Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte. nichtung der Verpackung oder der Waaren selbstzu erkennen. Ferner ist (§. 17) dem Verletzten die Befugnis zuzu- V. Die Verletzung des Patentrechtes.3 Gesetz vom 1. Wer unbefugt und wissentlich eine patentierte Erfindung Oeffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§. 35) Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechtes ver- 2. Nicht als die Verletzung eines Individualrechtes, son- 3 Vgl. Ernst Meier HR. "Erfinderpatente".
Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte. nichtung der Verpackung oder der Waaren ſelbſtzu erkennen. Ferner iſt (§. 17) dem Verletzten die Befugnis zuzu- V. Die Verletzung des Patentrechtes.3 Geſetz vom 1. Wer unbefugt und wiſſentlich eine patentierte Erfindung Oeffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§. 35) Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechtes ver- 2. Nicht als die Verletzung eines Individualrechtes, ſon- 3 Vgl. Ernſt Meier HR. „Erfinderpatente“.
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Erſtes Buch. IV. Verletzung der Individualrechte.
nichtung der Verpackung oder der Waaren ſelbſt
zu erkennen.
Ferner iſt (§. 17) dem Verletzten die Befugnis zuzu-
ſprechen, die Verurteilung auf Koſten des Verurteilten öf-
fentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekannt-
machung und die Friſt zu derſelben iſt in dem Urteile zu be-
ſtimmen (vgl. oben §. 42 II 2).
V. Die Verletzung des Patentrechtes. 3 Geſetz vom
25. Mai 1877. Die Erteilung eines Patentes (ſie findet
nach §. 1 ſtatt für neue Erfindungen, welche eine gewerbliche
Verwertung geſtatten) hat die Wirkung, daß niemand befugt
iſt, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenſtand der
Erfindung gewerbsmäßig herzuſtellen, in Verkehr zu bringen
oder feilzuhalten, bez. das erfundene Verfahren anzuwenden
oder den Gegenſtand der Erfindung zu gebrauchen (§. 4).
1. Wer unbefugt und wiſſentlich eine patentierte Erfindung
in Gebrauch nimmt, wird (§. 34) mit Geldſtrafe bis zu
5000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft.
Antragsdelikt.
Oeffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§. 35)
wie oben unter IV. Statt der Entſchädigung kann (§. 36)
auf Buße bis zu 10000 Mark erkannt werden. Weiterer
Entſchädigungsanſpruch in dieſem Falle ausgeſchloſſen. Mehrere
Verurteilte haften als Geſammtſchuldner.
Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechtes ver-
jähren (§. 38) rückſichtlich jeder einzelnen dieſelbe begrün-
denden Handlung in drei Jahren.
2. Nicht als die Verletzung eines Individualrechtes, ſon-
dern als eine Gefährdung der Intereſſen des Pu-
3 Vgl. Ernſt Meier HR. „Erfinderpatente“.
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