Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Unterschlagung. §. 67. 3. Die deliktische Thätigkeit besteht in dem Aneignen. 4. Die Vollendung tritt ein mit der geschehenen An- 5. Verletzt ist der Eigentümer, und nur er, nicht etwa II. Arten der Unterschlagung: 1. Einfache Unterschlagung. Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren; bei mildernden Umständen Geld- strafe bis zu 900 Mark. 2. Die Veruntreuung oder Unterschlagung anver- trauter, d. h. auf Grund eines Rechtsgeschäftes mit der Verpflichtung zur Rückgabe oder Weiterbeförde- rung6 übernommener Sachen. Strafe: Gefängnis bis zu 5 Jahren; bei mil- dernden Umständen Geld bis zu 900 Mark. 3. Privilegierte Fälle (StGB. §. 247); dieselben wie 5 [Spaltenumbruch]
Diskontierung von in Ver- wahrung übernommenen Wech- seln: RGR. 20. Mai 1880, R I 808. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 12. Januar
1880, E I 61 (Uebergabe zur Prüfung der Ehrlichkeit). Die Unterſchlagung. §. 67. 3. Die deliktiſche Thätigkeit beſteht in dem Aneignen. 4. Die Vollendung tritt ein mit der geſchehenen An- 5. Verletzt iſt der Eigentümer, und nur er, nicht etwa II. Arten der Unterſchlagung: 1. Einfache Unterſchlagung. Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren; bei mildernden Umſtänden Geld- ſtrafe bis zu 900 Mark. 2. Die Veruntreuung oder Unterſchlagung anver- trauter, d. h. auf Grund eines Rechtsgeſchäftes mit der Verpflichtung zur Rückgabe oder Weiterbeförde- rung6 übernommener Sachen. Strafe: Gefängnis bis zu 5 Jahren; bei mil- dernden Umſtänden Geld bis zu 900 Mark. 3. Privilegierte Fälle (StGB. §. 247); dieſelben wie 5 [Spaltenumbruch]
Diskontierung von in Ver- wahrung übernommenen Wech- ſeln: RGR. 20. Mai 1880, R I 808. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 12. Januar
1880, E I 61 (Uebergabe zur Prüfung der Ehrlichkeit). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0297" n="271"/> <fw place="top" type="header">Die Unterſchlagung. §. 67.</fw><lb/> <p>3. Die deliktiſche Thätigkeit beſteht in dem <hi rendition="#g">Aneignen</hi>.<lb/> Das Geſetz ſieht von einer kaſuiſtiſchen Beſchreibung dieſes<lb/> Begriffes ab. Jeder (äußere oder innere) Akt, durch welchen<lb/> die Sache, als wäre ſie Eigentum, den Zwecken des Thäters<lb/> dauernd und ausſchließlich dienſtbar gemacht wird, gehört<lb/> hieher; Beiſeiteſchaffen, Ableugnen des Beſitzes, Veräußern,<lb/> Verbrauchen, Verpfänden<note place="foot" n="5"><cb/> Diskontierung von in Ver-<lb/> wahrung übernommenen Wech-<lb/> ſeln: RGR. 20. Mai 1880, <hi rendition="#aq">R<lb/> I</hi> 808.</note> <hi rendition="#g">kann</hi> Aneignung ſein. Die An-<lb/> eignung muß auch hier eine <hi rendition="#g">rechts</hi>widrige ſein.</p><lb/> <p>4. Die <hi rendition="#g">Vollendung</hi> tritt ein mit der geſchehenen An-<lb/> eignung (anders beim Diebſtahl). Der Verſuch — trotz<lb/> der Vergehensnatur ſtrafbar — beginnt mit der beginnenden<lb/> Aneignung.</p><lb/> <p>5. Verletzt iſt der Eigentümer, und nur er, nicht etwa<lb/> derjenige, der die Sache dem Thäter übergeben (anvertraut)<lb/> hatte.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Arten der Unterſchlagung</hi>:</p><lb/> <list> <item>1. <hi rendition="#g">Einfache Unterſchlagung. Strafe</hi>: Gefängnis<lb/> bis zu 3 Jahren; bei mildernden Umſtänden Geld-<lb/> ſtrafe bis zu 900 Mark.</item><lb/> <item>2. Die <hi rendition="#g">Veruntreuung</hi> oder Unterſchlagung <hi rendition="#g">anver-<lb/> trauter</hi>, d. h. auf Grund eines Rechtsgeſchäftes mit<lb/> der Verpflichtung zur Rückgabe oder Weiterbeförde-<lb/> rung<note place="foot" n="6"><cb/> Vgl. RGR. 12. Januar<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">E I</hi> 61 (Uebergabe zur<lb/> Prüfung der Ehrlichkeit).</note> übernommener Sachen.<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 5 Jahren; bei mil-<lb/> dernden Umſtänden Geld bis zu 900 Mark.</hi></item><lb/> <item>3. <hi rendition="#g">Privilegierte</hi> Fälle (StGB. §. 247); dieſelben wie<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [271/0297]
Die Unterſchlagung. §. 67.
3. Die deliktiſche Thätigkeit beſteht in dem Aneignen.
Das Geſetz ſieht von einer kaſuiſtiſchen Beſchreibung dieſes
Begriffes ab. Jeder (äußere oder innere) Akt, durch welchen
die Sache, als wäre ſie Eigentum, den Zwecken des Thäters
dauernd und ausſchließlich dienſtbar gemacht wird, gehört
hieher; Beiſeiteſchaffen, Ableugnen des Beſitzes, Veräußern,
Verbrauchen, Verpfänden 5 kann Aneignung ſein. Die An-
eignung muß auch hier eine rechtswidrige ſein.
4. Die Vollendung tritt ein mit der geſchehenen An-
eignung (anders beim Diebſtahl). Der Verſuch — trotz
der Vergehensnatur ſtrafbar — beginnt mit der beginnenden
Aneignung.
5. Verletzt iſt der Eigentümer, und nur er, nicht etwa
derjenige, der die Sache dem Thäter übergeben (anvertraut)
hatte.
II. Arten der Unterſchlagung:
1. Einfache Unterſchlagung. Strafe: Gefängnis
bis zu 3 Jahren; bei mildernden Umſtänden Geld-
ſtrafe bis zu 900 Mark.
2. Die Veruntreuung oder Unterſchlagung anver-
trauter, d. h. auf Grund eines Rechtsgeſchäftes mit
der Verpflichtung zur Rückgabe oder Weiterbeförde-
rung 6 übernommener Sachen.
Strafe: Gefängnis bis zu 5 Jahren; bei mil-
dernden Umſtänden Geld bis zu 900 Mark.
3. Privilegierte Fälle (StGB. §. 247); dieſelben wie
5
Diskontierung von in Ver-
wahrung übernommenen Wech-
ſeln: RGR. 20. Mai 1880, R
I 808.
6
Vgl. RGR. 12. Januar
1880, E I 61 (Uebergabe zur
Prüfung der Ehrlichkeit).
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