Zweites Buch. III. Die gesetzlichen Strafrahmen etc.
zur Strafanrechnung (unten §. 55 II). Endlich sind noch die besonderen Bestimmungen ins Auge zu fassen, welche der Gesetzgeber für den Fall der Realkonkurrenz getroffen hat (unten §. 56).
§. 54. Die besonderen Strafrahmen (sog. "Strafänderung").
Die regelmäßige Weite der von der Reichsgesetzgebung verwendeten normalen Strafrahmen gestattet es, die Auf- stellung von besonderen Strafrahmen auf ein verhältnis- mäßig kleines Gebiet zu beschränken.
I.Erhöhte Strafrahmen (Strafschärfung).
1. Den Rückfall (den Begriff s. oben §. 41 I) verwendet der Gesetzgeber nur in einzelnen Fällen und in durchaus in- konsequenter Weise als Strafschärfungsgrund. So in dem StGB. selbst in den §§. 244, 245 (Diebstahl), 250 Z. 5 (Raub), 261 (Hehlerei), 264 (Betrug). Ferner in einzelnen Nebengesetzen, besonders in den Zoll- und Steuergesetzen. Man vgl. Salzsteuergesetz vom 12. Oktober 1867 §. 12; Branntweinsteuergesetz vom 8. Juli 1868 §§. 52, 53; Ver- einszollgesetz vom 1. Juli 1869 §§. 140--143; Rübenzucker- steuergesetz vom Mai 1870 (Vrdg. von 1846 §§. 19, 20, 25); Postgesetz vom 28. Oktober 1871 §. 28; Brausteuer- gesetz vom 31. Mai 1872 §§. 33, 34; Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 §§. 37--39. (Dagegen Nachdrucksgesetz vom 11. Juni 1870 §. 23.)
2. In einzelnen Fällen wird für die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung des Deliktes (Begriff oben §. 39 II 3) ein erhöhter Strafrahmen aufgestellt; vgl. StGB. §§. 260, 294, 302 d (Wucher); vgl. auch Vereins-
Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
zur Strafanrechnung (unten §. 55 II). Endlich ſind noch die beſonderen Beſtimmungen ins Auge zu faſſen, welche der Geſetzgeber für den Fall der Realkonkurrenz getroffen hat (unten §. 56).
§. 54. Die beſonderen Strafrahmen (ſog. „Strafänderung“).
Die regelmäßige Weite der von der Reichsgeſetzgebung verwendeten normalen Strafrahmen geſtattet es, die Auf- ſtellung von beſonderen Strafrahmen auf ein verhältnis- mäßig kleines Gebiet zu beſchränken.
I.Erhöhte Strafrahmen (Strafſchärfung).
1. Den Rückfall (den Begriff ſ. oben §. 41 I) verwendet der Geſetzgeber nur in einzelnen Fällen und in durchaus in- konſequenter Weiſe als Strafſchärfungsgrund. So in dem StGB. ſelbſt in den §§. 244, 245 (Diebſtahl), 250 Z. 5 (Raub), 261 (Hehlerei), 264 (Betrug). Ferner in einzelnen Nebengeſetzen, beſonders in den Zoll- und Steuergeſetzen. Man vgl. Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 12; Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 52, 53; Ver- einszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 140—143; Rübenzucker- ſteuergeſetz vom Mai 1870 (Vrdg. von 1846 §§. 19, 20, 25); Poſtgeſetz vom 28. Oktober 1871 §. 28; Brauſteuer- geſetz vom 31. Mai 1872 §§. 33, 34; Tabakſteuergeſetz vom 16. Juli 1879 §§. 37—39. (Dagegen Nachdrucksgeſetz vom 11. Juni 1870 §. 23.)
2. In einzelnen Fällen wird für die gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung des Deliktes (Begriff oben §. 39 II 3) ein erhöhter Strafrahmen aufgeſtellt; vgl. StGB. §§. 260, 294, 302 d (Wucher); vgl. auch Vereins-
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Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
zur Strafanrechnung (unten §. 55 II). Endlich ſind
noch die beſonderen Beſtimmungen ins Auge zu faſſen,
welche der Geſetzgeber für den Fall der Realkonkurrenz
getroffen hat (unten §. 56).
§. 54.
Die beſonderen Strafrahmen (ſog. „Strafänderung“).
Die regelmäßige Weite der von der Reichsgeſetzgebung
verwendeten normalen Strafrahmen geſtattet es, die Auf-
ſtellung von beſonderen Strafrahmen auf ein verhältnis-
mäßig kleines Gebiet zu beſchränken.
I. Erhöhte Strafrahmen (Strafſchärfung).
1. Den Rückfall (den Begriff ſ. oben §. 41 I) verwendet
der Geſetzgeber nur in einzelnen Fällen und in durchaus in-
konſequenter Weiſe als Strafſchärfungsgrund. So in dem
StGB. ſelbſt in den §§. 244, 245 (Diebſtahl), 250 Z. 5
(Raub), 261 (Hehlerei), 264 (Betrug). Ferner in einzelnen
Nebengeſetzen, beſonders in den Zoll- und Steuergeſetzen.
Man vgl. Salzſteuergeſetz vom 12. Oktober 1867 §. 12;
Branntweinſteuergeſetz vom 8. Juli 1868 §§. 52, 53; Ver-
einszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §§. 140—143; Rübenzucker-
ſteuergeſetz vom Mai 1870 (Vrdg. von 1846 §§. 19, 20,
25); Poſtgeſetz vom 28. Oktober 1871 §. 28; Brauſteuer-
geſetz vom 31. Mai 1872 §§. 33, 34; Tabakſteuergeſetz vom
16. Juli 1879 §§. 37—39. (Dagegen Nachdrucksgeſetz vom
11. Juni 1870 §. 23.)
2. In einzelnen Fällen wird für die gewerbs- oder
gewohnheitsmäßige Begehung des Deliktes (Begriff
oben §. 39 II 3) ein erhöhter Strafrahmen aufgeſtellt; vgl.
StGB. §§. 260, 294, 302 d (Wucher); vgl. auch Vereins-
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/236>, abgerufen am 21.11.2024.
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