Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. licht, vernichtet oder so unordentlich geführt hat, daßsie keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren; c) wenn er es gegen die Bestimmung des Handelsgesetz- buchs unterlassen hat, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. Ganz verkehrt ist es, diesen Fall des Bankbruchs als 2. Der sogenannte betrügerische Bankbruch (Konk.- Die Strafe -- Zuchthaus, bei mildernden Umständen a) Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft, d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung von unbeweglichen Sachen gehört hierher;5 5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. licht, vernichtet oder ſo unordentlich geführt hat, daßſie keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren; c) wenn er es gegen die Beſtimmung des Handelsgeſetz- buchs unterlaſſen hat, die Bilanz ſeines Vermögens in der vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. Ganz verkehrt iſt es, dieſen Fall des Bankbruchs als 2. Der ſogenannte betrügeriſche Bankbruch (Konk.- Die Strafe — Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden a) Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft, d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung von unbeweglichen Sachen gehört hierher;5 5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <list> <item><pb facs="#f0308" n="282"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/> licht, vernichtet oder ſo unordentlich geführt hat, daß<lb/> ſie keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> wenn er es gegen die Beſtimmung des Handelsgeſetz-<lb/> buchs unterlaſſen hat, die Bilanz ſeines Vermögens in<lb/> der vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen.</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 2 Jahren.</p><lb/> <p>Ganz verkehrt iſt es, dieſen Fall des Bankbruchs als<lb/><hi rendition="#g">fahrläſſigen</hi> Bankbruch zu bezeichnen. Die einzelnen Hand-<lb/> lungen müſſen vielmehr alle vorſätzlich, d. h. mit dem Be-<lb/> wußtſein ihrer Kauſalität begangen ſein. Der Schuldner<lb/> muß wiſſen, daß er Handelsbücher zu führen hat, daß er ſie<lb/> vernichtet uſw.</p><lb/> <p>2. Der ſogenannte <hi rendition="#g">betrügeriſche Bankbruch</hi> (Konk.-<lb/> Odg. §. 209). Zu der Thatſache der Zahlungseinſtellung<lb/> oder Konkurseröffnung muß — außer den vom Geſetz be-<lb/> zeichneten Handlungen — die <hi rendition="#g">Abſicht, die Gläubiger zu<lb/> benachteiligen</hi>, d. h. in ihren Anſprüchen zu ſchädigen,<lb/> hinzutreten. Das Schema dieſes Falles wäre alſo: <hi rendition="#g">Ge-<lb/> fährdung in Verletzungsabſicht</hi>, wie wir dasſelbe oben<lb/> §. 62 <hi rendition="#aq">II</hi> bei der Vergiftung gefunden haben. Erreichung der<lb/> Abſicht iſt ebenſowenig wie Eintritt der Gefährdung im kon-<lb/> kreten Falle erforderlich.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Strafe</hi> — Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden<lb/> Gefängnis nicht unter 3 Monaten — trifft jenen Schuldner,<lb/> welcher:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft,<lb/> d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung<lb/> von unbeweglichen Sachen gehört hierher;<note place="foot" n="5">RGR. 22. Juni 1880, <hi rendition="#aq">E II</hi> 118, <hi rendition="#aq">R II</hi> 97.</note></item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [282/0308]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
licht, vernichtet oder ſo unordentlich geführt hat, daß
ſie keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren;
c) wenn er es gegen die Beſtimmung des Handelsgeſetz-
buchs unterlaſſen hat, die Bilanz ſeines Vermögens in
der vorgeſchriebenen Zeit zu ziehen.
Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.
Ganz verkehrt iſt es, dieſen Fall des Bankbruchs als
fahrläſſigen Bankbruch zu bezeichnen. Die einzelnen Hand-
lungen müſſen vielmehr alle vorſätzlich, d. h. mit dem Be-
wußtſein ihrer Kauſalität begangen ſein. Der Schuldner
muß wiſſen, daß er Handelsbücher zu führen hat, daß er ſie
vernichtet uſw.
2. Der ſogenannte betrügeriſche Bankbruch (Konk.-
Odg. §. 209). Zu der Thatſache der Zahlungseinſtellung
oder Konkurseröffnung muß — außer den vom Geſetz be-
zeichneten Handlungen — die Abſicht, die Gläubiger zu
benachteiligen, d. h. in ihren Anſprüchen zu ſchädigen,
hinzutreten. Das Schema dieſes Falles wäre alſo: Ge-
fährdung in Verletzungsabſicht, wie wir dasſelbe oben
§. 62 II bei der Vergiftung gefunden haben. Erreichung der
Abſicht iſt ebenſowenig wie Eintritt der Gefährdung im kon-
kreten Falle erforderlich.
Die Strafe — Zuchthaus, bei mildernden Umſtänden
Gefängnis nicht unter 3 Monaten — trifft jenen Schuldner,
welcher:
a) Vermögensſtücke verheimlicht oder bei Seite geſchafft,
d. h. den Gläubigern entzogen hat. Auch Veräußerung
von unbeweglichen Sachen gehört hierher; 5
5 RGR. 22. Juni 1880, E II 118, R II 97.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |