zwar regelmäßig neben Zuchthaus, ausnahmsweiſe
(StGB. §§. 180, 262, 294) auch neben Gefängnis, aber

1 Lit. bei Binding Grundriß S. 123.
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[194/0220] Zweites Buch. II. Die Strafmittel. ſtreckbarkeit verſehenen, beglaubigten Abſchrift der Urteils- formel zu geſchehen. Wo die Analogie der Beſtimmungen der StPO. nicht ausreicht, iſt landesgeſetzliche Regelung notwendig und maßgebend. B. Die Nebenſtrafen. 1. §. 49. Nebenſtrafen an der Freiheit. 1 Daß wir es hier mit wirklichen Nebenſtrafen, nicht aber mit polizeilichen Maßregeln zu thun haben, ergiebt ſich aus dem oben §. 42 beſprochenen Begriffe der Strafe. Die richtige Auffaſſung der Strafe, nach welcher ſie Rechtsgüter- ſchutz durch Rechtsgüterverletzung iſt, nach welcher Art und Maß der Strafe lediglich beſtimmt wird durch das Be- dürfnis nach Schutz der Rechtsgüter, hat gerade in dieſen Nebenſtrafen an der Freiheit, freilich ohne daß der Geſetz- geber ſich klar geworden wäre über die theoretiſche Trag- weite ſeiner Anordnungen, prägnanten geſetzlichen Ausdruck gefunden. Zielbewußte Erweiterung dieſer Einrichtungen und Verſchmelzung derſelben mit den Hauptſtrafen bildet die Aufgabe künftiger rationeller Strafgeſetzgebung. Es gehören hieher I. Das gerichtliche Erkenntnis auf Zuläſſig- keit von Polizeiaufſicht, das neben der Freiheitsſtrafe, und zwar regelmäßig neben Zuchthaus, ausnahmsweiſe (StGB. §§. 180, 262, 294) auch neben Gefängnis, aber 1 Lit. bei Binding Grundriß S. 123.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/220>, abgerufen am 21.11.2024.