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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs-
rechtes zurück.

3. Gänzliche oder teilweise Zerstörung (nicht
Beschädigung) von in fremdem Eigentum stehenden Gebäuden,
Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eisenbahnen
(oben §. 64 II 2 d5) oder anderen Bauwerken6. Strafe:
Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier ist der Charakter der
einfachen Sachbeschädigung als eines gegen den Einzelnen
gerichteten Eigentumsdeliktes vollständig gewahrt; zugleich
aber bildet dieser Fall den Uebergang von der Sachbeschädi-
gung zu den gemeingefährlichen Delikten.

4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung
der Sachbeschädigung als eines Eigentumsdeliktes so sehr in
den Hintergrund, daß die Einreihung dieser Fälle unter andere
Deliktsbegriffe oder ihre selbständige Behandlung angezeigt
erscheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265,
274, 315 ff.; Forst- und Feldfrevel usw.

B.
§. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte.1

I. Verletzung des Jagdrechtes.

1. Begriff.

Jagdrecht ist das Recht auf ausschließliche Okkupation
jagdbarer Tiere. Diebstahl und nicht Verletzung des Jagd-

5) [Spaltenumbruch] Doch sind hier den öffent-
lichen die privaten Zwecken die-
nenden Eisenbahnen gleichzu-
stellen.
6 [Spaltenumbruch] Kasuistik: RGR. 30. Juni[Spaltenumbruch] 1880, R II 140. (Herausreißen
eines fest mit dem Boden ver-
bundenen Hofthores.)
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 491
Note 1.

Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs-
rechtes zurück.

3. Gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung (nicht
Beſchädigung) von in fremdem Eigentum ſtehenden Gebäuden,
Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eiſenbahnen
(oben §. 64 II 2 d5) oder anderen Bauwerken6. Strafe:
Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier iſt der Charakter der
einfachen Sachbeſchädigung als eines gegen den Einzelnen
gerichteten Eigentumsdeliktes vollſtändig gewahrt; zugleich
aber bildet dieſer Fall den Uebergang von der Sachbeſchädi-
gung zu den gemeingefährlichen Delikten.

4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung
der Sachbeſchädigung als eines Eigentumsdeliktes ſo ſehr in
den Hintergrund, daß die Einreihung dieſer Fälle unter andere
Deliktsbegriffe oder ihre ſelbſtändige Behandlung angezeigt
erſcheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265,
274, 315 ff.; Forſt- und Feldfrevel uſw.

B.
§. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte.1

I. Verletzung des Jagdrechtes.

1. Begriff.

Jagdrecht iſt das Recht auf ausſchließliche Okkupation
jagdbarer Tiere. Diebſtahl und nicht Verletzung des Jagd-

5) [Spaltenumbruch] Doch ſind hier den öffent-
lichen die privaten Zwecken die-
nenden Eiſenbahnen gleichzu-
ſtellen.
6 [Spaltenumbruch] Kaſuiſtik: RGR. 30. Juni[Spaltenumbruch] 1880, R II 140. (Herausreißen
eines feſt mit dem Boden ver-
bundenen Hofthores.)
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 491
Note 1.
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[274/0300] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. Eigentum hinter der Verletzung des öffentlichen Gebrauchs- rechtes zurück. 3. Gänzliche oder teilweiſe Zerſtörung (nicht Beſchädigung) von in fremdem Eigentum ſtehenden Gebäuden, Schiffen, Brücken, Dämmen, gebauten Straßen, Eiſenbahnen (oben §. 64 II 2 d 5) oder anderen Bauwerken 6. Strafe: Gefängnis nicht unter 1 Monat. Hier iſt der Charakter der einfachen Sachbeſchädigung als eines gegen den Einzelnen gerichteten Eigentumsdeliktes vollſtändig gewahrt; zugleich aber bildet dieſer Fall den Uebergang von der Sachbeſchädi- gung zu den gemeingefährlichen Delikten. 4. In einer ganzen Reihe von Fällen tritt die Bedeutung der Sachbeſchädigung als eines Eigentumsdeliktes ſo ſehr in den Hintergrund, daß die Einreihung dieſer Fälle unter andere Deliktsbegriffe oder ihre ſelbſtändige Behandlung angezeigt erſcheint. Vgl. StGB. §§. 90 Ziff. 2, 133 ff., 168, 265, 274, 315 ff.; Forſt- und Feldfrevel uſw. B. §. 69. Strafbare Handlungen gegen Okkupationsrechte. 1 I. Verletzung des Jagdrechtes. 1. Begriff. Jagdrecht iſt das Recht auf ausſchließliche Okkupation jagdbarer Tiere. Diebſtahl und nicht Verletzung des Jagd- 5) Doch ſind hier den öffent- lichen die privaten Zwecken die- nenden Eiſenbahnen gleichzu- ſtellen. 6 Kaſuiſtik: RGR. 30. Juni 1880, R II 140. (Herausreißen eines feſt mit dem Boden ver- bundenen Hofthores.) 1 Lit. bei Meyer S. 491 Note 1.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/300>, abgerufen am 22.11.2024.