Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Verletzung des Autorrechtes. §. 78. Der Antrag auf Einziehung ist so lange zulässig (§. 36), 7. Das Vergehen des Nachdruckes ist vollendet, sobald 8. Der Nachdruck ist Antragsdelikt. Antrag rück- 9. Das Vergehen des Nachdruckes verjährt in 3 Jahren, II. Vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der III. Das vorsätzliche Verbreiten von Nachdrucks- Verletzung des Autorrechtes. §. 78. Der Antrag auf Einziehung iſt ſo lange zuläſſig (§. 36), 7. Das Vergehen des Nachdruckes iſt vollendet, ſobald 8. Der Nachdruck iſt Antragsdelikt. Antrag rück- 9. Das Vergehen des Nachdruckes verjährt in 3 Jahren, II. Vorſätzliche oder fahrläſſige Unterlaſſung der III. Das vorſätzliche Verbreiten von Nachdrucks- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0341" n="315"/> <fw place="top" type="header">Verletzung des Autorrechtes. §. 78.</fw><lb/> <p>Der Antrag auf Einziehung iſt ſo lange zuläſſig (§. 36),<lb/> als ſolche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden ſind.</p><lb/> <p>7. Das Vergehen des Nachdruckes iſt <hi rendition="#g">vollendet</hi>, ſobald<lb/> ein Nachdrucksexemplar hergeſtellt worden iſt (§. 22). Im<lb/> Falle des <hi rendition="#g">Verſuches</hi> tritt weder Beſtrafung noch Entſchä-<lb/> digungsverbindlichkeit ein. Die Einziehung der Vorrichtungen<lb/> erfolgt jedoch auch in dieſem Falle.</p><lb/> <p>8. Der Nachdruck iſt <hi rendition="#g">Antragsdelikt</hi>. Antrag rück-<lb/> nehmbar bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden<lb/> Erkenntniſſes (§. 27). Antragsberechtigt iſt jeder in ſeinem<lb/> Urheber- oder Verlagsrechte Beeinträchtigte (§. 28). Das<lb/> Antragsrecht entfällt, wenn der Antrag nicht binnen 3 Mo-<lb/> naten nach erlangter Kenntnis von dem begangenen Ver-<lb/> gehen und von der Perſon des Thäters geſtellt wird (§. 36).</p><lb/> <p>9. Das Vergehen des Nachdruckes <hi rendition="#g">verjährt</hi> in 3 Jahren,<lb/> von dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrucks-<lb/> exemplare zuerſt ſtattgefunden hat (§. 33).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Vorſätzliche oder fahrläſſige <hi rendition="#g">Unterlaſſung der<lb/> Quellenangabe</hi> (§. 24), ſoweit dieſe bei geſtattetem Ab-<lb/> drucke bereits veröffentlichter Schriften vorgeſchrieben iſt<lb/> (§. 7 <hi rendition="#aq">a</hi>), wird an dem Veranſtalter und Veranlaſſer des Ab-<lb/> druckes mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark geahndet. Um-<lb/> wandlung in Freiheitsſtrafe ausgeſchloſſen (vgl. oben §. 55<lb/><hi rendition="#aq">I</hi> a. E.). Eine Entſchädigungspflicht tritt nicht ein. <hi rendition="#g">An-<lb/> tragsdelikt</hi>; das oben <hi rendition="#aq">I</hi> 8 Geſagte findet auch hier An-<lb/> wendung. Das Delikt <hi rendition="#g">verjährt</hi> in 3 Monaten von dem<lb/> Tage, an welchem der Abdruck zuerſt verbreitet worden<lb/> iſt (§. 37).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Das <hi rendition="#g">vorſätzliche Verbreiten von Nachdrucks-<lb/> exemplaren</hi> (das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen uſw.).<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie oben <hi rendition="#aq">I</hi> 3; <hi rendition="#g">Geldbuße</hi> wie oben <hi rendition="#aq">I</hi> 5. Ein-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [315/0341]
Verletzung des Autorrechtes. §. 78.
Der Antrag auf Einziehung iſt ſo lange zuläſſig (§. 36),
als ſolche Exemplare oder Vorrichtungen vorhanden ſind.
7. Das Vergehen des Nachdruckes iſt vollendet, ſobald
ein Nachdrucksexemplar hergeſtellt worden iſt (§. 22). Im
Falle des Verſuches tritt weder Beſtrafung noch Entſchä-
digungsverbindlichkeit ein. Die Einziehung der Vorrichtungen
erfolgt jedoch auch in dieſem Falle.
8. Der Nachdruck iſt Antragsdelikt. Antrag rück-
nehmbar bis zur Verkündigung eines auf Strafe lautenden
Erkenntniſſes (§. 27). Antragsberechtigt iſt jeder in ſeinem
Urheber- oder Verlagsrechte Beeinträchtigte (§. 28). Das
Antragsrecht entfällt, wenn der Antrag nicht binnen 3 Mo-
naten nach erlangter Kenntnis von dem begangenen Ver-
gehen und von der Perſon des Thäters geſtellt wird (§. 36).
9. Das Vergehen des Nachdruckes verjährt in 3 Jahren,
von dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrucks-
exemplare zuerſt ſtattgefunden hat (§. 33).
II. Vorſätzliche oder fahrläſſige Unterlaſſung der
Quellenangabe (§. 24), ſoweit dieſe bei geſtattetem Ab-
drucke bereits veröffentlichter Schriften vorgeſchrieben iſt
(§. 7 a), wird an dem Veranſtalter und Veranlaſſer des Ab-
druckes mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark geahndet. Um-
wandlung in Freiheitsſtrafe ausgeſchloſſen (vgl. oben §. 55
I a. E.). Eine Entſchädigungspflicht tritt nicht ein. An-
tragsdelikt; das oben I 8 Geſagte findet auch hier An-
wendung. Das Delikt verjährt in 3 Monaten von dem
Tage, an welchem der Abdruck zuerſt verbreitet worden
iſt (§. 37).
III. Das vorſätzliche Verbreiten von Nachdrucks-
exemplaren (das gewerbsmäßige Feilhalten, Verkaufen uſw.).
Strafe: wie oben I 3; Geldbuße wie oben I 5. Ein-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |