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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
(z. B. Differenzspiel und Vernichtung der Handels-
bücher), so liegt nur eine strafbare Handlung, nicht
Realkonkurrenz mehrerer vor.2
b) So lange es sich um dieselbe Zahlungseinstel-
lung
(Konkurseröffnung) handelt, können nicht zwei
Bankbrüche angenommen werden, mag auch der That-
bestand des einfachen wie der des qualisizierten Falles
vorliegen; der Schuldner hat sich vielmehr nur eines
Bankbruches und zwar des schwereren Falles schuldig
gemacht.3

In beiden Fällen ist mit der Einheit des Erfolges die
Einheit der Handlung, und zwar nicht eine nur juristische, son-
dern eine natürliche Handlungseinheit (oben §. 39 I 2) gegeben.

4. Die vom Gesetze bezeichneten Handlungen können der
Zahlungseinstellung (Konkurseröffnung) zeitlich vorangehen
oder ihr nachfolgen; im ersten Falle ist das Delikt mit der
Zahlungseinstellung, im letzteren mit der Vornahme der be-
treffenden Handlung vollendet. Diese Möglichkeit, Bank-
bruch anzunehmen, obwohl die Zahlungseinstellung voraus-
gegangen ist, tritt erst damit ein, daß in dem positiv-recht-
lichen Begriffe des Bankbruches von dem Vorliegen des Kausal-
zusammenhanges zwischen den einzelnen Handlungen und der
Zahlungseinstellung im konkreten Falle abgesehen ist.

5. Subjekt des Deliktes ist nach der Konkursordnung
jeder Schuldner, nicht bloß der Kaufmann. Auch Mitglieder

2 [Spaltenumbruch] Bestritten. Richtige Ansicht:
RGR. 15. November 1879, R
I
77, E I 101; 20. April 1880,
R I 627. Vgl. auch RGR.
5. Juni 1880, R II 32) mehr-
facher Unterlassung der Bilanz-
ziehung).
3 [Spaltenumbruch] Bestritten. Lit. bei Meyer
S. 529 Note 1. RGR. 22. Juni
1880, E II 198 hat die Frage
prinzipiell nicht entschieden, aber
Unmöglichkeit realer Konkurrenz
zwischen §. 209 Ziff. 3 bez. 4 u.
§. 210 Ziff. 2 bez. 3 angenommen.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
(z. B. Differenzſpiel und Vernichtung der Handels-
bücher), ſo liegt nur eine ſtrafbare Handlung, nicht
Realkonkurrenz mehrerer vor.2
b) So lange es ſich um dieſelbe Zahlungseinſtel-
lung
(Konkurseröffnung) handelt, können nicht zwei
Bankbrüche angenommen werden, mag auch der That-
beſtand des einfachen wie der des qualiſizierten Falles
vorliegen; der Schuldner hat ſich vielmehr nur eines
Bankbruches und zwar des ſchwereren Falles ſchuldig
gemacht.3

In beiden Fällen iſt mit der Einheit des Erfolges die
Einheit der Handlung, und zwar nicht eine nur juriſtiſche, ſon-
dern eine natürliche Handlungseinheit (oben §. 39 I 2) gegeben.

4. Die vom Geſetze bezeichneten Handlungen können der
Zahlungseinſtellung (Konkurseröffnung) zeitlich vorangehen
oder ihr nachfolgen; im erſten Falle iſt das Delikt mit der
Zahlungseinſtellung, im letzteren mit der Vornahme der be-
treffenden Handlung vollendet. Dieſe Möglichkeit, Bank-
bruch anzunehmen, obwohl die Zahlungseinſtellung voraus-
gegangen iſt, tritt erſt damit ein, daß in dem poſitiv-recht-
lichen Begriffe des Bankbruches von dem Vorliegen des Kauſal-
zuſammenhanges zwiſchen den einzelnen Handlungen und der
Zahlungseinſtellung im konkreten Falle abgeſehen iſt.

5. Subjekt des Deliktes iſt nach der Konkursordnung
jeder Schuldner, nicht bloß der Kaufmann. Auch Mitglieder

2 [Spaltenumbruch] Beſtritten. Richtige Anſicht:
RGR. 15. November 1879, R
I
77, E I 101; 20. April 1880,
R I 627. Vgl. auch RGR.
5. Juni 1880, R II 32) mehr-
facher Unterlaſſung der Bilanz-
ziehung).
3 [Spaltenumbruch] Beſtritten. Lit. bei Meyer
S. 529 Note 1. RGR. 22. Juni
1880, E II 198 hat die Frage
prinzipiell nicht entſchieden, aber
Unmöglichkeit realer Konkurrenz
zwiſchen §. 209 Ziff. 3 bez. 4 u.
§. 210 Ziff. 2 bez. 3 angenommen.
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[280/0306] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. (z. B. Differenzſpiel und Vernichtung der Handels- bücher), ſo liegt nur eine ſtrafbare Handlung, nicht Realkonkurrenz mehrerer vor. 2 b) So lange es ſich um dieſelbe Zahlungseinſtel- lung (Konkurseröffnung) handelt, können nicht zwei Bankbrüche angenommen werden, mag auch der That- beſtand des einfachen wie der des qualiſizierten Falles vorliegen; der Schuldner hat ſich vielmehr nur eines Bankbruches und zwar des ſchwereren Falles ſchuldig gemacht. 3 In beiden Fällen iſt mit der Einheit des Erfolges die Einheit der Handlung, und zwar nicht eine nur juriſtiſche, ſon- dern eine natürliche Handlungseinheit (oben §. 39 I 2) gegeben. 4. Die vom Geſetze bezeichneten Handlungen können der Zahlungseinſtellung (Konkurseröffnung) zeitlich vorangehen oder ihr nachfolgen; im erſten Falle iſt das Delikt mit der Zahlungseinſtellung, im letzteren mit der Vornahme der be- treffenden Handlung vollendet. Dieſe Möglichkeit, Bank- bruch anzunehmen, obwohl die Zahlungseinſtellung voraus- gegangen iſt, tritt erſt damit ein, daß in dem poſitiv-recht- lichen Begriffe des Bankbruches von dem Vorliegen des Kauſal- zuſammenhanges zwiſchen den einzelnen Handlungen und der Zahlungseinſtellung im konkreten Falle abgeſehen iſt. 5. Subjekt des Deliktes iſt nach der Konkursordnung jeder Schuldner, nicht bloß der Kaufmann. Auch Mitglieder 2 Beſtritten. Richtige Anſicht: RGR. 15. November 1879, R I 77, E I 101; 20. April 1880, R I 627. Vgl. auch RGR. 5. Juni 1880, R II 32) mehr- facher Unterlaſſung der Bilanz- ziehung). 3 Beſtritten. Lit. bei Meyer S. 529 Note 1. RGR. 22. Juni 1880, E II 198 hat die Frage prinzipiell nicht entſchieden, aber Unmöglichkeit realer Konkurrenz zwiſchen §. 209 Ziff. 3 bez. 4 u. §. 210 Ziff. 2 bez. 3 angenommen.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/306>, abgerufen am 21.11.2024.