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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Gefährdung von Leib und Leben. §. 62.
klagten voraus, kann daher nie zu einer Freisprechung von
der That führen, und ist ausgeschlossen, wenn auf einer
Seite wegen mangelnder Schuld (Zurechnungsfähigkeit), feh-
lender Normwidrigkeit8 usw. eine strafbare Handlung über-
haupt nicht vorliegt.

3.
§. 62. Gefährdung1 von Leib und Leben.

I. Die Aussetzung2 (StGB. §. 221). Dieser Begriff
umfaßt zwei Thatbestände:

1. Das Aussetzen (im eigentlichen Sinne) einer
wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit
(hieher gehören auch die durch übermäßigen Alkoholgenuß
herbeigeführten Zustände) hülflosen Person, d. h. das Ver-
setzen aus dem bisherigen Zustand in einen andern:
vollendet mithin, sobald jene Beziehungen zur Außenwelt,
in welchen der Verletzte sich bisher befunden, gelöst
worden sind.

2. Das Verlassen einer solchen Person in hülfloser
Lage, strafbar nur dann, wenn der Verlassene unter der
Obhut des Thäters stand, oder wenn dieser für die Unter-
bringung, Fortschaffung oder Aufnahme des Verlassenen zu
sorgen hatte (es genügt obligatio ex re z. B. begründet
durch das Aufnehmen eines ausgesetzten Kindes von Seiten
eines unbeteiligten Dritten). Ein Versetzen in andere
Lage ist hier nicht erforderlich.

8 [Spaltenumbruch] Anwendbarkeit des §. 193;
vgl. die in Note 7 cit. RGR.
16. August 1880.
1 [Spaltenumbruch] Begriff der Gefährdung
oben §. 3 Note 1.
2 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 396
Note 1; dazu Platz, Verbrechen
der Aussetzung 1876.
von Liszt, Strafrecht. 16

Gefährdung von Leib und Leben. §. 62.
klagten voraus, kann daher nie zu einer Freiſprechung von
der That führen, und iſt ausgeſchloſſen, wenn auf einer
Seite wegen mangelnder Schuld (Zurechnungsfähigkeit), feh-
lender Normwidrigkeit8 uſw. eine ſtrafbare Handlung über-
haupt nicht vorliegt.

3.
§. 62. Gefährdung1 von Leib und Leben.

I. Die Ausſetzung2 (StGB. §. 221). Dieſer Begriff
umfaßt zwei Thatbeſtände:

1. Das Ausſetzen (im eigentlichen Sinne) einer
wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit
(hieher gehören auch die durch übermäßigen Alkoholgenuß
herbeigeführten Zuſtände) hülfloſen Perſon, d. h. das Ver-
ſetzen aus dem bisherigen Zuſtand in einen andern:
vollendet mithin, ſobald jene Beziehungen zur Außenwelt,
in welchen der Verletzte ſich bisher befunden, gelöſt
worden ſind.

2. Das Verlaſſen einer ſolchen Perſon in hülfloſer
Lage, ſtrafbar nur dann, wenn der Verlaſſene unter der
Obhut des Thäters ſtand, oder wenn dieſer für die Unter-
bringung, Fortſchaffung oder Aufnahme des Verlaſſenen zu
ſorgen hatte (es genügt obligatio ex re z. B. begründet
durch das Aufnehmen eines ausgeſetzten Kindes von Seiten
eines unbeteiligten Dritten). Ein Verſetzen in andere
Lage iſt hier nicht erforderlich.

8 [Spaltenumbruch] Anwendbarkeit des §. 193;
vgl. die in Note 7 cit. RGR.
16. Auguſt 1880.
1 [Spaltenumbruch] Begriff der Gefährdung
oben §. 3 Note 1.
2 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 396
Note 1; dazu Platz, Verbrechen
der Ausſetzung 1876.
von Liszt, Strafrecht. 16
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[241/0267] Gefährdung von Leib und Leben. §. 62. klagten voraus, kann daher nie zu einer Freiſprechung von der That führen, und iſt ausgeſchloſſen, wenn auf einer Seite wegen mangelnder Schuld (Zurechnungsfähigkeit), feh- lender Normwidrigkeit 8 uſw. eine ſtrafbare Handlung über- haupt nicht vorliegt. 3. §. 62. Gefährdung 1 von Leib und Leben. I. Die Ausſetzung 2 (StGB. §. 221). Dieſer Begriff umfaßt zwei Thatbeſtände: 1. Das Ausſetzen (im eigentlichen Sinne) einer wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit (hieher gehören auch die durch übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführten Zuſtände) hülfloſen Perſon, d. h. das Ver- ſetzen aus dem bisherigen Zuſtand in einen andern: vollendet mithin, ſobald jene Beziehungen zur Außenwelt, in welchen der Verletzte ſich bisher befunden, gelöſt worden ſind. 2. Das Verlaſſen einer ſolchen Perſon in hülfloſer Lage, ſtrafbar nur dann, wenn der Verlaſſene unter der Obhut des Thäters ſtand, oder wenn dieſer für die Unter- bringung, Fortſchaffung oder Aufnahme des Verlaſſenen zu ſorgen hatte (es genügt obligatio ex re z. B. begründet durch das Aufnehmen eines ausgeſetzten Kindes von Seiten eines unbeteiligten Dritten). Ein Verſetzen in andere Lage iſt hier nicht erforderlich. 8 Anwendbarkeit des §. 193; vgl. die in Note 7 cit. RGR. 16. Auguſt 1880. 1 Begriff der Gefährdung oben §. 3 Note 1. 2 Lit. bei Meyer S. 396 Note 1; dazu Platz, Verbrechen der Ausſetzung 1876. von Liszt, Strafrecht. 16

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/267>, abgerufen am 24.11.2024.