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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
wenn derselbe auf einem entschuldbaren Irrtume beruht, die
Strafbarkeit aus (vgl. oben §. 28 II).

5. Statt der Entschädigung kann neben der Strafe auf
Verlangen des Beschädigten auf eine an diesen zu erlegende
Geldbuße bis zum Betrage von 6000 Mark erkannt
werden. Die zu derselben Verurteilten haften als Gesammt-
schuldner. Zuerkennung der Buße schließt die Geltend-
machung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus (§§. 18
und 54).

Dagegen besteht die Entschädigung, welche dem Berech-
tigten im Falle der unbefugten öffentlichen Aufführung eines
dramatischen usw. Werkes zu gewähren ist, in dem ganzen
Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug
der auf dieselbe verwendeten Kosten (§. 55); vgl. oben §. 42
II a. E.).

6. Die vorrätigen Nachdrucksexemplare und die zur
widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten
Vorrichtungen unterliegen der Einziehung (§. 21), und
sind nachdem auf diese rechtskräftig erkannt worden ist,
entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu
entkleiden und alsdann dem Eigentümer zurückzugeben. Die
Einziehung erstreckt sich auf alle Exemplare und Vorrichtungen,
die sich im Eigentume des Veranstalters des Nachdruckes,
des Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen
Verbreiter und desjenigen, der den Nachdruck veranlaßt hat,
befinden.

Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veran-
stalter oder Veranlasser des Nachdruckes weder vorsätzlich noch
fahrlässig gehandelt hat. Sie erfolgt auch gegen die Erben
desselben.

Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
wenn derſelbe auf einem entſchuldbaren Irrtume beruht, die
Strafbarkeit aus (vgl. oben §. 28 II).

5. Statt der Entſchädigung kann neben der Strafe auf
Verlangen des Beſchädigten auf eine an dieſen zu erlegende
Geldbuße bis zum Betrage von 6000 Mark erkannt
werden. Die zu derſelben Verurteilten haften als Geſammt-
ſchuldner. Zuerkennung der Buße ſchließt die Geltend-
machung eines weiteren Entſchädigungsanſpruches aus (§§. 18
und 54).

Dagegen beſteht die Entſchädigung, welche dem Berech-
tigten im Falle der unbefugten öffentlichen Aufführung eines
dramatiſchen uſw. Werkes zu gewähren iſt, in dem ganzen
Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug
der auf dieſelbe verwendeten Koſten (§. 55); vgl. oben §. 42
II a. E.).

6. Die vorrätigen Nachdrucksexemplare und die zur
widerrechtlichen Vervielfältigung ausſchließlich beſtimmten
Vorrichtungen unterliegen der Einziehung (§. 21), und
ſind nachdem auf dieſe rechtskräftig erkannt worden iſt,
entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu
entkleiden und alsdann dem Eigentümer zurückzugeben. Die
Einziehung erſtreckt ſich auf alle Exemplare und Vorrichtungen,
die ſich im Eigentume des Veranſtalters des Nachdruckes,
des Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen
Verbreiter und desjenigen, der den Nachdruck veranlaßt hat,
befinden.

Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veran-
ſtalter oder Veranlaſſer des Nachdruckes weder vorſätzlich noch
fahrläſſig gehandelt hat. Sie erfolgt auch gegen die Erben
desſelben.

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[314/0340] Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte. wenn derſelbe auf einem entſchuldbaren Irrtume beruht, die Strafbarkeit aus (vgl. oben §. 28 II). 5. Statt der Entſchädigung kann neben der Strafe auf Verlangen des Beſchädigten auf eine an dieſen zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage von 6000 Mark erkannt werden. Die zu derſelben Verurteilten haften als Geſammt- ſchuldner. Zuerkennung der Buße ſchließt die Geltend- machung eines weiteren Entſchädigungsanſpruches aus (§§. 18 und 54). Dagegen beſteht die Entſchädigung, welche dem Berech- tigten im Falle der unbefugten öffentlichen Aufführung eines dramatiſchen uſw. Werkes zu gewähren iſt, in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieſelbe verwendeten Koſten (§. 55); vgl. oben §. 42 II a. E.). 6. Die vorrätigen Nachdrucksexemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausſchließlich beſtimmten Vorrichtungen unterliegen der Einziehung (§. 21), und ſind nachdem auf dieſe rechtskräftig erkannt worden iſt, entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigentümer zurückzugeben. Die Einziehung erſtreckt ſich auf alle Exemplare und Vorrichtungen, die ſich im Eigentume des Veranſtalters des Nachdruckes, des Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbsmäßigen Verbreiter und desjenigen, der den Nachdruck veranlaßt hat, befinden. Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veran- ſtalter oder Veranlaſſer des Nachdruckes weder vorſätzlich noch fahrläſſig gehandelt hat. Sie erfolgt auch gegen die Erben desſelben.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/340>, abgerufen am 24.11.2024.