jene Aberkennung ausgesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen ist (StGB. §. 36).
Die Aberkennung der sämmtlichen Ehrenrechte ist regel- mäßig dem Ermessen des Gerichtes überlassen; obligatorisch vorgeschrieben ist sie nur in den §§. 161 (Meineid), 181 (schwere Kuppelei), 302 d (Wucher nach dem Gesetz vom 24. Mai 1880) StGB.
Neben Todes- und neben Zuchthausstrafe kann sie ohne weiteres, neben Gefängnisstrafe aber nur dann ausgesprochen werden (StGB. §. 32), wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe ausgesprochen wurde.
Die Fälle, in welchen das Gesetz den Verlust ausdrück- lich zuläßt, sind die §§. 49 a, 108, 109, 133, 142, 143, 150, 160, 161, 164, 168, 173, 175, 180, 183, 248, 256, 262, 263, 266, 280, 284, 289, 294, 302, 302 a, b, c (Wucher nach dem Gesetz vom 24. Mai 1880), 304, 329, 333, 350; Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 §. 12; Seemanns- ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 97.
Bei Versuch (StGB. §. 45) ist die Aberkennung zu- lässig oder geboten, wenn sie es neben der Strafe des voll- endeten Deliktes wäre (die Versuchsstrafe muß also bei Ge- fängnis mindestens 3 Monate betragen); ebenso neben der Gesammtstrafe, wenn sie auch nur neben einer der ver- wirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist (StGB. §. 76). Gegen den jugendlichen Thäter darf sie nie ausgesprochen werden (StGB. §. 57 Ziff. 5).
II.Die Aberkennung (der Verlust) einzelner Ehrenrechte. Hier haben wir mehrere Fälle zu unterscheiden:
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
jene Aberkennung ausgeſprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt (StGB. §. 36).
Die Aberkennung der ſämmtlichen Ehrenrechte iſt regel- mäßig dem Ermeſſen des Gerichtes überlaſſen; obligatoriſch vorgeſchrieben iſt ſie nur in den §§. 161 (Meineid), 181 (ſchwere Kuppelei), 302 d (Wucher nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880) StGB.
Neben Todes- und neben Zuchthausſtrafe kann ſie ohne weiteres, neben Gefängnisſtrafe aber nur dann ausgeſprochen werden (StGB. §. 32), wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das Geſetz den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnisſtrafe wegen Annahme mildernder Umſtände an Stelle von Zuchthausſtrafe ausgeſprochen wurde.
Die Fälle, in welchen das Geſetz den Verluſt ausdrück- lich zuläßt, ſind die §§. 49 a, 108, 109, 133, 142, 143, 150, 160, 161, 164, 168, 173, 175, 180, 183, 248, 256, 262, 263, 266, 280, 284, 289, 294, 302, 302 a, b, c (Wucher nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880), 304, 329, 333, 350; Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 12; Seemanns- ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 97.
Bei Verſuch (StGB. §. 45) iſt die Aberkennung zu- läſſig oder geboten, wenn ſie es neben der Strafe des voll- endeten Deliktes wäre (die Verſuchsſtrafe muß alſo bei Ge- fängnis mindeſtens 3 Monate betragen); ebenſo neben der Geſammtſtrafe, wenn ſie auch nur neben einer der ver- wirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten iſt (StGB. §. 76). Gegen den jugendlichen Thäter darf ſie nie ausgeſprochen werden (StGB. §. 57 Ziff. 5).
