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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Verletzung des Autorrechtes. §. 78.
scher, naturwissenschaftlicher, architektonischer, technischer und
ähnlicher Zeichnungen und Abbildungen, welche nach
ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind;
c) musikalischer Kompositionen; ohne Genehmigung
des Berechtigten, in der Absicht
, den Nachdruck inner-
halb oder außerhalb des deutschen Reiches zu verbreiten
(§§. 4--7, 18; 43 f., 45 ff.).

Dem Nachdrucke steht gleich die unbefugte öffentliche
Aufführung eines dramatischen, musikalischen
oder dramatisch-musikalischen Werkes
, mag die
Aufführung eine vollständige sein oder mit unwesentlichen
Aenderungen vor sich gehen (§§. 50 und 54).

2. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige
Veranstaltung
eines Nachdrucks (Thäterschaft), sowie die
vorsätzliche oder fahrlässige Veranlassung (Anstif-
tung) eines Anderen zur -- sei es vorsätzlichen oder fahr-
lässigen, sei es schuldlosen -- Veranstaltung eines Nachdrucks
(§§. 18, 20, 54). Daß wir es hier mit einer durchaus
singulären Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen
über Teilnahme zu thun haben (fahrlässige Anstiftung einer-
seits, Anstiftung zu fahrlässigem Delikt andererseits), wurde
bereits oben §. 35 Note 3 bemerkt.

3. Strafe für Veranstaltung wie Veranlassung: Geld-
strafe bis zu 3000 Mark, die im Falle der Uneinbringlichkeit
nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entspre-
chende Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten umzuwandeln ist.
Rückfallsschärfung ist ausgeschlossen (§. 23).

4. Der Veranstalter bleibt straffrei, wenn er auf Grund
entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen Irrtums in
gutem Glauben gehandelt hat (§. 18 Abs. 2). Somit schließt
auch der Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit,

Verletzung des Autorrechtes. §. 78.
ſcher, naturwiſſenſchaftlicher, architektoniſcher, techniſcher und
ähnlicher Zeichnungen und Abbildungen, welche nach
ihrem Hauptzwecke nicht als Kunſtwerke zu betrachten ſind;
c) muſikaliſcher Kompoſitionen; ohne Genehmigung
des Berechtigten, in der Abſicht
, den Nachdruck inner-
halb oder außerhalb des deutſchen Reiches zu verbreiten
(§§. 4—7, 18; 43 f., 45 ff.).

Dem Nachdrucke ſteht gleich die unbefugte öffentliche
Aufführung eines dramatiſchen, muſikaliſchen
oder dramatiſch-muſikaliſchen Werkes
, mag die
Aufführung eine vollſtändige ſein oder mit unweſentlichen
Aenderungen vor ſich gehen (§§. 50 und 54).

2. Strafbar iſt die vorſätzliche oder fahrläſſige
Veranſtaltung
eines Nachdrucks (Thäterſchaft), ſowie die
vorſätzliche oder fahrläſſige Veranlaſſung (Anſtif-
tung) eines Anderen zur — ſei es vorſätzlichen oder fahr-
läſſigen, ſei es ſchuldloſen — Veranſtaltung eines Nachdrucks
(§§. 18, 20, 54). Daß wir es hier mit einer durchaus
ſingulären Abweichung von den allgemeinen Grundſätzen
über Teilnahme zu thun haben (fahrläſſige Anſtiftung einer-
ſeits, Anſtiftung zu fahrläſſigem Delikt andererſeits), wurde
bereits oben §. 35 Note 3 bemerkt.

3. Strafe für Veranſtaltung wie Veranlaſſung: Geld-
ſtrafe bis zu 3000 Mark, die im Falle der Uneinbringlichkeit
nach Maßgabe der allgemeinen Strafgeſetze in eine entſpre-
chende Freiheitsſtrafe bis zu 6 Monaten umzuwandeln iſt.
Rückfallsſchärfung iſt ausgeſchloſſen (§. 23).

4. Der Veranſtalter bleibt ſtraffrei, wenn er auf Grund
entſchuldbaren, thatſächlichen oder rechtlichen Irrtums in
gutem Glauben gehandelt hat (§. 18 Abſ. 2). Somit ſchließt
auch der Mangel des Bewußtſeins der Rechtswidrigkeit,

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[313/0339] Verletzung des Autorrechtes. §. 78. ſcher, naturwiſſenſchaftlicher, architektoniſcher, techniſcher und ähnlicher Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunſtwerke zu betrachten ſind; c) muſikaliſcher Kompoſitionen; ohne Genehmigung des Berechtigten, in der Abſicht, den Nachdruck inner- halb oder außerhalb des deutſchen Reiches zu verbreiten (§§. 4—7, 18; 43 f., 45 ff.). Dem Nachdrucke ſteht gleich die unbefugte öffentliche Aufführung eines dramatiſchen, muſikaliſchen oder dramatiſch-muſikaliſchen Werkes, mag die Aufführung eine vollſtändige ſein oder mit unweſentlichen Aenderungen vor ſich gehen (§§. 50 und 54). 2. Strafbar iſt die vorſätzliche oder fahrläſſige Veranſtaltung eines Nachdrucks (Thäterſchaft), ſowie die vorſätzliche oder fahrläſſige Veranlaſſung (Anſtif- tung) eines Anderen zur — ſei es vorſätzlichen oder fahr- läſſigen, ſei es ſchuldloſen — Veranſtaltung eines Nachdrucks (§§. 18, 20, 54). Daß wir es hier mit einer durchaus ſingulären Abweichung von den allgemeinen Grundſätzen über Teilnahme zu thun haben (fahrläſſige Anſtiftung einer- ſeits, Anſtiftung zu fahrläſſigem Delikt andererſeits), wurde bereits oben §. 35 Note 3 bemerkt. 3. Strafe für Veranſtaltung wie Veranlaſſung: Geld- ſtrafe bis zu 3000 Mark, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach Maßgabe der allgemeinen Strafgeſetze in eine entſpre- chende Freiheitsſtrafe bis zu 6 Monaten umzuwandeln iſt. Rückfallsſchärfung iſt ausgeſchloſſen (§. 23). 4. Der Veranſtalter bleibt ſtraffrei, wenn er auf Grund entſchuldbaren, thatſächlichen oder rechtlichen Irrtums in gutem Glauben gehandelt hat (§. 18 Abſ. 2). Somit ſchließt auch der Mangel des Bewußtſeins der Rechtswidrigkeit,

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/339>, abgerufen am 21.11.2024.