Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. inhaber wird demnach die Möglichkeit einer Unterschlagungunbedingt ausgeschlossen, mag auch eine (obligatorische) Ver- pflichtung zur Rückgabe2 oder zur Verwendung nach einer ganz bestimmten Richtung hin3 bestehen. Wichtig wird dieser Satz bei Uebergabe von Geld oder anderen vertret- baren Sachen. An einem Schatze ist Unterschlagung durch den Finder An Forderungen kann Unterschlagung ebensowenig 2. Der Thäter muß die Sache in seinem Gewahr- 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 10. März 1880, E II 132; 2. April 1880, R I 530, E I 343; 24. Mai 1880, E II 65, R I 815. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 16. Januar 1880, E I 75; 8. Mai 1880, R I 745. 4 [Spaltenumbruch]
Ueber das römische Recht
vgl. Windscheid §. 184. Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. inhaber wird demnach die Möglichkeit einer Unterſchlagungunbedingt ausgeſchloſſen, mag auch eine (obligatoriſche) Ver- pflichtung zur Rückgabe2 oder zur Verwendung nach einer ganz beſtimmten Richtung hin3 beſtehen. Wichtig wird dieſer Satz bei Uebergabe von Geld oder anderen vertret- baren Sachen. An einem Schatze iſt Unterſchlagung durch den Finder An Forderungen kann Unterſchlagung ebenſowenig 2. Der Thäter muß die Sache in ſeinem Gewahr- 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 10. März 1880, E II 132; 2. April 1880, R I 530, E I 343; 24. Mai 1880, E II 65, R I 815. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 16. Januar 1880, E I 75; 8. Mai 1880, R I 745. 4 [Spaltenumbruch]
Ueber das römiſche Recht
vgl. Windſcheid §. 184. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0296" n="270"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/> inhaber wird demnach die Möglichkeit einer Unterſchlagung<lb/> unbedingt ausgeſchloſſen, mag auch eine (obligatoriſche) Ver-<lb/> pflichtung zur Rückgabe<note place="foot" n="2"><cb/> Vgl. RGR. 10. März 1880,<lb/><hi rendition="#aq">E II</hi> 132; 2. April 1880, <hi rendition="#aq">R I<lb/> 530, E I</hi> 343; 24. Mai 1880,<lb/><hi rendition="#aq">E II 65, R I</hi> 815.</note> oder zur Verwendung nach einer<lb/> ganz beſtimmten Richtung hin<note place="foot" n="3"><cb/> Vgl. RGR. 16. Januar<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">E I</hi> 75; 8. Mai 1880,<lb/><hi rendition="#aq">R I</hi> 745.</note> beſtehen. Wichtig wird<lb/> dieſer Satz bei Uebergabe von Geld oder anderen vertret-<lb/> baren Sachen.</p><lb/> <p>An einem <hi rendition="#g">Schatze</hi> iſt Unterſchlagung durch den Finder<lb/> dann möglich, wenn nach dem maßgebenden Civilrecht<note place="foot" n="4"><cb/> Ueber das römiſche Recht<lb/> vgl. <hi rendition="#g">Windſcheid</hi> §. 184.</note><lb/> durch das Finden ſelbſt einem Dritten (dem Eigentümer des<lb/> Grundſtückes oder dem Staate) ſofort <hi rendition="#g">Eigentum</hi> an einem<lb/> Teile des Schatzes, nicht bloß ein Anſpruch auf Herausgabe<lb/> erworben wird. Für das Gebiet des preußiſchen Rechts<lb/> nimmt Unterſchlagung an: RGR. 17. November 1879, <hi rendition="#aq">R I<lb/> 78, E I</hi> 16.</p><lb/> <p>An <hi rendition="#g">Forderungen</hi> kann Unterſchlagung ebenſowenig<lb/> wie Diebſtahl begangen werden; vgl. StGB. §. 266 Ziff. 2,<lb/> (unten §. 71 <hi rendition="#aq">II</hi> 1).</p><lb/> <p>2. Der Thäter muß die Sache in <hi rendition="#g">ſeinem Gewahr-<lb/> ſam</hi> haben. Auf welche Weiſe er dieſen erlangt, ob durch<lb/> Zufall, durch ein Anvertrauen von ſeiten des bisherigen<lb/> Gewahrſamsinhabers oder durch eine ſtrafbare Handlung,<lb/> iſt gleichgültig. Doch wird in dem letzten dieſer Fälle, in<lb/> Anwendung des oben §. 40 <hi rendition="#aq">III</hi> über Geſetzeskonkurrenz Ge-<lb/> ſagten, die Aneignung regelmäßig hinter dem ſtrafbaren In-<lb/> den-Gewahrſam-Bringen zurücktreten. Auch die <hi rendition="#g">Fund-<lb/> verhehlung</hi> (unrichtig ſprach man früher von Funddiebſtahl)<lb/> iſt Unterſchlagung.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [270/0296]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
inhaber wird demnach die Möglichkeit einer Unterſchlagung
unbedingt ausgeſchloſſen, mag auch eine (obligatoriſche) Ver-
pflichtung zur Rückgabe 2 oder zur Verwendung nach einer
ganz beſtimmten Richtung hin 3 beſtehen. Wichtig wird
dieſer Satz bei Uebergabe von Geld oder anderen vertret-
baren Sachen.
An einem Schatze iſt Unterſchlagung durch den Finder
dann möglich, wenn nach dem maßgebenden Civilrecht 4
durch das Finden ſelbſt einem Dritten (dem Eigentümer des
Grundſtückes oder dem Staate) ſofort Eigentum an einem
Teile des Schatzes, nicht bloß ein Anſpruch auf Herausgabe
erworben wird. Für das Gebiet des preußiſchen Rechts
nimmt Unterſchlagung an: RGR. 17. November 1879, R I
78, E I 16.
An Forderungen kann Unterſchlagung ebenſowenig
wie Diebſtahl begangen werden; vgl. StGB. §. 266 Ziff. 2,
(unten §. 71 II 1).
2. Der Thäter muß die Sache in ſeinem Gewahr-
ſam haben. Auf welche Weiſe er dieſen erlangt, ob durch
Zufall, durch ein Anvertrauen von ſeiten des bisherigen
Gewahrſamsinhabers oder durch eine ſtrafbare Handlung,
iſt gleichgültig. Doch wird in dem letzten dieſer Fälle, in
Anwendung des oben §. 40 III über Geſetzeskonkurrenz Ge-
ſagten, die Aneignung regelmäßig hinter dem ſtrafbaren In-
den-Gewahrſam-Bringen zurücktreten. Auch die Fund-
verhehlung (unrichtig ſprach man früher von Funddiebſtahl)
iſt Unterſchlagung.
2
Vgl. RGR. 10. März 1880,
E II 132; 2. April 1880, R I
530, E I 343; 24. Mai 1880,
E II 65, R I 815.
3
Vgl. RGR. 16. Januar
1880, E I 75; 8. Mai 1880,
R I 745.
4
Ueber das römiſche Recht
vgl. Windſcheid §. 184.
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