Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Nebenstrafen an der Ehre. §. 51.

1. Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die dauernde
Unfähigkeit zum Dienste in dem deutschen Heere

und der deutschen Marine, sowie die dauernde Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur
Folge (StGB. §. 31).

2. Neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die Ab-
erkennung überhaupt hätte verbunden werden können, kann
auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden
(StGB. §. 35).

3. Auf den dauernden Verlust der bekleideten öffent-
lichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen her-
vorgegangenen Rechte
kann erkannt werden in den
Fällen der §§. 81, 83, 84, 87--91, 94, 95 StGB., und
zwar nach §. 95 neben der Gefängnisstrafe, in den übrigen
Fällen neben der Festungshaft, die hier ausnahmsweise mit
einer Minderung der Ehrenrechte verbunden sein kann.

4. Nach den §§. 128, 129, 358 StGB. kann (nach den
§§. 128 u. 129 nicht aber nach §. 358 nur gegen Beamte,
die sich dieser Delikte schuldig gemacht haben) auf Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die
Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden.

Für die Berechnung der Dauer der zeitigen Unfähigkeit
gilt auch hier das oben ad I Gesagte.

III. Ist ein Deutscher im Auslande wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens bestraft worden, das nach den Ge-
setzen des deutschen Reiches den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte
zur Folge hat oder zur Folge haben kann, so ist ein neues
Strafverfahren
zulässig, um gegen den in diesem Ver-

Nebenſtrafen an der Ehre. §. 51.

1. Die Verurteilung zur Zuchthausſtrafe hat die dauernde
Unfähigkeit zum Dienſte in dem deutſchen Heere

und der deutſchen Marine, ſowie die dauernde Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur
Folge (StGB. §. 31).

2. Neben einer Gefängnisſtrafe, mit welcher die Ab-
erkennung überhaupt hätte verbunden werden können, kann
auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden
(StGB. §. 35).

3. Auf den dauernden Verluſt der bekleideten öffent-
lichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen her-
vorgegangenen Rechte
kann erkannt werden in den
Fällen der §§. 81, 83, 84, 87—91, 94, 95 StGB., und
zwar nach §. 95 neben der Gefängnisſtrafe, in den übrigen
Fällen neben der Feſtungshaft, die hier ausnahmsweiſe mit
einer Minderung der Ehrenrechte verbunden ſein kann.

4. Nach den §§. 128, 129, 358 StGB. kann (nach den
§§. 128 u. 129 nicht aber nach §. 358 nur gegen Beamte,
die ſich dieſer Delikte ſchuldig gemacht haben) auf Verluſt
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die
Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden.

Für die Berechnung der Dauer der zeitigen Unfähigkeit
gilt auch hier das oben ad I Geſagte.

