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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
inhaber wird demnach die Möglichkeit einer Unterschlagung
unbedingt ausgeschlossen, mag auch eine (obligatorische) Ver-
pflichtung zur Rückgabe2 oder zur Verwendung nach einer
ganz bestimmten Richtung hin3 bestehen. Wichtig wird
dieser Satz bei Uebergabe von Geld oder anderen vertret-
baren Sachen.

An einem Schatze ist Unterschlagung durch den Finder
dann möglich, wenn nach dem maßgebenden Civilrecht4
durch das Finden selbst einem Dritten (dem Eigentümer des
Grundstückes oder dem Staate) sofort Eigentum an einem
Teile des Schatzes, nicht bloß ein Anspruch auf Herausgabe
erworben wird. Für das Gebiet des preußischen Rechts
nimmt Unterschlagung an: RGR. 17. November 1879, R I
78, E I
16.

An Forderungen kann Unterschlagung ebensowenig
wie Diebstahl begangen werden; vgl. StGB. §. 266 Ziff. 2,
(unten §. 71 II 1).

2. Der Thäter muß die Sache in seinem Gewahr-
sam
haben. Auf welche Weise er diesen erlangt, ob durch
Zufall, durch ein Anvertrauen von seiten des bisherigen
Gewahrsamsinhabers oder durch eine strafbare Handlung,
ist gleichgültig. Doch wird in dem letzten dieser Fälle, in
Anwendung des oben §. 40 III über Gesetzeskonkurrenz Ge-
sagten, die Aneignung regelmäßig hinter dem strafbaren In-
den-Gewahrsam-Bringen zurücktreten. Auch die Fund-
verhehlung
(unrichtig sprach man früher von Funddiebstahl)
ist Unterschlagung.

2 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 10. März 1880,
E II 132; 2. April 1880, R I
530, E I
343; 24. Mai 1880,
E II 65, R I 815.
3 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 16. Januar
1880, E I 75; 8. Mai 1880,
R I 745.
4 [Spaltenumbruch] Ueber das römische Recht
vgl. Windscheid §. 184.

Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
inhaber wird demnach die Möglichkeit einer Unterſchlagung
unbedingt ausgeſchloſſen, mag auch eine (obligatoriſche) Ver-
pflichtung zur Rückgabe2 oder zur Verwendung nach einer
ganz beſtimmten Richtung hin3 beſtehen. Wichtig wird
dieſer Satz bei Uebergabe von Geld oder anderen vertret-
baren Sachen.

An einem Schatze iſt Unterſchlagung durch den Finder
dann möglich, wenn nach dem maßgebenden Civilrecht4
durch das Finden ſelbſt einem Dritten (dem Eigentümer des
Grundſtückes oder dem Staate) ſofort Eigentum an einem
Teile des Schatzes, nicht bloß ein Anſpruch auf Herausgabe
erworben wird. Für das Gebiet des preußiſchen Rechts
nimmt Unterſchlagung an: RGR. 17. November 1879, R I
78, E I
16.

An Forderungen kann Unterſchlagung ebenſowenig
wie Diebſtahl begangen werden; vgl. StGB. §. 266 Ziff. 2,
(unten §. 71 II 1).

2. Der Thäter muß die Sache in ſeinem Gewahr-
ſam
haben. Auf welche Weiſe er dieſen erlangt, ob durch
Zufall, durch ein Anvertrauen von ſeiten des bisherigen
Gewahrſamsinhabers oder durch eine ſtrafbare Handlung,
iſt gleichgültig. Doch wird in dem letzten dieſer Fälle, in
Anwendung des oben §. 40 III über Geſetzeskonkurrenz Ge-
ſagten, die Aneignung regelmäßig hinter dem ſtrafbaren In-
den-Gewahrſam-Bringen zurücktreten. Auch die Fund-
verhehlung
(unrichtig ſprach man früher von Funddiebſtahl)
iſt Unterſchlagung.

2 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 10. März 1880,
E II 132; 2. April 1880, R I
530, E I
343; 24. Mai 1880,
E II 65, R I 815.
3 [Spaltenumbruch] Vgl. RGR. 16. Januar
1880, E I 75; 8. Mai 1880,
R I 745.
4 [Spaltenumbruch] Ueber das römiſche Recht
vgl. Windſcheid §. 184.
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[270/0296] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. inhaber wird demnach die Möglichkeit einer Unterſchlagung unbedingt ausgeſchloſſen, mag auch eine (obligatoriſche) Ver- pflichtung zur Rückgabe 2 oder zur Verwendung nach einer ganz beſtimmten Richtung hin 3 beſtehen. Wichtig wird dieſer Satz bei Uebergabe von Geld oder anderen vertret- baren Sachen. An einem Schatze iſt Unterſchlagung durch den Finder dann möglich, wenn nach dem maßgebenden Civilrecht 4 durch das Finden ſelbſt einem Dritten (dem Eigentümer des Grundſtückes oder dem Staate) ſofort Eigentum an einem Teile des Schatzes, nicht bloß ein Anſpruch auf Herausgabe erworben wird. Für das Gebiet des preußiſchen Rechts nimmt Unterſchlagung an: RGR. 17. November 1879, R I 78, E I 16. An Forderungen kann Unterſchlagung ebenſowenig wie Diebſtahl begangen werden; vgl. StGB. §. 266 Ziff. 2, (unten §. 71 II 1). 2. Der Thäter muß die Sache in ſeinem Gewahr- ſam haben. Auf welche Weiſe er dieſen erlangt, ob durch Zufall, durch ein Anvertrauen von ſeiten des bisherigen Gewahrſamsinhabers oder durch eine ſtrafbare Handlung, iſt gleichgültig. Doch wird in dem letzten dieſer Fälle, in Anwendung des oben §. 40 III über Geſetzeskonkurrenz Ge- ſagten, die Aneignung regelmäßig hinter dem ſtrafbaren In- den-Gewahrſam-Bringen zurücktreten. Auch die Fund- verhehlung (unrichtig ſprach man früher von Funddiebſtahl) iſt Unterſchlagung. 2 Vgl. RGR. 10. März 1880, E II 132; 2. April 1880, R I 530, E I 343; 24. Mai 1880, E II 65, R I 815. 3 Vgl. RGR. 16. Januar 1880, E I 75; 8. Mai 1880, R I 745. 4 Ueber das römiſche Recht vgl. Windſcheid §. 184.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/296>, abgerufen am 23.11.2024.