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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
2.
§. 61. Die Körperverletzung.1

I. Begriff. Das Gesetz unterscheidet in nichts weniger
als zutreffender Weise: a) körperliche Mißhandlung
und b) Beschädigung an der Gesundheit. Letz-
tere
setzt eine Verletzung der Körpersubstanz voraus
(auch das Zopfabschneiden gehört hieher), und umfaßt die
Beschädigung der körperlichen wie der geistigen (im Sinne
des gewöhnlichen Sprachgebrauchs) Gesundheit; erstere
liegt vor bei jeder störenden Einwirkung auf die körperlichen
Funktionen (z. B. Erregen von Schmerz, Unbehagen, Ekel,
Schrecken), welche nicht von einer Verletzung der Körper-
substanz begleitet ist.

Ueber die Widerrechtlichkeit der Handlung und deren
Wegfall gelten die allgemeinen, oben §. 22 besprochenen,
hier besonders praktisch wichtigen Regeln.

II. Arten.

1. Die vorsätzliche Körperverletzung.

a) Leichte Körperverletzung (StGB. §. 223). Strafe:
Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bis
1000 Mark; wenn gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, Gefängnis nicht unter einem Monate;
doch tritt hier bei mildernden Umständen der regel-
mäßige Strafsatz wieder ein (StGB. §. 228).
b) Qualifizierte Körperverletzung (StGB. §. 223 a),
wenn mittels einer Waffe,

2

insbesondere eines Messers
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 382
Note 1. Dazu Herbst GA.
XXVI.
2 [Spaltenumbruch] Waffe (vgl. Kries GA.[Spaltenumbruch] XXV) ist hier jedes zur (an-
griffs- oder verteidigungsweisen)
Zufügung von Verletzungen
geeignete Werkzeug, ohne Rück-
Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
2.
§. 61. Die Körperverletzung.1

I. Begriff. Das Geſetz unterſcheidet in nichts weniger
als zutreffender Weiſe: a) körperliche Mißhandlung
und b) Beſchädigung an der Geſundheit. Letz-
tere
ſetzt eine Verletzung der Körperſubſtanz voraus
(auch das Zopfabſchneiden gehört hieher), und umfaßt die
Beſchädigung der körperlichen wie der geiſtigen (im Sinne
des gewöhnlichen Sprachgebrauchs) Geſundheit; erſtere
liegt vor bei jeder ſtörenden Einwirkung auf die körperlichen
Funktionen (z. B. Erregen von Schmerz, Unbehagen, Ekel,
Schrecken), welche nicht von einer Verletzung der Körper-
ſubſtanz begleitet iſt.

Ueber die Widerrechtlichkeit der Handlung und deren
Wegfall gelten die allgemeinen, oben §. 22 beſprochenen,
hier beſonders praktiſch wichtigen Regeln.

II. Arten.

1. Die vorſätzliche Körperverletzung.

a) Leichte Körperverletzung (StGB. §. 223). Strafe:
Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Geldſtrafe bis
1000 Mark; wenn gegen Verwandte aufſteigender
Linie begangen, Gefängnis nicht unter einem Monate;
doch tritt hier bei mildernden Umſtänden der regel-
mäßige Strafſatz wieder ein (StGB. §. 228).
b) Qualifizierte Körperverletzung (StGB. §. 223 a),
wenn mittels einer Waffe,

2

insbeſondere eines Meſſers
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 382
Note 1. Dazu Herbſt GA.
XXVI.
2 [Spaltenumbruch] Waffe (vgl. Kries GA.[Spaltenumbruch] XXV) iſt hier jedes zur (an-
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[236/0262] Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben. 2. §. 61. Die Körperverletzung. 1 I. Begriff. Das Geſetz unterſcheidet in nichts weniger als zutreffender Weiſe: a) körperliche Mißhandlung und b) Beſchädigung an der Geſundheit. Letz- tere ſetzt eine Verletzung der Körperſubſtanz voraus (auch das Zopfabſchneiden gehört hieher), und umfaßt die Beſchädigung der körperlichen wie der geiſtigen (im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs) Geſundheit; erſtere liegt vor bei jeder ſtörenden Einwirkung auf die körperlichen Funktionen (z. B. Erregen von Schmerz, Unbehagen, Ekel, Schrecken), welche nicht von einer Verletzung der Körper- ſubſtanz begleitet iſt. Ueber die Widerrechtlichkeit der Handlung und deren Wegfall gelten die allgemeinen, oben §. 22 beſprochenen, hier beſonders praktiſch wichtigen Regeln. II. Arten. 1. Die vorſätzliche Körperverletzung. a) Leichte Körperverletzung (StGB. §. 223). Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Geldſtrafe bis 1000 Mark; wenn gegen Verwandte aufſteigender Linie begangen, Gefängnis nicht unter einem Monate; doch tritt hier bei mildernden Umſtänden der regel- mäßige Strafſatz wieder ein (StGB. §. 228). b) Qualifizierte Körperverletzung (StGB. §. 223 a), wenn mittels einer Waffe, 2 insbeſondere eines Meſſers 1 Lit. bei Meyer S. 382 Note 1. Dazu Herbſt GA. XXVI. 2 Waffe (vgl. Kries GA. XXV) iſt hier jedes zur (an- griffs- oder verteidigungsweiſen) Zufügung von Verletzungen geeignete Werkzeug, ohne Rück-

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/262>, abgerufen am 24.11.2024.