Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. III. Die gesetzlichen Strafrahmen etc. erkennen; allein bei Umwandlung derselben in Freiheitsstrafedürfen 2 Jahre Gefängnis und, wenn die mehreren Geld- strafen nur wegen Uebertretungen erkannt sind, 3 Monate Haft nicht überschritten werden (StGB. §. 78 vgl. mit §. 29). 2. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- IV. Aber auch innerhalb des Gebietes der zeitigen Frei- 1. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zu- 2. Trifft Festungshaft nur mit Gefängnis zusammen, 4 [Spaltenumbruch]
Es kann daher Aberkennung
der bürgerl. Ehrenrechte neben Gefängnis nach §. 32 StGB. nur dann ausgesprochen werden,[Spaltenumbruch] wenn eine der Einzelstrafen 3 Monate erreicht. RGR. 5. Fe- bruar 1880, R I 321. Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc. erkennen; allein bei Umwandlung derſelben in Freiheitsſtrafedürfen 2 Jahre Gefängnis und, wenn die mehreren Geld- ſtrafen nur wegen Uebertretungen erkannt ſind, 3 Monate Haft nicht überſchritten werden (StGB. §. 78 vgl. mit §. 29). 2. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- IV. Aber auch innerhalb des Gebietes der zeitigen Frei- 1. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zu- 2. Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängnis zuſammen, 4 [Spaltenumbruch]
Es kann daher Aberkennung
der bürgerl. Ehrenrechte neben Gefängnis nach §. 32 StGB. nur dann ausgeſprochen werden,[Spaltenumbruch] wenn eine der Einzelſtrafen 3 Monate erreicht. RGR. 5. Fe- bruar 1880, R I 321. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0244" n="218"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.</fw><lb/> erkennen; allein bei Umwandlung derſelben in Freiheitsſtrafe<lb/> dürfen 2 <hi rendition="#g">Jahre Gefängnis</hi> und, wenn die mehreren Geld-<lb/> ſtrafen nur wegen Uebertretungen erkannt ſind, 3 <hi rendition="#g">Monate<lb/> Haft</hi> nicht überſchritten werden (StGB. §. 78 vgl. mit §. 29).</p><lb/> <p>2. Die <hi rendition="#g">Aberkennung der bürgerlichen Ehren-<lb/> rechte</hi> und der Ausſpruch der <hi rendition="#g">Zuläſſigkeit von Polizei-<lb/> aufſicht</hi> iſt zwar neben der Geſammtſtrafe zuläſſig oder<lb/> geboten, auch wenn ſie nur neben der Verurteilung zu einer<lb/> der konkurrierenden Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten ſind<note place="foot" n="4"><cb/> Es kann daher Aberkennung<lb/> der bürgerl. Ehrenrechte neben<lb/> Gefängnis nach §. 32 StGB.<lb/><choice><sic>uur</sic><corr>nur</corr></choice> dann ausgeſprochen werden,<cb/> wenn eine der Einzelſtrafen<lb/> 3 Monate erreicht. RGR. 5. Fe-<lb/> bruar 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 321.</note><lb/> (StGB. §. 76); aber das für dieſe Nebenſtrafen an ſich<lb/> vorgezeichnete Höchſtmaß (vgl. oben §. 51) darf auch in dem<lb/> Falle der Realkonkurrenz nie überſchritten werden. Mit<lb/> anderen Worten: beim Zuſammentreffen dieſer Nebenſtrafen<lb/><hi rendition="#g">abſorbiert</hi> die ſchwerſte aus <hi rendition="#g">ihnen</hi> alle gleichartigen<lb/> Nebenſtrafen, ohne durch das Zuſammentreffen mit den zur<lb/> Geſammtſtrafe vereinigten zeitigen Freiheits - Hauptſtrafen<lb/> irgend wie berührt zu werden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Aber auch innerhalb des Gebietes der zeitigen Frei-<lb/> heitsſtrafen erleidet das Prinzip der Geſammtſtrafe weſent-<lb/> liche Einſchränkungen.</p><lb/> <p>1. Trifft <hi rendition="#g">Haft</hi> mit einer anderen Freiheitsſtrafe zu-<lb/> ſammen, ſo iſt auf die erſtere <hi rendition="#g">geſondert</hi> zu erkennen. Auf<lb/> eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage nach,<lb/> jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen<lb/> (StGB. §. 77).</p><lb/> <p>2. Trifft <hi rendition="#g">Feſtungshaft</hi> nur mit Gefängnis zuſammen,<lb/> ſo iſt auf jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen. Iſt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [218/0244]
Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
erkennen; allein bei Umwandlung derſelben in Freiheitsſtrafe
dürfen 2 Jahre Gefängnis und, wenn die mehreren Geld-
ſtrafen nur wegen Uebertretungen erkannt ſind, 3 Monate
Haft nicht überſchritten werden (StGB. §. 78 vgl. mit §. 29).
2. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte und der Ausſpruch der Zuläſſigkeit von Polizei-
aufſicht iſt zwar neben der Geſammtſtrafe zuläſſig oder
geboten, auch wenn ſie nur neben der Verurteilung zu einer
der konkurrierenden Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten ſind 4
(StGB. §. 76); aber das für dieſe Nebenſtrafen an ſich
vorgezeichnete Höchſtmaß (vgl. oben §. 51) darf auch in dem
Falle der Realkonkurrenz nie überſchritten werden. Mit
anderen Worten: beim Zuſammentreffen dieſer Nebenſtrafen
abſorbiert die ſchwerſte aus ihnen alle gleichartigen
Nebenſtrafen, ohne durch das Zuſammentreffen mit den zur
Geſammtſtrafe vereinigten zeitigen Freiheits - Hauptſtrafen
irgend wie berührt zu werden.
IV. Aber auch innerhalb des Gebietes der zeitigen Frei-
heitsſtrafen erleidet das Prinzip der Geſammtſtrafe weſent-
liche Einſchränkungen.
1. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zu-
ſammen, ſo iſt auf die erſtere geſondert zu erkennen. Auf
eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage nach,
jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen
(StGB. §. 77).
2. Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängnis zuſammen,
ſo iſt auf jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen. Iſt
4
Es kann daher Aberkennung
der bürgerl. Ehrenrechte neben
Gefängnis nach §. 32 StGB.
nur dann ausgeſprochen werden,
wenn eine der Einzelſtrafen
3 Monate erreicht. RGR. 5. Fe-
bruar 1880, R I 321.
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