Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Verletzung des Autorrechtes. §. 78. scher, naturwissenschaftlicher, architektonischer, technischer undähnlicher Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind; c) musikalischer Kompositionen; ohne Genehmigung des Berechtigten, in der Absicht, den Nachdruck inner- halb oder außerhalb des deutschen Reiches zu verbreiten (§§. 4--7, 18; 43 f., 45 ff.). Dem Nachdrucke steht gleich die unbefugte öffentliche 2. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige 3. Strafe für Veranstaltung wie Veranlassung: Geld- 4. Der Veranstalter bleibt straffrei, wenn er auf Grund Verletzung des Autorrechtes. §. 78. ſcher, naturwiſſenſchaftlicher, architektoniſcher, techniſcher undähnlicher Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunſtwerke zu betrachten ſind; c) muſikaliſcher Kompoſitionen; ohne Genehmigung des Berechtigten, in der Abſicht, den Nachdruck inner- halb oder außerhalb des deutſchen Reiches zu verbreiten (§§. 4—7, 18; 43 f., 45 ff.). Dem Nachdrucke ſteht gleich die unbefugte öffentliche 2. Strafbar iſt die vorſätzliche oder fahrläſſige 3. Strafe für Veranſtaltung wie Veranlaſſung: Geld- 4. Der Veranſtalter bleibt ſtraffrei, wenn er auf Grund <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0339" n="313"/><fw place="top" type="header">Verletzung des Autorrechtes. §. 78.</fw><lb/> ſcher, naturwiſſenſchaftlicher, architektoniſcher, techniſcher und<lb/> ähnlicher <hi rendition="#g">Zeichnungen und Abbildungen</hi>, welche nach<lb/> ihrem Hauptzwecke nicht als Kunſtwerke zu betrachten ſind;<lb/><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">muſikaliſcher Kompoſitionen; ohne Genehmigung<lb/> des Berechtigten, in der Abſicht</hi>, den Nachdruck inner-<lb/> halb oder außerhalb des deutſchen Reiches zu <hi rendition="#g">verbreiten</hi><lb/> (§§. 4—7, 18; 43 f., 45 ff.).</p><lb/> <p>Dem Nachdrucke ſteht gleich die <hi rendition="#g">unbefugte öffentliche<lb/> Aufführung eines dramatiſchen, muſikaliſchen<lb/> oder dramatiſch-muſikaliſchen Werkes</hi>, mag die<lb/> Aufführung eine vollſtändige ſein oder mit unweſentlichen<lb/> Aenderungen vor ſich gehen (§§. 50 und 54).</p><lb/> <p>2. Strafbar iſt die <hi rendition="#g">vorſätzliche oder fahrläſſige<lb/> Veranſtaltung</hi> eines Nachdrucks (Thäterſchaft), ſowie die<lb/><hi rendition="#g">vorſätzliche oder fahrläſſige Veranlaſſung</hi> (Anſtif-<lb/> tung) eines Anderen zur — ſei es vorſätzlichen oder fahr-<lb/> läſſigen, ſei es ſchuldloſen — Veranſtaltung eines Nachdrucks<lb/> (§§. 18, 20, 54). Daß wir es hier mit einer durchaus<lb/> ſingulären Abweichung von den allgemeinen Grundſätzen<lb/> über Teilnahme zu thun haben (fahrläſſige Anſtiftung einer-<lb/> ſeits, Anſtiftung zu fahrläſſigem Delikt andererſeits), wurde<lb/> bereits oben §. 35 Note 3 bemerkt.</p><lb/> <p>3. <hi rendition="#g">Strafe</hi> für Veranſtaltung wie Veranlaſſung: Geld-<lb/> ſtrafe bis zu 3000 Mark, die im Falle der Uneinbringlichkeit<lb/> nach Maßgabe der allgemeinen Strafgeſetze in eine entſpre-<lb/> chende Freiheitsſtrafe bis zu 6 Monaten umzuwandeln iſt.<lb/> Rückfallsſchärfung iſt ausgeſchloſſen (§. 23).</p><lb/> <p>4. Der Veranſtalter bleibt ſtraffrei, wenn er auf Grund<lb/> entſchuldbaren, thatſächlichen oder rechtlichen Irrtums in<lb/> gutem Glauben gehandelt hat (§. 18 Abſ. 2). Somit ſchließt<lb/> auch der Mangel des Bewußtſeins der Rechtswidrigkeit,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [313/0339]
Verletzung des Autorrechtes. §. 78.
ſcher, naturwiſſenſchaftlicher, architektoniſcher, techniſcher und
ähnlicher Zeichnungen und Abbildungen, welche nach
ihrem Hauptzwecke nicht als Kunſtwerke zu betrachten ſind;
c) muſikaliſcher Kompoſitionen; ohne Genehmigung
des Berechtigten, in der Abſicht, den Nachdruck inner-
halb oder außerhalb des deutſchen Reiches zu verbreiten
(§§. 4—7, 18; 43 f., 45 ff.).
Dem Nachdrucke ſteht gleich die unbefugte öffentliche
Aufführung eines dramatiſchen, muſikaliſchen
oder dramatiſch-muſikaliſchen Werkes, mag die
Aufführung eine vollſtändige ſein oder mit unweſentlichen
Aenderungen vor ſich gehen (§§. 50 und 54).
2. Strafbar iſt die vorſätzliche oder fahrläſſige
Veranſtaltung eines Nachdrucks (Thäterſchaft), ſowie die
vorſätzliche oder fahrläſſige Veranlaſſung (Anſtif-
tung) eines Anderen zur — ſei es vorſätzlichen oder fahr-
läſſigen, ſei es ſchuldloſen — Veranſtaltung eines Nachdrucks
(§§. 18, 20, 54). Daß wir es hier mit einer durchaus
ſingulären Abweichung von den allgemeinen Grundſätzen
über Teilnahme zu thun haben (fahrläſſige Anſtiftung einer-
ſeits, Anſtiftung zu fahrläſſigem Delikt andererſeits), wurde
bereits oben §. 35 Note 3 bemerkt.
3. Strafe für Veranſtaltung wie Veranlaſſung: Geld-
ſtrafe bis zu 3000 Mark, die im Falle der Uneinbringlichkeit
nach Maßgabe der allgemeinen Strafgeſetze in eine entſpre-
chende Freiheitsſtrafe bis zu 6 Monaten umzuwandeln iſt.
Rückfallsſchärfung iſt ausgeſchloſſen (§. 23).
4. Der Veranſtalter bleibt ſtraffrei, wenn er auf Grund
entſchuldbaren, thatſächlichen oder rechtlichen Irrtums in
gutem Glauben gehandelt hat (§. 18 Abſ. 2). Somit ſchließt
auch der Mangel des Bewußtſeins der Rechtswidrigkeit,
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