II.Die Aberkennung (der Verluſt) einzelner Ehrenrechte. Hier haben wir mehrere Fälle zu unterſcheiden:
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0228"n="202"/><fwplace="top"type="header">Zweites Buch. <hirendition="#aq">II.</hi> Die Strafmittel.</fw><lb/>
jene Aberkennung ausgeſprochen wurde, verbüßt, verjährt<lb/>
oder erlaſſen iſt (StGB. §. 36).</p><lb/><p>Die Aberkennung der ſämmtlichen Ehrenrechte iſt regel-<lb/>
mäßig dem Ermeſſen des Gerichtes überlaſſen; obligatoriſch<lb/>
vorgeſchrieben iſt ſie nur in den §§. 161 (Meineid), 181<lb/>
(ſchwere Kuppelei), 302 <hirendition="#aq">d</hi> (Wucher nach dem Geſetz vom<lb/>
24. Mai 1880) StGB.</p><lb/><p>Neben <hirendition="#g">Todes-</hi> und neben <hirendition="#g">Zuchthausſtrafe</hi> kann ſie<lb/>
ohne weiteres, neben <hirendition="#g">Gefängnisſtrafe</hi> aber nur dann<lb/>
ausgeſprochen werden (StGB. §. 32), wenn die Dauer der<lb/>
erkannten Strafe drei Monate erreicht <hirendition="#g">und</hi> entweder das<lb/>
Geſetz den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich<lb/>
zuläßt <hirendition="#g">oder</hi> die Gefängnisſtrafe wegen Annahme mildernder<lb/>
Umſtände an Stelle von Zuchthausſtrafe ausgeſprochen wurde.</p><lb/><p>Die Fälle, in welchen das Geſetz den Verluſt ausdrück-<lb/>
lich zuläßt, ſind die §§. 49 <hirendition="#aq">a</hi>, 108, 109, 133, 142, 143,<lb/>
150, 160, 161, 164, 168, 173, 175, 180, 183, 248, 256,<lb/>
262, 263, 266, 280, 284, 289, 294, 302, 302 <hirendition="#aq">a, b, c</hi> (Wucher<lb/>
nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880), 304, 329, 333, 350;<lb/>
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 12; Seemanns-<lb/>
ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 97.</p><lb/><p>Bei <hirendition="#g">Verſuch</hi> (StGB. §. 45) iſt die Aberkennung zu-<lb/>
läſſig oder geboten, wenn ſie es neben der Strafe des voll-<lb/>
endeten Deliktes wäre (die Verſuchsſtrafe muß alſo bei Ge-<lb/>
fängnis mindeſtens 3 Monate betragen); ebenſo neben der<lb/><hirendition="#g">Geſammtſtrafe</hi>, wenn ſie auch nur neben einer der ver-<lb/>
wirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten iſt (StGB. §. 76).<lb/>
Gegen den jugendlichen Thäter darf ſie nie ausgeſprochen<lb/>
werden (StGB. §. 57 Ziff. 5).</p><lb/><p><hirendition="#aq">II.</hi><hirendition="#g">Die Aberkennung (der Verluſt) einzelner<lb/>
Ehrenrechte</hi>. Hier haben wir mehrere Fälle zu unterſcheiden:</p><lb/></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[202/0228]
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
jene Aberkennung ausgeſprochen wurde, verbüßt, verjährt
oder erlaſſen iſt (StGB. §. 36).
Die Aberkennung der ſämmtlichen Ehrenrechte iſt regel-
mäßig dem Ermeſſen des Gerichtes überlaſſen; obligatoriſch
vorgeſchrieben iſt ſie nur in den §§. 161 (Meineid), 181
(ſchwere Kuppelei), 302 d (Wucher nach dem Geſetz vom
24. Mai 1880) StGB.
Neben Todes- und neben Zuchthausſtrafe kann ſie
ohne weiteres, neben Gefängnisſtrafe aber nur dann
ausgeſprochen werden (StGB. §. 32), wenn die Dauer der
erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das
Geſetz den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich
zuläßt oder die Gefängnisſtrafe wegen Annahme mildernder
Umſtände an Stelle von Zuchthausſtrafe ausgeſprochen wurde.
Die Fälle, in welchen das Geſetz den Verluſt ausdrück-
lich zuläßt, ſind die §§. 49 a, 108, 109, 133, 142, 143,
150, 160, 161, 164, 168, 173, 175, 180, 183, 248, 256,
262, 263, 266, 280, 284, 289, 294, 302, 302 a, b, c (Wucher
nach dem Geſetz vom 24. Mai 1880), 304, 329, 333, 350;
Nahrungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 12; Seemanns-
ordnung vom 27. Dezember 1872 §. 97.
Bei Verſuch (StGB. §. 45) iſt die Aberkennung zu-
läſſig oder geboten, wenn ſie es neben der Strafe des voll-
endeten Deliktes wäre (die Verſuchsſtrafe muß alſo bei Ge-
fängnis mindeſtens 3 Monate betragen); ebenſo neben der
Geſammtſtrafe, wenn ſie auch nur neben einer der ver-
wirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten iſt (StGB. §. 76).
Gegen den jugendlichen Thäter darf ſie nie ausgeſprochen
werden (StGB. §. 57 Ziff. 5).
II. Die Aberkennung (der Verluſt) einzelner
Ehrenrechte. Hier haben wir mehrere Fälle zu unterſcheiden:
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/228>, abgerufen am 18.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.