Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben. Die Strafe tritt ein, auch wenn in Bezug auf denschweren Erfolg weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit auf Seiten des Thäters vorliegt (vgl. oben §. 27 II a. E.); eben darum ist aber auch die Versuchsstrafe ausge- geschlossen und nur eventuell Bestrafung wegen ein- facher oder qualifizierter Körperverletzung zulässig, wenn die Absicht des Thäters auf Herbeiführung des schweren Erfolges gerichtet gewesen, dieser aber nicht eingetreten ist (vgl. oben §. 32 IV 1). War da- gegen eine der eingetretenen Folgen beabsichtigt, so ist (StGB. §. 225) auf Zuchthaus von 2--10 Jahren zu erkennen. d) Körperverletzung mit tötlichem Ausgang (StGB. §. 226). Strafe: Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder Gefängnis nicht unter 3 Jahren; bei mildernden Umständen (StGB. §. 228) Gefängnis nicht unter 3 Monaten. 2. Fahrlässige Körperverletzung (StGB. §. 230). 3. Körperverletzung, begangen im Amte (StGB. §. 340) III. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben. Die Strafe tritt ein, auch wenn in Bezug auf denſchweren Erfolg weder Vorſatz noch Fahrläſſigkeit auf Seiten des Thäters vorliegt (vgl. oben §. 27 II a. E.); eben darum iſt aber auch die Verſuchsſtrafe ausge- geſchloſſen und nur eventuell Beſtrafung wegen ein- facher oder qualifizierter Körperverletzung zuläſſig, wenn die Abſicht des Thäters auf Herbeiführung des ſchweren Erfolges gerichtet geweſen, dieſer aber nicht eingetreten iſt (vgl. oben §. 32 IV 1). War da- gegen eine der eingetretenen Folgen beabſichtigt, ſo iſt (StGB. §. 225) auf Zuchthaus von 2—10 Jahren zu erkennen. d) Körperverletzung mit tötlichem Ausgang (StGB. §. 226). Strafe: Zuchthaus nicht unter 3 Jahren oder Gefängnis nicht unter 3 Jahren; bei mildernden Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis nicht unter 3 Monaten. 2. Fahrläſſige Körperverletzung (StGB. §. 230). 3. Körperverletzung, begangen im Amte (StGB. §. 340) III. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item> <pb facs="#f0264" n="238"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Delikte gegen Leib und Leben.</fw><lb/> <hi rendition="#et">Die Strafe tritt ein, auch wenn in Bezug auf den<lb/> ſchweren Erfolg weder Vorſatz noch Fahrläſſigkeit auf<lb/> Seiten des Thäters vorliegt (vgl. oben §. 27 <hi rendition="#aq">II</hi> a. E.);<lb/> eben darum iſt aber auch die Verſuchsſtrafe ausge-<lb/> geſchloſſen und nur eventuell Beſtrafung wegen ein-<lb/> facher oder qualifizierter Körperverletzung zuläſſig,<lb/> wenn die Abſicht des Thäters auf Herbeiführung des<lb/> ſchweren Erfolges gerichtet geweſen, dieſer aber <hi rendition="#g">nicht<lb/> eingetreten</hi> iſt (vgl. oben §. 32 <hi rendition="#aq">IV</hi> 1). War da-<lb/> gegen eine der <hi rendition="#g">eingetretenen</hi> Folgen beabſichtigt, ſo<lb/> iſt (StGB. §. 225) auf Zuchthaus von 2—10 Jahren<lb/> zu erkennen.</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">d</hi>) Körperverletzung <hi rendition="#g">mit tötlichem Ausgang</hi> (StGB.<lb/> §. 226). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus nicht unter 3 Jahren<lb/> oder Gefängnis nicht unter 3 Jahren; bei mildernden<lb/> Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis nicht unter<lb/> 3 Monaten.</item> </list><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Fahrläſſige</hi> Körperverletzung (StGB. §. 230).<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld bis 900 Mark oder Gefängnis bis 2 Jahren;<lb/> bei Verletzung einer beſonderen Amts-, Berufs- oder Ge-<lb/> werbspflicht (vgl. oben §. 60 Note 5) kann die Strafe auf<lb/> 3 Jahre Gefängnis erhöht werden.</p><lb/> <p>3. Körperverletzung, begangen <hi rendition="#g">im Amte</hi> (StGB. §. 340)<lb/> ſ. unten §. 92 <hi rendition="#aq">II 4 c.</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die <hi rendition="#g">Strafverfolgung</hi> tritt nur auf Antrag ein<lb/> (StGB. §. 232), wenn es ſich um <hi rendition="#g">leichte vorſätzliche</hi><lb/> (StGB. §. 223, nicht aber §. 223 <hi rendition="#aq">a</hi>) oder um <hi rendition="#g">nicht-<lb/> qualifizierte</hi> (StGB. §. 230 1. Abſ.) <hi rendition="#g">fahrläſſige</hi> Körper-<lb/> verletzungen handelt. Rücknahme des Antrages iſt zuläſſig,<lb/> wenn das Vergehen gegen einen Angehörigen (StGB. §. 52<lb/> Abſ. 2) verübt worden.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [238/0264]
Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
Die Strafe tritt ein, auch wenn in Bezug auf den
ſchweren Erfolg weder Vorſatz noch Fahrläſſigkeit auf
Seiten des Thäters vorliegt (vgl. oben §. 27 II a. E.);
eben darum iſt aber auch die Verſuchsſtrafe ausge-
geſchloſſen und nur eventuell Beſtrafung wegen ein-
facher oder qualifizierter Körperverletzung zuläſſig,
wenn die Abſicht des Thäters auf Herbeiführung des
ſchweren Erfolges gerichtet geweſen, dieſer aber nicht
eingetreten iſt (vgl. oben §. 32 IV 1). War da-
gegen eine der eingetretenen Folgen beabſichtigt, ſo
iſt (StGB. §. 225) auf Zuchthaus von 2—10 Jahren
zu erkennen.
d) Körperverletzung mit tötlichem Ausgang (StGB.
§. 226). Strafe: Zuchthaus nicht unter 3 Jahren
oder Gefängnis nicht unter 3 Jahren; bei mildernden
Umſtänden (StGB. §. 228) Gefängnis nicht unter
3 Monaten.
2. Fahrläſſige Körperverletzung (StGB. §. 230).
Strafe: Geld bis 900 Mark oder Gefängnis bis 2 Jahren;
bei Verletzung einer beſonderen Amts-, Berufs- oder Ge-
werbspflicht (vgl. oben §. 60 Note 5) kann die Strafe auf
3 Jahre Gefängnis erhöht werden.
3. Körperverletzung, begangen im Amte (StGB. §. 340)
ſ. unten §. 92 II 4 c.
III. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein
(StGB. §. 232), wenn es ſich um leichte vorſätzliche
(StGB. §. 223, nicht aber §. 223 a) oder um nicht-
qualifizierte (StGB. §. 230 1. Abſ.) fahrläſſige Körper-
verletzungen handelt. Rücknahme des Antrages iſt zuläſſig,
wenn das Vergehen gegen einen Angehörigen (StGB. §. 52
Abſ. 2) verübt worden.
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