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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Erpressung. §. 74.
2. Erpressung liegt vor, auch wenn es sich um
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache han-
delt, wenn Gewalt und Drohung diesem Er-
fordernisse nicht entsprechen.
3. Raub ist nur dann anzunehmen, wenn a) die
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vor-
liegt und b) Gewalt oder Drohung die Erlan-
gung der Sache als eigene Handlung des Thäters
erscheinen lassen.

II. Die Arten der Erpressung.

1. Die einfache Erpressung (StGB. §. 253).
Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat.

2. Die qualifizierte Erpressung (StGB. §. 254),
wenn durch Bedrohung mit Mord, Brandstiftung oder Ueber-
schwemmung begangen. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren.

3. Die räuberische Erpressung (StGB. §. 255),
von der einfachen durch die Intensität der Mittel, vom
Raube dadurch unterschieden, daß es sich nicht um Wegnahme
einer fremden beweglichen Sache handelt (während die Mittel
denen des Raubes entsprechen). Die Mittel sind:

a) Gewalt an3 einer Person (in homine vgl. oben
§. 63 I 1 a) wenn auch nicht gerade an der Person
des Genötigten.
3 [Spaltenumbruch] Ich nehme, um zu diesem
Resultate zu gelangen, zwei Text-
änderungen im Gesetze vor, die
mir dem Sinne des Gesetzes
vollkommen zu entsprechen schei-
nen. Ich sage a) in §. 253
statt "Gewalt": "Gewalt gegen
eine Person
" (da es gar keine
andere für die Nötigung rele-[Spaltenumbruch] vante Gewalt giebt, ist diese
Aenderung unbedenklich); b) in
§. 255 statt "Gewalt gegen
eine Person": "Gewalt an
einer Person." Die ganze Frage
nach dem Verhalten zwischen
einfacher und räuberischer Er-
pressung ist übrigens äußerst
bestritten.
Die Erpreſſung. §. 74.
2. Erpreſſung liegt vor, auch wenn es ſich um
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache han-
delt, wenn Gewalt und Drohung dieſem Er-
forderniſſe nicht entſprechen.
3. Raub iſt nur dann anzunehmen, wenn α) die
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vor-
liegt und β) Gewalt oder Drohung die Erlan-
gung der Sache als eigene Handlung des Thäters
erſcheinen laſſen.

II. Die Arten der Erpreſſung.

1. Die einfache Erpreſſung (StGB. §. 253).
Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat.

2. Die qualifizierte Erpreſſung (StGB. §. 254),
wenn durch Bedrohung mit Mord, Brandſtiftung oder Ueber-
ſchwemmung begangen. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren.

3. Die räuberiſche Erpreſſung (StGB. §. 255),
von der einfachen durch die Intenſität der Mittel, vom
Raube dadurch unterſchieden, daß es ſich nicht um Wegnahme
einer fremden beweglichen Sache handelt (während die Mittel
denen des Raubes entſprechen). Die Mittel ſind:

a) Gewalt an3 einer Perſon (in homine vgl. oben
§. 63 I 1 a) wenn auch nicht gerade an der Perſon
des Genötigten.
3 [Spaltenumbruch] Ich nehme, um zu dieſem
Reſultate zu gelangen, zwei Text-
änderungen im Geſetze vor, die
mir dem Sinne des Geſetzes
vollkommen zu entſprechen ſchei-
nen. Ich ſage a) in §. 253
ſtatt „Gewalt“: „Gewalt gegen
eine Perſon
“ (da es gar keine
andere für die Nötigung rele-[Spaltenumbruch] vante Gewalt giebt, iſt dieſe
Aenderung unbedenklich); b) in
§. 255 ſtatt „Gewalt gegen
eine Perſon“: „Gewalt an
einer Perſon.“ Die ganze Frage
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einfacher und räuberiſcher Er-
preſſung iſt übrigens äußerſt
beſtritten.
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[299/0325] Die Erpreſſung. §. 74. 2. Erpreſſung liegt vor, auch wenn es ſich um Wegnahme einer fremden beweglichen Sache han- delt, wenn Gewalt und Drohung dieſem Er- forderniſſe nicht entſprechen. 3. Raub iſt nur dann anzunehmen, wenn α) die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache vor- liegt und β) Gewalt oder Drohung die Erlan- gung der Sache als eigene Handlung des Thäters erſcheinen laſſen. II. Die Arten der Erpreſſung. 1. Die einfache Erpreſſung (StGB. §. 253). Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monat. 2. Die qualifizierte Erpreſſung (StGB. §. 254), wenn durch Bedrohung mit Mord, Brandſtiftung oder Ueber- ſchwemmung begangen. Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren. 3. Die räuberiſche Erpreſſung (StGB. §. 255), von der einfachen durch die Intenſität der Mittel, vom Raube dadurch unterſchieden, daß es ſich nicht um Wegnahme einer fremden beweglichen Sache handelt (während die Mittel denen des Raubes entſprechen). Die Mittel ſind: a) Gewalt an 3 einer Perſon (in homine vgl. oben §. 63 I 1 a) wenn auch nicht gerade an der Perſon des Genötigten. 3 Ich nehme, um zu dieſem Reſultate zu gelangen, zwei Text- änderungen im Geſetze vor, die mir dem Sinne des Geſetzes vollkommen zu entſprechen ſchei- nen. Ich ſage a) in §. 253 ſtatt „Gewalt“: „Gewalt gegen eine Perſon“ (da es gar keine andere für die Nötigung rele- vante Gewalt giebt, iſt dieſe Aenderung unbedenklich); b) in §. 255 ſtatt „Gewalt gegen eine Perſon“: „Gewalt an einer Perſon.“ Die ganze Frage nach dem Verhalten zwiſchen einfacher und räuberiſcher Er- preſſung iſt übrigens äußerſt beſtritten.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/325>, abgerufen am 24.11.2024.