Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte. ziehung findet auch dann statt, wenn der Verbreiter nichtvorsätzlich gehandelt hat. Veranstalter und Veranlasser des Nachdruckes trifft Entschädigungspflicht und Strafe, wenn sie nicht schon als solche entschädigungspflichtig und strafbar sind (§. 25). Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung 2. §. 79. Die übrigen Fälle. I. Verletzung des Urheberrechtes an Werken II. Verletzung der Urheberrechtes an Photo- III. Verletzung des Urheberrechtes an Mustern IV. Verletzung des Namen-, Firmen- oder Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte. ziehung findet auch dann ſtatt, wenn der Verbreiter nichtvorſätzlich gehandelt hat. Veranſtalter und Veranlaſſer des Nachdruckes trifft Entſchädigungspflicht und Strafe, wenn ſie nicht ſchon als ſolche entſchädigungspflichtig und ſtrafbar ſind (§. 25). Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung 2. §. 79. Die übrigen Fälle. I. Verletzung des Urheberrechtes an Werken II. Verletzung der Urheberrechtes an Photo- III. Verletzung des Urheberrechtes an Muſtern IV. Verletzung des Namen-, Firmen- oder <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0342" n="316"/><fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung der Individualrechte.</fw><lb/> ziehung findet auch dann ſtatt, wenn der Verbreiter nicht<lb/> vorſätzlich gehandelt hat. Veranſtalter und Veranlaſſer des<lb/> Nachdruckes trifft Entſchädigungspflicht und Strafe, wenn ſie<lb/> nicht ſchon als ſolche entſchädigungspflichtig und ſtrafbar<lb/> ſind (§. 25).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Antragsdelikt</hi>: wie oben <hi rendition="#aq">I</hi> 8. Die <hi rendition="#g">Verjährung</hi><lb/> tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver-<lb/> breitung zuletzt ſtattgefunden hat.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>2.</head><lb/> <div n="5"> <head> <hi rendition="#b">§. 79. Die übrigen Fälle.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Verletzung des Urheberrechtes an Werken<lb/> der bildenden Künſte</hi>, nach dem Geſetz vom 9. Januar<lb/> 1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines ſolchen<lb/> Werkes in der Abſicht, dieſelbe zu verbreiten. Das oben<lb/> §. 78 <hi rendition="#aq">I</hi> 2—9, <hi rendition="#aq">II</hi> und <hi rendition="#aq">III</hi> Geſagte, findet auch hier An-<lb/> wendung (§. 16).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Verletzung der Urheberrechtes an Photo-<lb/> graphien</hi>, nach dem Geſetz vem 10. Januar 1876 §. 3<lb/> begangen durch unbefugte mechaniſche Nachbildung eines pho-<lb/> tographiſchen Werkes in Verbreitungsabſicht. Auch hier gelten<lb/> die oben §§. 78 <hi rendition="#aq">I</hi> 2—9, <hi rendition="#aq">II</hi> und <hi rendition="#aq">III</hi> angeführten Grundſätze<lb/> (§. 9).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Verletzung des Urheberrechtes an Muſtern<lb/> und Modellen</hi>, nach dem Geſetz vom 11. Januar 1876<lb/> §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Muſters<lb/> oder Modelles in Verbreitungsabſicht. Das oben §. 78 <hi rendition="#aq">I<lb/> 2—9, II</hi> und <hi rendition="#aq">III</hi> Geſagte iſt auch hier anzuwenden (§. 14).</p><lb/> <p> <hi rendition="#aq">IV.</hi> <hi rendition="#g">Verletzung des Namen-, Firmen- oder</hi><lb/> </p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [316/0342]
Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
ziehung findet auch dann ſtatt, wenn der Verbreiter nicht
vorſätzlich gehandelt hat. Veranſtalter und Veranlaſſer des
Nachdruckes trifft Entſchädigungspflicht und Strafe, wenn ſie
nicht ſchon als ſolche entſchädigungspflichtig und ſtrafbar
ſind (§. 25).
Antragsdelikt: wie oben I 8. Die Verjährung
tritt in 3 Jahren von dem Tage ein, an welchem die Ver-
breitung zuletzt ſtattgefunden hat.
2.
§. 79. Die übrigen Fälle.
I. Verletzung des Urheberrechtes an Werken
der bildenden Künſte, nach dem Geſetz vom 9. Januar
1876 §. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines ſolchen
Werkes in der Abſicht, dieſelbe zu verbreiten. Das oben
§. 78 I 2—9, II und III Geſagte, findet auch hier An-
wendung (§. 16).
II. Verletzung der Urheberrechtes an Photo-
graphien, nach dem Geſetz vem 10. Januar 1876 §. 3
begangen durch unbefugte mechaniſche Nachbildung eines pho-
tographiſchen Werkes in Verbreitungsabſicht. Auch hier gelten
die oben §§. 78 I 2—9, II und III angeführten Grundſätze
(§. 9).
III. Verletzung des Urheberrechtes an Muſtern
und Modellen, nach dem Geſetz vom 11. Januar 1876
§. 5 begangen durch unbefugte Nachbildung eines Muſters
oder Modelles in Verbreitungsabſicht. Das oben §. 78 I
2—9, II und III Geſagte iſt auch hier anzuwenden (§. 14).
IV. Verletzung des Namen-, Firmen- oder
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