Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben. Die Aussetzung ist regelmäßig Vergehen: der Strafsatz In den beiden ersten Fällen ist der Versuch wegen der II. Die sogenannte Vergiftung4 (StGB. §. 229) d. i. 3 [Spaltenumbruch]
Die herrschende Ansicht -- auch RGR. 21. April 1880, R I 639, E II 15 -- erblickt in dem angeführten Falle überhaupt keine "Aussetzung"; doch liegt[Spaltenumbruch] (strafloser) Versuch einer sol- chen gewiß vor. 4 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 399
Note 1; dazu Thomsen GS. 30. Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben. Die Ausſetzung iſt regelmäßig Vergehen: der Strafſatz In den beiden erſten Fällen iſt der Verſuch wegen der II. Die ſogenannte Vergiftung4 (StGB. §. 229) d. i. 3 [Spaltenumbruch]
Die herrſchende Anſicht — auch RGR. 21. April 1880, R I 639, E II 15 — erblickt in dem angeführten Falle überhaupt keine „Ausſetzung“; doch liegt[Spaltenumbruch] (ſtrafloſer) Verſuch einer ſol- chen gewiß vor. 4 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 399
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Erſtes Buch. I. Delikte gegen Leib und Leben.
Die Ausſetzung iſt regelmäßig Vergehen: der Strafſatz
beträgt Gefängnis von 3 Monat bis 5 Jahren; wenn von
den leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, Gefängnis
nicht unter 6 Monaten. Die Schwere des (wenn auch
weder vorſätzlich noch fahrläſſig herbeigeführten) Erfolges
macht die Ausſetzung zum Verbrechen: iſt eine ſchwere
Körperverletzung (StGB. §. 224) der ausgeſetzten oder ver-
laſſenen Perſon verurſacht worden, ſo tritt Zuchthaus bis zu
10 Jahren, und wenn der Tod verurſacht worden, Zuchthaus
von 3—15 Jahren ein.
In den beiden erſten Fällen iſt der Verſuch wegen der
Vergehensnatur der ſtrafbaren Handlung ſtraflos, bei den
letzteren aus dem oben §. 32 IV 1 angegebenen Grunde
nicht möglich. Darum 3 tritt Strafloſigkeit ein, wenn der
Ausſetzende in der Nähe des Ausgeſetzten verborgen wartet,
bis dieſer etwa durch eine dritte Perſon aufgenommen wird.
II. Die ſogenannte Vergiftung 4 (StGB. §. 229) d. i.
das in der Abſicht (Abſicht hier gleich treibendes Motiv;
vgl. oben §. 28 III) die Geſundheit zu beſchädigen er-
folgende Beibringen von Gift oder anderen Stoffen, welche
die Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind (Stoffe, von
welchen ſich das Gift nur dadurch unterſcheidet, daß es
ſchon in kleineren Doſen die geſundheitzerſtörende Wirkung
zu äußern im Stande iſt). Das Weſen des Deliktes beſteht
demnach in der, in Verletzungsabſicht begangenen, Ge-
fährdung von Leib und Leben.
3
Die herrſchende Anſicht —
auch RGR. 21. April 1880, R
I 639, E II 15 — erblickt in
dem angeführten Falle überhaupt
keine „Ausſetzung“; doch liegt
(ſtrafloſer) Verſuch einer ſol-
chen gewiß vor.
4
Lit. bei Meyer S. 399
Note 1; dazu Thomſen GS.
30.
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