III. Iſt ein Deutſcher im Auslande wegen eines Ver-
brechens oder Vergehens beſtraft worden, das nach den Ge-
ſetzen des deutſchen Reiches den Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte
zur Folge hat oder zur Folge haben kann, ſo iſt ein neues
Strafverfahren
zuläſſig, um gegen den in dieſem Ver-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0229" n="203"/>
                <fw place="top" type="header">Neben&#x017F;trafen an der Ehre. §. 51.</fw><lb/>
                <p>1. Die Verurteilung zur Zuchthaus&#x017F;trafe hat die <hi rendition="#g">dauernde<lb/>
Unfähigkeit zum Dien&#x017F;te in dem deut&#x017F;chen Heere</hi><lb/>
und der deut&#x017F;chen Marine, &#x017F;owie die dauernde Unfähigkeit<lb/>
zur Bekleidung öffentlicher <hi rendition="#g">Aemter</hi> von Rechtswegen zur<lb/>
Folge (StGB. §. 31).</p><lb/>
                <p>2. Neben einer Gefängnis&#x017F;trafe, mit welcher die Ab-<lb/>
erkennung überhaupt hätte verbunden werden können, kann<lb/>
auf die <hi rendition="#g">Unfähigkeit</hi> zur Bekleidung öffentlicher <hi rendition="#g">Aemter</hi><lb/>
auf die Dauer von 1 <hi rendition="#g">bis zu 5 Jahren</hi> erkannt werden<lb/>
(StGB. §. 35).</p><lb/>
                <p>3. Auf den <hi rendition="#g">dauernden</hi> Verlu&#x017F;t der bekleideten öffent-<lb/>
lichen <hi rendition="#g">Aemter</hi> und der aus <hi rendition="#g">öffentlichen Wahlen her-<lb/>
vorgegangenen Rechte</hi> kann erkannt werden in den<lb/>
Fällen der §§. 81, 83, 84, 87&#x2014;91, 94, 95 StGB., und<lb/>
zwar nach §. 95 neben der Gefängnis&#x017F;trafe, in den übrigen<lb/>
Fällen neben der Fe&#x017F;tungshaft, die hier ausnahmswei&#x017F;e mit<lb/>
einer Minderung der Ehrenrechte verbunden &#x017F;ein kann.</p><lb/>
                <p>4. Nach den §§. 128, 129, 358 StGB. kann (nach den<lb/>
§§. 128 u. 129 nicht aber nach §. 358 nur gegen <hi rendition="#g">Beamte</hi>,<lb/>
die &#x017F;ich die&#x017F;er Delikte &#x017F;chuldig gemacht haben) auf Verlu&#x017F;t<lb/>
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher <hi rendition="#g">Aemter</hi> auf die<lb/>
Dauer <hi rendition="#g">von 1 bis zu 5 Jahren</hi> erkannt werden.</p><lb/>
                <p>Für die Berechnung der Dauer der zeitigen Unfähigkeit<lb/>
gilt auch hier das oben <hi rendition="#aq">ad I</hi> Ge&#x017F;agte.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">III.</hi> I&#x017F;t ein Deut&#x017F;cher im Auslande wegen eines Ver-<lb/>
brechens oder Vergehens be&#x017F;traft worden, das nach den Ge-<lb/>
&#x017F;etzen des deut&#x017F;chen Reiches den Verlu&#x017F;t der bürgerlichen<lb/>
Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte<lb/>
zur Folge hat oder zur Folge haben kann, &#x017F;o i&#x017F;t ein <hi rendition="#g">neues<lb/>
Strafverfahren</hi> zulä&#x017F;&#x017F;ig, um gegen den in die&#x017F;em Ver-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[203/0229] Nebenſtrafen an der Ehre. §. 51. 1. Die Verurteilung zur Zuchthausſtrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienſte in dem deutſchen Heere und der deutſchen Marine, ſowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge (StGB. §. 31). 2. Neben einer Gefängnisſtrafe, mit welcher die Ab- erkennung überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden (StGB. §. 35). 3. Auf den dauernden Verluſt der bekleideten öffent- lichen Aemter und der aus öffentlichen Wahlen her- vorgegangenen Rechte kann erkannt werden in den Fällen der §§. 81, 83, 84, 87—91, 94, 95 StGB., und zwar nach §. 95 neben der Gefängnisſtrafe, in den übrigen Fällen neben der Feſtungshaft, die hier ausnahmsweiſe mit einer Minderung der Ehrenrechte verbunden ſein kann. 4. Nach den §§. 128, 129, 358 StGB. kann (nach den §§. 128 u. 129 nicht aber nach §. 358 nur gegen Beamte, die ſich dieſer Delikte ſchuldig gemacht haben) auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden. Für die Berechnung der Dauer der zeitigen Unfähigkeit gilt auch hier das oben ad I Geſagte. III. Iſt ein Deutſcher im Auslande wegen eines Ver- brechens oder Vergehens beſtraft worden, das nach den Ge- ſetzen des deutſchen Reiches den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder einzelner bürgerlicher Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, ſo iſt ein neues Strafverfahren zuläſſig, um gegen den in dieſem Ver-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/229
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/229>, abgerufen am 21.11.2024.