Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Bankbruch. §. 70. des Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenenGenossenschaft, sowie die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, welche ihre Zahlungen ein- gestellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, können sich des Bankbruches schuldig machen, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe be- drohten Handlungen begangen haben (Konk.-Odg. §. 214). 6. Ort der begangenen That ist -- auch hier wird unsere II. Arten. 1. Der einfache Bankbruch (Konk.-Odg. §. 210). Er a) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsenpapieren (nicht bloß das eigentliche Diffe- renzgeschäft, sondern auch effektive Lieferungsgeschäfte, wenn auf unsolider Spekulation beruhend, gehören hieher)4 übermäßige Summen verbraucht hat oder schuldig geworden ist; b) wenn er Handelsbücher zu führen unterlassen hat, deren Führung ihm gesetzlich oblag, oder dieselben verheim- 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 31. März 1880,
R I 526, E I 282; 10. April[Spaltenumbruch] 1880, R I 563. Der Bankbruch. §. 70. des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft oder eingetragenenGenoſſenſchaft, ſowie die Liquidatoren einer Handelsgeſellſchaft oder eingetragenen Genoſſenſchaft, welche ihre Zahlungen ein- geſtellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden iſt, können ſich des Bankbruches ſchuldig machen, wenn ſie in dieſer Eigenſchaft die mit Strafe be- drohten Handlungen begangen haben (Konk.-Odg. §. 214). 6. Ort der begangenen That iſt — auch hier wird unſere II. Arten. 1. Der einfache Bankbruch (Konk.-Odg. §. 210). Er a) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börſenpapieren (nicht bloß das eigentliche Diffe- renzgeſchäft, ſondern auch effektive Lieferungsgeſchäfte, wenn auf unſolider Spekulation beruhend, gehören hieher)4 übermäßige Summen verbraucht hat oder ſchuldig geworden iſt; b) wenn er Handelsbücher zu führen unterlaſſen hat, deren Führung ihm geſetzlich oblag, oder dieſelben verheim- 4 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 31. März 1880,
R I 526, E I 282; 10. April[Spaltenumbruch] 1880, R I 563. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0307" n="281"/><fw place="top" type="header">Der Bankbruch. §. 70.</fw><lb/> des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft oder eingetragenen<lb/> Genoſſenſchaft, ſowie die Liquidatoren einer Handelsgeſellſchaft<lb/> oder eingetragenen Genoſſenſchaft, welche ihre Zahlungen ein-<lb/> geſtellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren<lb/> eröffnet worden iſt, können ſich des Bankbruches ſchuldig<lb/> machen, wenn ſie in dieſer Eigenſchaft die mit Strafe be-<lb/> drohten Handlungen begangen haben (Konk.-Odg. §. 214).</p><lb/> <p>6. Ort der begangenen That iſt — auch hier wird unſere<lb/> theoretiſche Definition von Wichtigkeit — nicht derjenige, an<lb/> welchem die einzelnen im Geſetze bezeichneten Handlungen be-<lb/> gangen ſind, ſondern derjenige, an welchem der Schuldner<lb/> im Augenblicke der Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung<lb/> ſeinen <hi rendition="#g">wirtſchaftlichen Wohnſitz</hi> hat (vgl. oben §. 19<lb/><hi rendition="#aq">IV</hi>); Schuld dagegen muß auf ſeiten des Angeklagten in dem<lb/> Augenblicke vorliegen, in welchem er die Einzelhandlungen ge-<lb/> ſetzt hat (oben §. 19 <hi rendition="#aq">III</hi> 1).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Arten</hi>.</p><lb/> <p>1. Der <hi rendition="#g">einfache Bankbruch</hi> (Konk.-Odg. §. 210). Er<lb/> liegt, die Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung voraus-<lb/> geſetzt, vor, wenn der Schuldner:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren<lb/> oder Börſenpapieren (nicht bloß das eigentliche Diffe-<lb/> renzgeſchäft, ſondern auch effektive Lieferungsgeſchäfte,<lb/> wenn auf unſolider Spekulation beruhend, gehören<lb/> hieher)<note place="foot" n="4"><cb/> Vgl. RGR. 31. März 1880,<lb/><hi rendition="#aq">R I</hi> 526, <hi rendition="#aq">E I</hi> 282; 10. April<cb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 563.</note> übermäßige Summen verbraucht hat oder<lb/> ſchuldig geworden iſt;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> wenn er Handelsbücher zu führen unterlaſſen hat, deren<lb/> Führung ihm geſetzlich oblag, oder dieſelben verheim-<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [281/0307]
Der Bankbruch. §. 70.
des Vorſtandes einer Aktiengeſellſchaft oder eingetragenen
Genoſſenſchaft, ſowie die Liquidatoren einer Handelsgeſellſchaft
oder eingetragenen Genoſſenſchaft, welche ihre Zahlungen ein-
geſtellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren
eröffnet worden iſt, können ſich des Bankbruches ſchuldig
machen, wenn ſie in dieſer Eigenſchaft die mit Strafe be-
drohten Handlungen begangen haben (Konk.-Odg. §. 214).
6. Ort der begangenen That iſt — auch hier wird unſere
theoretiſche Definition von Wichtigkeit — nicht derjenige, an
welchem die einzelnen im Geſetze bezeichneten Handlungen be-
gangen ſind, ſondern derjenige, an welchem der Schuldner
im Augenblicke der Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung
ſeinen wirtſchaftlichen Wohnſitz hat (vgl. oben §. 19
IV); Schuld dagegen muß auf ſeiten des Angeklagten in dem
Augenblicke vorliegen, in welchem er die Einzelhandlungen ge-
ſetzt hat (oben §. 19 III 1).
II. Arten.
1. Der einfache Bankbruch (Konk.-Odg. §. 210). Er
liegt, die Zahlungseinſtellung oder Konkurseröffnung voraus-
geſetzt, vor, wenn der Schuldner:
a) durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren
oder Börſenpapieren (nicht bloß das eigentliche Diffe-
renzgeſchäft, ſondern auch effektive Lieferungsgeſchäfte,
wenn auf unſolider Spekulation beruhend, gehören
hieher) 4 übermäßige Summen verbraucht hat oder
ſchuldig geworden iſt;
b) wenn er Handelsbücher zu führen unterlaſſen hat, deren
Führung ihm geſetzlich oblag, oder dieſelben verheim-
4
Vgl. RGR. 31. März 1880,
R I 526, E I 282; 10. April
1880, R I 563.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |