Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Betrug. §. 73. Es ist gleichgültig, ob der Thäter den Vorteil sich oder 4. Der vollendete Betrug setzt eingetretene Vermö- 5. Die Täuschung muß das Mittel der Vermögens- 14 [Spaltenumbruch]
RGR. 19. März 1880, R I 495. 15 [Spaltenumbruch]
RGR. 13. März 1880, E I 267, R I 444. 16 [Spaltenumbruch]
RGR. 21. Oktober 1879, R I 12. 17 [Spaltenumbruch]
Dagegen stellt RGR. 14. Ja- nuar 1880, E I 68 das lucrum cessans dem damnum emergens durchaus gleich. 18 [Spaltenumbruch]
Vgl. darüber Feige GA.
XXVI. Der Betrug. §. 73. Es iſt gleichgültig, ob der Thäter den Vorteil ſich oder 4. Der vollendete Betrug ſetzt eingetretene Vermö- 5. Die Täuſchung muß das Mittel der Vermögens- 14 [Spaltenumbruch]
RGR. 19. März 1880, R I 495. 15 [Spaltenumbruch]
RGR. 13. März 1880, E I 267, R I 444. 16 [Spaltenumbruch]
RGR. 21. Oktober 1879, R I 12. 17 [Spaltenumbruch]
Dagegen ſtellt RGR. 14. Ja- nuar 1880, E I 68 das lucrum cessans dem damnum emergens durchaus gleich. 18 [Spaltenumbruch]
Vgl. darüber Feige GA.
XXVI. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0319" n="293"/> <fw place="top" type="header">Der Betrug. §. 73.</fw><lb/> <p>Es iſt gleichgültig, ob der Thäter den Vorteil <hi rendition="#g">ſich oder<lb/> einem Dritten</hi> zuwenden will; die beabſichtigte Zuwendung<lb/> an die Armenkaſſe z. B. würde die Strafbarkeit nicht be-<lb/> ſeitigen.<note place="foot" n="14"><cb/> RGR. 19. März 1880, <hi rendition="#aq">R<lb/> I</hi> 495.</note></p><lb/> <p>4. Der <hi rendition="#g">vollendete</hi> Betrug ſetzt eingetretene <hi rendition="#g">Vermö-<lb/> gensbeſchädigung</hi> voraus. Vermögensbeſchädigung iſt<lb/> aber nicht nur die <hi rendition="#g">Verminderung</hi> des Vermögens, alſo<lb/> der Verluſt eines dinglichen oder perſönlichen Anſpruches,<lb/> ſondern jede <hi rendition="#g">Verſchlechterung</hi> der Vermögenslage. So<lb/> die Ceſſion einer unſicheren Hypothek an Zahlungsſtatt;<note place="foot" n="15"><cb/> RGR. 13. März 1880, <hi rendition="#aq">E<lb/> I 267, R I</hi> 444.</note> die<lb/> Prolongation eines Wechſels<note place="foot" n="16"><cb/> RGR. 21. Oktober 1879,<lb/><hi rendition="#aq">R I</hi> 12.</note> uſw. Vereitelung zu erwar-<lb/> tenden Gewinnes gehört nur dann hieher, wenn bereits ein<lb/> Anſpruch auf denſelben vorhanden war.<note place="foot" n="17"><cb/> Dagegen ſtellt RGR. 14. Ja-<lb/> nuar 1880, <hi rendition="#aq">E I</hi> 68 das <hi rendition="#aq">lucrum<lb/> cessans</hi> dem <hi rendition="#aq">damnum emergens</hi><lb/> durchaus gleich.</note> Die Vermögens-<lb/> beſchädigung kann eine bleibende oder vorübergehende ſein;<lb/> durch die Möglichkeit künftiger Ausgleichung wird der Begriff<lb/> nicht ausgeſchloſſen.</p><lb/> <p>5. Die Täuſchung muß das <hi rendition="#g">Mittel</hi> der Vermögens-<lb/> beſchädigung ſein; beide müſſen im Kauſalzuſammenhange zu<lb/> einander ſtehen.<note place="foot" n="18"><cb/> Vgl. darüber <hi rendition="#g">Feige</hi> GA.<lb/><hi rendition="#aq">XXVI.</hi></note> Der Täuſchende iſt es ja, der <hi rendition="#g">ſelbſt</hi> das<lb/> Vermögen des Getäuſchten beſchädigt. Dies ſchließt die Mög-<lb/> lichkeit mehrerer als Mittel benutzter Zwiſchenglieder nicht aus;<lb/> wie des Beſchädigten ſelbſt, ebenſo kann ſich der Betrüger<lb/> ſchon nach allgemeinen Grundſätzen (oben §. 20 <hi rendition="#aq">III</hi>) auch<lb/> anderer Perſonen als Mittel für ſeine Zwecke bedienen. Mit<lb/> anderen Worten: <hi rendition="#g">Identität der getäuſchten und der be-</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [293/0319]
Der Betrug. §. 73.
Es iſt gleichgültig, ob der Thäter den Vorteil ſich oder
einem Dritten zuwenden will; die beabſichtigte Zuwendung
an die Armenkaſſe z. B. würde die Strafbarkeit nicht be-
ſeitigen. 14
4. Der vollendete Betrug ſetzt eingetretene Vermö-
gensbeſchädigung voraus. Vermögensbeſchädigung iſt
aber nicht nur die Verminderung des Vermögens, alſo
der Verluſt eines dinglichen oder perſönlichen Anſpruches,
ſondern jede Verſchlechterung der Vermögenslage. So
die Ceſſion einer unſicheren Hypothek an Zahlungsſtatt; 15 die
Prolongation eines Wechſels 16 uſw. Vereitelung zu erwar-
tenden Gewinnes gehört nur dann hieher, wenn bereits ein
Anſpruch auf denſelben vorhanden war. 17 Die Vermögens-
beſchädigung kann eine bleibende oder vorübergehende ſein;
durch die Möglichkeit künftiger Ausgleichung wird der Begriff
nicht ausgeſchloſſen.
5. Die Täuſchung muß das Mittel der Vermögens-
beſchädigung ſein; beide müſſen im Kauſalzuſammenhange zu
einander ſtehen. 18 Der Täuſchende iſt es ja, der ſelbſt das
Vermögen des Getäuſchten beſchädigt. Dies ſchließt die Mög-
lichkeit mehrerer als Mittel benutzter Zwiſchenglieder nicht aus;
wie des Beſchädigten ſelbſt, ebenſo kann ſich der Betrüger
ſchon nach allgemeinen Grundſätzen (oben §. 20 III) auch
anderer Perſonen als Mittel für ſeine Zwecke bedienen. Mit
anderen Worten: Identität der getäuſchten und der be-
14
RGR. 19. März 1880, R
I 495.
15
RGR. 13. März 1880, E
I 267, R I 444.
16
RGR. 21. Oktober 1879,
R I 12.
17
Dagegen ſtellt RGR. 14. Ja-
nuar 1880, E I 68 das lucrum
cessans dem damnum emergens
durchaus gleich.
18
Vgl. darüber Feige GA.
XXVI.
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