Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. schädigten Person ist nicht erforderlich. Insbesonderekann die Beschädigung des Prozeßgegners durch eine Täuschung des Richters herbeigeführt werden; vorausgesetzt, daß es sich nicht um einfach unwahre, durch Vernehmung der Gegen- partei in dieser Eigenschaft erkennbare, Parteibehauptungen, sondern um ein Fälschen der Beweismittel handelt.19 Das Erschleichen von Liberalitäten ist nur dann Be- 6. Der Versuch -- der auch, wenn Vergehen, strafbar II. Die Arten des Betruges. 1. Der einfache Betrug (StGB. §. 263). Strafe: 19 [Spaltenumbruch]
Der richtigen Ansicht folgt RGR. 25. Februar 1880, E I 227, R I 387; 17. März 1880, R I 479; 22. Mai 1880, R I 808; 8. Juni 1880, E II 91. 20 [Spaltenumbruch]
Uebersehen in RGR. 8. Mai
1880, R I 744; richtig (mit Bezug auf StGB. §. 268) RGR. 5. Februar 1880, E I 186. Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. ſchädigten Perſon iſt nicht erforderlich. Insbeſonderekann die Beſchädigung des Prozeßgegners durch eine Täuſchung des Richters herbeigeführt werden; vorausgeſetzt, daß es ſich nicht um einfach unwahre, durch Vernehmung der Gegen- partei in dieſer Eigenſchaft erkennbare, Parteibehauptungen, ſondern um ein Fälſchen der Beweismittel handelt.19 Das Erſchleichen von Liberalitäten iſt nur dann Be- 6. Der Verſuch — der auch, wenn Vergehen, ſtrafbar II. Die Arten des Betruges. 1. Der einfache Betrug (StGB. §. 263). Strafe: 19 [Spaltenumbruch]
Der richtigen Anſicht folgt RGR. 25. Februar 1880, E I 227, R I 387; 17. März 1880, R I 479; 22. Mai 1880, R I 808; 8. Juni 1880, E II 91. 20 [Spaltenumbruch]
Ueberſehen in RGR. 8. Mai
1880, R I 744; richtig (mit Bezug auf StGB. §. 268) RGR. 5. Februar 1880, E I 186. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0320" n="294"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/><hi rendition="#g">ſchädigten Perſon iſt nicht erforderlich</hi>. Insbeſondere<lb/> kann die Beſchädigung des Prozeßgegners durch eine Täuſchung<lb/> des Richters herbeigeführt werden; vorausgeſetzt, daß es ſich<lb/> nicht um einfach unwahre, durch Vernehmung der Gegen-<lb/> partei in dieſer Eigenſchaft erkennbare, Parteibehauptungen,<lb/> ſondern um ein Fälſchen der Beweismittel handelt.<note place="foot" n="19"><cb/> Der richtigen Anſicht folgt<lb/> RGR. 25. Februar 1880, <hi rendition="#aq">E I<lb/> 227, R I</hi> 387; 17. März 1880,<lb/><hi rendition="#aq">R I</hi> 479; 22. Mai 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi><lb/> 808; 8. Juni 1880, <hi rendition="#aq">E II</hi> 91.</note></p><lb/> <p>Das Erſchleichen von <hi rendition="#g">Liberalitäten</hi> iſt nur dann Be-<lb/> trug, wenn ſie <hi rendition="#g">durch</hi> eine wirkliche Irreführung des Schenk-<lb/> gebers erlangt wurden; nicht aber dann, wenn der Kauſal-<lb/> zuſammenhang fehlt und nicht die Täuſchung, ſondern der<lb/> Wunſch den läſtigen Bewerber loszuwerden oder Gutmütigkeit<lb/> uſw. die Urſache waren, welche den <hi rendition="#g">der Kauſalität ſeines<lb/> Thuns ſich bewußten</hi> Schenkgeber zur Schenkung be-<lb/> ſtimmten.</p><lb/> <p>6. Der <hi rendition="#g">Verſuch</hi> — der auch, wenn Vergehen, ſtrafbar<lb/> — beginnt bereits mit der Vorſpiegelung, Entſtellung, Unter-<lb/> drückung der Thatſachen. Iſt die angeſtrebte Vermögens-<lb/> beſchädigung auf dem vom Thäter gewählten Wege nicht<lb/> zu erreichen, ſo liegt Verſuch mit untauglichem Mittel vor,<lb/> der nach den allgemeinen Regeln (oben §. 32 <hi rendition="#aq">V</hi>) zu beur-<lb/> teilen iſt.<note place="foot" n="20"><cb/> Ueberſehen in RGR. 8. Mai<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 744; richtig (mit<lb/> Bezug auf StGB. §. 268) RGR.<lb/> 5. Februar 1880, <hi rendition="#aq">E I</hi> 186.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Die Arten des Betruges</hi>.</p><lb/> <p>1. Der einfache Betrug (StGB. §. 263). <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/> Gefängnis; daneben fakultativ Geldſtrafe bis zu 3000 Mark,<lb/> ſowie Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei mildernden<lb/> Umſtänden kann ausſchließlich auf Geldſtrafe erkannt werden.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [294/0320]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
ſchädigten Perſon iſt nicht erforderlich. Insbeſondere
kann die Beſchädigung des Prozeßgegners durch eine Täuſchung
des Richters herbeigeführt werden; vorausgeſetzt, daß es ſich
nicht um einfach unwahre, durch Vernehmung der Gegen-
partei in dieſer Eigenſchaft erkennbare, Parteibehauptungen,
ſondern um ein Fälſchen der Beweismittel handelt. 19
Das Erſchleichen von Liberalitäten iſt nur dann Be-
trug, wenn ſie durch eine wirkliche Irreführung des Schenk-
gebers erlangt wurden; nicht aber dann, wenn der Kauſal-
zuſammenhang fehlt und nicht die Täuſchung, ſondern der
Wunſch den läſtigen Bewerber loszuwerden oder Gutmütigkeit
uſw. die Urſache waren, welche den der Kauſalität ſeines
Thuns ſich bewußten Schenkgeber zur Schenkung be-
ſtimmten.
6. Der Verſuch — der auch, wenn Vergehen, ſtrafbar
— beginnt bereits mit der Vorſpiegelung, Entſtellung, Unter-
drückung der Thatſachen. Iſt die angeſtrebte Vermögens-
beſchädigung auf dem vom Thäter gewählten Wege nicht
zu erreichen, ſo liegt Verſuch mit untauglichem Mittel vor,
der nach den allgemeinen Regeln (oben §. 32 V) zu beur-
teilen iſt. 20
II. Die Arten des Betruges.
1. Der einfache Betrug (StGB. §. 263). Strafe:
Gefängnis; daneben fakultativ Geldſtrafe bis zu 3000 Mark,
ſowie Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei mildernden
Umſtänden kann ausſchließlich auf Geldſtrafe erkannt werden.
19
Der richtigen Anſicht folgt
RGR. 25. Februar 1880, E I
227, R I 387; 17. März 1880,
R I 479; 22. Mai 1880, R I
808; 8. Juni 1880, E II 91.
20
Ueberſehen in RGR. 8. Mai
1880, R I 744; richtig (mit
Bezug auf StGB. §. 268) RGR.
5. Februar 1880, E I 186.
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