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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben.

Strafe: die des Raubes.

4. Ueber die Erpressung im Amte (StGB. §. 339)
vgl. unten §. 93 II 4 b.

Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnisstrafe
(in den Fällen 1 und 3) kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte; neben der Zuchthausstrafe (in den Fällen 2
und 3) auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden
(StGB. §. 256).

3.
§. 75. Strafbare Ausbeutung Anderer.

Als Mittel der Vermögensbeschädigung kennt die Reichs-
gesetzgebung ferner die Ausbeutung des Leichtsinns, der
Unerfahrenheit oder der Notlage Anderer
. Auch in
diesen Fällen ist, mag auch eine scheinbar freie und bewußte
Handlung des Beschädigten selbst dazwischen liegen, der ein-
getretene Erfolg auf Rechnung des Thäters zu setzen; Uner-
fahrenheit und Leichtsinn schließen nach Ansicht des Gesetz-
gebers das Bewußtsein von der Kausalität der Handlung
auf Seite des Beschädigten, die Notlage schließt die Freiheit
seiner Bestimmung, ganz oder wenigstens teilweise, aus. Der
Gesetzgeber nimmt somit kraft einer durchaus berechtigten
Analogie Kausalzusammenhang zwischen dem Thun des Thäters
und der erfolgten Vermögensbeschädigung an, wo derselbe,
bei strengem Festhalten des allgemeinen Grundsatzes (oben
§. 20 III) eigentlich in Abrede gestellt werden müßte. Er
thut dies aber nur unter besonderen, genau bezeichneten,

Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben.

Strafe: die des Raubes.

4. Ueber die Erpreſſung im Amte (StGB. §. 339)
vgl. unten §. 93 II 4 b.

Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnisſtrafe
(in den Fällen 1 und 3) kann auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte; neben der Zuchthausſtrafe (in den Fällen 2
und 3) auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden
(StGB. §. 256).

3.
§. 75. Strafbare Ausbeutung Anderer.

Als Mittel der Vermögensbeſchädigung kennt die Reichs-
geſetzgebung ferner die Ausbeutung des Leichtſinns, der
Unerfahrenheit oder der Notlage Anderer
. Auch in
dieſen Fällen iſt, mag auch eine ſcheinbar freie und bewußte
Handlung des Beſchädigten ſelbſt dazwiſchen liegen, der ein-
getretene Erfolg auf Rechnung des Thäters zu ſetzen; Uner-
fahrenheit und Leichtſinn ſchließen nach Anſicht des Geſetz-
gebers das Bewußtſein von der Kauſalität der Handlung
auf Seite des Beſchädigten, die Notlage ſchließt die Freiheit
ſeiner Beſtimmung, ganz oder wenigſtens teilweiſe, aus. Der
Geſetzgeber nimmt ſomit kraft einer durchaus berechtigten
Analogie Kauſalzuſammenhang zwiſchen dem Thun des Thäters
und der erfolgten Vermögensbeſchädigung an, wo derſelbe,
bei ſtrengem Feſthalten des allgemeinen Grundſatzes (oben
§. 20 III) eigentlich in Abrede geſtellt werden müßte. Er
thut dies aber nur unter beſonderen, genau bezeichneten,

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[300/0326] Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Strafe: die des Raubes. 4. Ueber die Erpreſſung im Amte (StGB. §. 339) vgl. unten §. 93 II 4 b. Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnisſtrafe (in den Fällen 1 und 3) kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte; neben der Zuchthausſtrafe (in den Fällen 2 und 3) auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden (StGB. §. 256). 3. §. 75. Strafbare Ausbeutung Anderer. Als Mittel der Vermögensbeſchädigung kennt die Reichs- geſetzgebung ferner die Ausbeutung des Leichtſinns, der Unerfahrenheit oder der Notlage Anderer. Auch in dieſen Fällen iſt, mag auch eine ſcheinbar freie und bewußte Handlung des Beſchädigten ſelbſt dazwiſchen liegen, der ein- getretene Erfolg auf Rechnung des Thäters zu ſetzen; Uner- fahrenheit und Leichtſinn ſchließen nach Anſicht des Geſetz- gebers das Bewußtſein von der Kauſalität der Handlung auf Seite des Beſchädigten, die Notlage ſchließt die Freiheit ſeiner Beſtimmung, ganz oder wenigſtens teilweiſe, aus. Der Geſetzgeber nimmt ſomit kraft einer durchaus berechtigten Analogie Kauſalzuſammenhang zwiſchen dem Thun des Thäters und der erfolgten Vermögensbeſchädigung an, wo derſelbe, bei ſtrengem Feſthalten des allgemeinen Grundſatzes (oben §. 20 III) eigentlich in Abrede geſtellt werden müßte. Er thut dies aber nur unter beſonderen, genau bezeichneten,

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/326>, abgerufen am 21.11.2024.