Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Strafe: die des Raubes. 4. Ueber die Erpressung im Amte (StGB. §. 339) Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnisstrafe 3. §. 75. Strafbare Ausbeutung Anderer. Als Mittel der Vermögensbeschädigung kennt die Reichs- Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen. b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Strafe: die des Raubes. 4. Ueber die Erpreſſung im Amte (StGB. §. 339) Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnisſtrafe 3. §. 75. Strafbare Ausbeutung Anderer. Als Mittel der Vermögensbeſchädigung kennt die Reichs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0326" n="300"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte gegen das Vermögen.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder<lb/> Leben.</item> </list><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: die des Raubes.</hi> </p><lb/> <p>4. Ueber die <hi rendition="#g">Erpreſſung im Amte</hi> (StGB. §. 339)<lb/> vgl. unten §. 93 <hi rendition="#aq">II 4 b.</hi></p><lb/> <p>Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnisſtrafe<lb/> (in den Fällen 1 und 3) kann auf Verluſt der bürgerlichen<lb/> Ehrenrechte; neben der Zuchthausſtrafe (in den Fällen 2<lb/> und 3) auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden<lb/> (StGB. §. 256).</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head>3.</head><lb/> <div n="6"> <head> <hi rendition="#b">§. 75. Strafbare Ausbeutung Anderer.</hi> </head><lb/> <p>Als Mittel der Vermögensbeſchädigung kennt die Reichs-<lb/> geſetzgebung ferner die <hi rendition="#g">Ausbeutung des Leichtſinns, der<lb/> Unerfahrenheit oder der Notlage Anderer</hi>. Auch in<lb/> dieſen Fällen iſt, mag auch eine ſcheinbar freie und bewußte<lb/> Handlung des Beſchädigten ſelbſt dazwiſchen liegen, der ein-<lb/> getretene Erfolg auf Rechnung des Thäters zu ſetzen; Uner-<lb/> fahrenheit und Leichtſinn ſchließen nach Anſicht des Geſetz-<lb/> gebers das Bewußtſein von der Kauſalität der Handlung<lb/> auf Seite des Beſchädigten, die Notlage ſchließt die Freiheit<lb/> ſeiner Beſtimmung, ganz oder wenigſtens teilweiſe, aus. Der<lb/> Geſetzgeber nimmt ſomit kraft einer durchaus berechtigten<lb/> Analogie Kauſalzuſammenhang zwiſchen dem Thun des Thäters<lb/> und der erfolgten Vermögensbeſchädigung an, wo derſelbe,<lb/> bei ſtrengem Feſthalten des allgemeinen Grundſatzes (oben<lb/> §. 20 <hi rendition="#aq">III</hi>) eigentlich in Abrede geſtellt werden müßte. Er<lb/> thut dies aber nur unter beſonderen, genau bezeichneten,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [300/0326]
Erſtes Buch. III. Delikte gegen das Vermögen.
b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben.
Strafe: die des Raubes.
4. Ueber die Erpreſſung im Amte (StGB. §. 339)
vgl. unten §. 93 II 4 b.
Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnisſtrafe
(in den Fällen 1 und 3) kann auf Verluſt der bürgerlichen
Ehrenrechte; neben der Zuchthausſtrafe (in den Fällen 2
und 3) auf Zuläſſigkeit von Polizeiaufſicht erkannt werden
(StGB. §. 256).
3.
§. 75. Strafbare Ausbeutung Anderer.
Als Mittel der Vermögensbeſchädigung kennt die Reichs-
geſetzgebung ferner die Ausbeutung des Leichtſinns, der
Unerfahrenheit oder der Notlage Anderer. Auch in
dieſen Fällen iſt, mag auch eine ſcheinbar freie und bewußte
Handlung des Beſchädigten ſelbſt dazwiſchen liegen, der ein-
getretene Erfolg auf Rechnung des Thäters zu ſetzen; Uner-
fahrenheit und Leichtſinn ſchließen nach Anſicht des Geſetz-
gebers das Bewußtſein von der Kauſalität der Handlung
auf Seite des Beſchädigten, die Notlage ſchließt die Freiheit
ſeiner Beſtimmung, ganz oder wenigſtens teilweiſe, aus. Der
Geſetzgeber nimmt ſomit kraft einer durchaus berechtigten
Analogie Kauſalzuſammenhang zwiſchen dem Thun des Thäters
und der erfolgten Vermögensbeſchädigung an, wo derſelbe,
bei ſtrengem Feſthalten des allgemeinen Grundſatzes (oben
§. 20 III) eigentlich in Abrede geſtellt werden müßte. Er
thut dies aber nur unter beſonderen, genau bezeichneten,
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