1. Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem deutschen Heere und der deutschen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge (StGB. §. 31).
2. Neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die Ab- erkennung überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden (StGB. §. 35).
3. Auf den dauernden Verlust der bekleideten öffent- lichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen her- vorgegangenen Rechte kann erkannt werden in den Fällen der §§. 81, 83, 84, 87--91, 94, 95 StGB., und zwar nach §. 95 neben der Gefängnisstrafe, in den übrigen Fällen neben der Festungshaft, die hier ausnahmsweise mit einer Minderung der Ehrenrechte verbunden sein kann.
4. Nach den §§. 128, 129, 358 StGB. kann (nach den §§. 128 u. 129 nicht aber nach §. 358 nur gegen Beamte, die sich dieser Delikte schuldig gemacht haben) auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden.
Für die Berechnung der Dauer der zeitigen Unfähigkeit gilt auch hier das oben ad I Gesagte.
III. Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Ver- brechens oder Vergehens bestraft worden, das nach den Ge- setzen des deutschen Reiches den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues Strafverfahren zulässig, um gegen den in diesem Ver-
Nebenſtrafen an der Ehre. §. 51.
1. Die Verurteilung zur Zuchthausſtrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienſte in dem deutſchen Heere und der deutſchen Marine, ſowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge (StGB. §. 31).
2. Neben einer Gefängnisſtrafe, mit welcher die Ab- erkennung überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden (StGB. §. 35).
3. Auf den dauernden Verluſt der bekleideten öffent- lichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen her- vorgegangenen Rechte kann erkannt werden in den Fällen der §§. 81, 83, 84, 87—91, 94, 95 StGB., und zwar nach §. 95 neben der Gefängnisſtrafe, in den übrigen Fällen neben der Feſtungshaft, die hier ausnahmsweiſe mit einer Minderung der Ehrenrechte verbunden ſein kann.
4. Nach den §§. 128, 129, 358 StGB. kann (nach den §§. 128 u. 129 nicht aber nach §. 358 nur gegen Beamte, die ſich dieſer Delikte ſchuldig gemacht haben) auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden.
Für die Berechnung der Dauer der zeitigen Unfähigkeit gilt auch hier das oben ad I Geſagte.
III. Iſt ein Deutſcher im Auslande wegen eines Ver- brechens oder Vergehens beſtraft worden, das nach den Ge- ſetzen des deutſchen Reiches den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, ſo iſt ein neues Strafverfahren zuläſſig, um gegen den in dieſem Ver-
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Nebenſtrafen an der Ehre. §. 51.
1. Die Verurteilung zur Zuchthausſtrafe hat die dauernde
Unfähigkeit zum Dienſte in dem deutſchen Heere
und der deutſchen Marine, ſowie die dauernde Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur
Folge (StGB. §. 31).
2. Neben einer Gefängnisſtrafe, mit welcher die Ab-
erkennung überhaupt hätte verbunden werden können, kann
auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden
(StGB. §. 35).
3. Auf den dauernden Verluſt der bekleideten öffent-
lichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen her-
vorgegangenen Rechte kann erkannt werden in den
Fällen der §§. 81, 83, 84, 87—91, 94, 95 StGB., und
zwar nach §. 95 neben der Gefängnisſtrafe, in den übrigen
Fällen neben der Feſtungshaft, die hier ausnahmsweiſe mit
einer Minderung der Ehrenrechte verbunden ſein kann.
4. Nach den §§. 128, 129, 358 StGB. kann (nach den
§§. 128 u. 129 nicht aber nach §. 358 nur gegen Beamte,
die ſich dieſer Delikte ſchuldig gemacht haben) auf Verluſt
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die
Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden.
Für die Berechnung der Dauer der zeitigen Unfähigkeit
gilt auch hier das oben ad I Geſagte.
III. Iſt ein Deutſcher im Auslande wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens beſtraft worden, das nach den Ge-
ſetzen des deutſchen Reiches den Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte
zur Folge hat oder zur Folge haben kann, ſo iſt ein neues
Strafverfahren zuläſſig, um gegen den in dieſem Ver-
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/229>, abgerufen am 21.11.2024.
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