Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Das Glücksspiel. §. 76. III. Der Inhaber eines öffentlichen Versamm- IV. Das öffentliche Veranstalten von Ausspie- Die Ausspielung ist eine öffentliche, wenn die Betei- Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn der Preis Auch die durch Beteiligung an einer anderen (vielleicht Bewußtsein der Rechtswidrigkeit im Allgemeinen Das Delikt ist vollendet in dem Augenblicke, in 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. die Artt. "Lotterie" von Gareis u. Liszt in HR. 2 [Spaltenumbruch]
RGR. 20. April 1880, E I 357, R I 576. 3 [Spaltenumbruch]
RGR. 9. Januar 1880, E I 53, R I 205. 4 [Spaltenumbruch]
RGR. 5. Januar 1880, E I 133, R I 194. von Liszt, Strafrecht. 20
Das Glücksſpiel. §. 76. III. Der Inhaber eines öffentlichen Verſamm- IV. Das öffentliche Veranſtalten von Ausſpie- Die Ausſpielung iſt eine öffentliche, wenn die Betei- Eine Ausſpielung liegt auch dann vor, wenn der Preis Auch die durch Beteiligung an einer anderen (vielleicht Bewußtſein der Rechtswidrigkeit im Allgemeinen Das Delikt iſt vollendet in dem Augenblicke, in 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. die Artt. „Lotterie“ von Gareis u. Liszt in HR. 2 [Spaltenumbruch]
RGR. 20. April 1880, E I 357, R I 576. 3 [Spaltenumbruch]
RGR. 9. Januar 1880, E I 53, R I 205. 4 [Spaltenumbruch]
RGR. 5. Januar 1880, E I 133, R I 194. von Liszt, Strafrecht. 20
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Das Glücksſpiel. §. 76.
III. Der Inhaber eines öffentlichen Verſamm-
lungsortes, welcher Glücksſpiele daſelbſt geſtattet oder
zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirkt (StGB. §. 285).
Strafe: Geld bis zu 1500 Mark.
IV. Das öffentliche Veranſtalten von Ausſpie-
lungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen ohne obrig-
keitliche Erlaubnis; insbeſondere das Veranſtalten von öffent-
lichen Lotterien, 1 d. i. das Ausſpielen von Geldpreiſen
(StGB. §. 286). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren oder
Geldſtrafe bis zu 3000 Mark.
Die Ausſpielung iſt eine öffentliche, wenn die Betei-
ligung einer, wenn auch ziffermäßig abgegrenzten Zahl von
individuell nicht beſtimmten Perſonen zugänglich iſt. 2
Eine Ausſpielung liegt auch dann vor, wenn der Preis
für den Hoffnungskauf mit dem Preis für eine wirkliche
Gegenleiſtung in eine einheitliche Summe zuſammengeſchmolzen
iſt; z. B. Verbindung der Ausſpielung mit einer Theater-
vorſtellung, 3 mit der Subſcription auf ein Lieferungswerk uſw.
Auch die durch Beteiligung an einer anderen (vielleicht
ſogar geſtatteten) Lotterie erworbene Gewinnſthoffnung kann
zum Gegenſtande weiterer (ſtrafbarer) Ausſpielung gemacht
werden (Partialſcheine, Promeſſen u. dgl.). 4
Bewußtſein der Rechtswidrigkeit im Allgemeinen
iſt auch hier nicht erforderlich (oben §. 28 II), wohl aber
das Bewußtſein, ohne obrigkeitliche Genehmigung eine öffent-
liche Lotterie zu veranſtalten.
Das Delikt iſt vollendet in dem Augenblicke, in
1
Vgl. die Artt. „Lotterie“
von Gareis u. Liszt in HR.
2
RGR. 20. April 1880, E
I 357, R I 576.
3
RGR. 9. Januar 1880,
E I 53, R I 205.
4
RGR. 5. Januar 1880, E
I 133, R I 194.
von Liszt, Strafrecht. 20
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