Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Sachbeschädigung. §. 68. oben §. 31 III 1 b), daher eventuell antragsberechtigt, istimmer nur der Eigentümer.3 5. Die Vollendung tritt mit der erfolgten Beschädigung II. Arten. 1. Die einfache Sachbeschädigung (StGB. §. 303). 2. Beschädigung oder Zerstörung von res sacrae Nur des Zusammenhanges wegen -- es sei dies aus- 3 [Spaltenumbruch]
Dagegen RGR. 12. März 1880, E I 306, welches auch den zum Gebrauche der Sache[Spaltenumbruch] persönlich Berechtigten für ver- letzt, bez. antragsberechtigt erklärt. 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 10. Dezember 1879, R I 134. von Liszt, Strafrecht. 18
Die Sachbeſchädigung. §. 68. oben §. 31 III 1 b), daher eventuell antragsberechtigt, iſtimmer nur der Eigentümer.3 5. Die Vollendung tritt mit der erfolgten Beſchädigung II. Arten. 1. Die einfache Sachbeſchädigung (StGB. §. 303). 2. Beſchädigung oder Zerſtörung von res sacrae Nur des Zuſammenhanges wegen — es ſei dies aus- 3 [Spaltenumbruch]
Dagegen RGR. 12. März 1880, E I 306, welches auch den zum Gebrauche der Sache[Spaltenumbruch] perſönlich Berechtigten für ver- letzt, bez. antragsberechtigt erklärt. 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 10. Dezember 1879, R I 134. von Liszt, Strafrecht. 18
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Die Sachbeſchädigung. §. 68.
oben §. 31 III 1 b), daher eventuell antragsberechtigt, iſt
immer nur der Eigentümer. 3
5. Die Vollendung tritt mit der erfolgten Beſchädigung
oder Zerſtörung der Sache ein; der Verſuch iſt — auch
wenn Vergehen — ſtrafbar.
II. Arten.
1. Die einfache Sachbeſchädigung (StGB. §. 303).
Strafe: Geld bis zu 1000 Mark oder Gefängnis bis zu
2 Jahren. Antragsdelikt. Antrag rücknehmbar, wenn gegen
Angehörige (StGB. §. 52 Abſ. 2) verübt.
2. Beſchädigung oder Zerſtörung von res sacrae
religiosae publicae (StGB. §. 304). Das Geſetz nennt:
Gegenſtände der Verehrung einer im Staate beſtehenden Re-
ligionsgeſellſchaft; Sachen, die dem Gottesdienſte gewidmet
ſind; Grabmäler, öffentliche Denkmäler; Gegenſtände der
Kunſt, Wiſſenſchaft, des Gewerbes, welche in öffentlichen
Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgeſtellt
ſind; Gegenſtände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur
Verſchönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen
(mögen ſie auch nicht gerade zu dieſem Zwecke beſtimmt ſein 4).
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren oder Geld bis zu
1500 Mark. Neben Gefängnis kann auf Verluſt der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Nur des Zuſammenhanges wegen — es ſei dies aus-
drücklich betont — iſt dieſer Fall mit der einfachen Sach-
beſchädigung unter den Eigentumsdelikten zu behandeln; die
Richtung gegen den Einzelnen tritt völlig, die gegen das
3
Dagegen RGR. 12. März
1880, E I 306, welches auch
den zum Gebrauche der Sache
perſönlich Berechtigten für ver-
letzt, bez. antragsberechtigt erklärt.
4
Vgl. RGR. 10. Dezember
1879, R I 134.
von Liszt, Strafrecht. 18
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