Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Delikte gegen die Ehre. §. 80.
blikums haben wir die -- nur des Zusammenhanges wegen
an dieser Stelle behandelte -- Simulierung des Patent-
schutzes
(§. 40) zu betrachten. Mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder Haft wird bestraft:

a) Wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Be-
zeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrtum zu
erregen, daß die Gegenstände durch ein Patent geschützt
seien;
b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern,
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen
eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet ist, den
gleichen Irrtum zu erregen.
V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle
Rechtsgüter.
1.
§. 80. Gegen die Ehre.1

I. Begriff.

Ehre als Rechtsgut ist das rechtlich geschützte In-
teresse des Einzelindividuums oder der Indivi-
duengruppe, als die eingenommene Stellung voll-
kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu
werden
.

In dieser Definition liegt -- im Gegensatze zu der herr-
schenden Ansicht -- ausgedrückt, daß Ehre im Rechtssinne
und "Menschenwürde" oder "bürgerliche Achtung" nicht

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 420
Note 1. Dazu Freudenthal
System des Rechts der Ehren-[Spaltenumbruch] kränkungen. 1880. John HR.
"Beleidigung".

Delikte gegen die Ehre. §. 80.
blikums haben wir die — nur des Zuſammenhanges wegen
an dieſer Stelle behandelte — Simulierung des Patent-
ſchutzes
(§. 40) zu betrachten. Mit Geldſtrafe bis zu
150 Mark oder Haft wird beſtraft:

a) Wer Gegenſtände oder deren Verpackung mit einer Be-
zeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den Irrtum zu
erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent geſchützt
ſeien;
b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern,
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen
eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet iſt, den
gleichen Irrtum zu erregen.
V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle
Rechtsgüter.
1.
§. 80. Gegen die Ehre.1

I. Begriff.

Ehre als Rechtsgut iſt das rechtlich geſchützte In-
tereſſe des Einzelindividuums oder der Indivi-
duengruppe, als die eingenommene Stellung voll-
kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu
werden
.

In dieſer Definition liegt — im Gegenſatze zu der herr-
ſchenden Anſicht — ausgedrückt, daß Ehre im Rechtsſinne
und „Menſchenwürde“ oder „bürgerliche Achtung“ nicht

1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Meyer S. 420
Note 1. Dazu Freudenthal
Syſtem des Rechts der Ehren-[Spaltenumbruch] kränkungen. 1880. John HR.
„Beleidigung“.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0345" n="319"/><fw place="top" type="header">Delikte gegen die Ehre. §. 80.</fw><lb/><hi rendition="#g">blikums</hi> haben wir die &#x2014; nur des Zu&#x017F;ammenhanges wegen<lb/>
an die&#x017F;er Stelle behandelte &#x2014; <hi rendition="#g">Simulierung des Patent-<lb/>
&#x017F;chutzes</hi> (§. 40) zu betrachten. Mit Geld&#x017F;trafe bis zu<lb/>
150 Mark oder Haft wird be&#x017F;traft:</p><lb/>
                <list>
                  <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Wer Gegen&#x017F;tände oder deren Verpackung mit einer Be-<lb/>
zeichnung ver&#x017F;ieht, welche geeignet i&#x017F;t, den Irrtum zu<lb/>
erregen, daß die Gegen&#x017F;tände durch ein Patent ge&#x017F;chützt<lb/>
&#x017F;eien;</item><lb/>
                  <item><hi rendition="#aq">b</hi>) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushänge&#x017F;childern,<lb/>
auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen<lb/>
eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet i&#x017F;t, den<lb/>
gleichen Irrtum zu erregen.</item>
                </list>
              </div>
            </div>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#aq">V.</hi> Strafbare Handlungen gegen immaterielle<lb/>
Rechtsgüter.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>1.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#b">§. 80. Gegen die Ehre.</hi> <note place="foot" n="1"><cb/>
Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> S. 420<lb/>
Note 1. Dazu <hi rendition="#g">Freudenthal</hi><lb/>
Sy&#x017F;tem des Rechts der Ehren-<cb/>
kränkungen. 1880. <hi rendition="#g">John</hi> HR.<lb/>
&#x201E;Beleidigung&#x201C;.</note>
                </head><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Begriff</hi>.</p><lb/>
                <p>Ehre als Rechtsgut i&#x017F;t das <hi rendition="#g">rechtlich ge&#x017F;chützte In-<lb/>
tere&#x017F;&#x017F;e des Einzelindividuums oder der Indivi-<lb/>
duengruppe, als die eingenommene Stellung voll-<lb/>
kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu<lb/>
werden</hi>.</p><lb/>
                <p>In die&#x017F;er Definition liegt &#x2014; im Gegen&#x017F;atze zu der herr-<lb/>
&#x017F;chenden An&#x017F;icht &#x2014; ausgedrückt, daß Ehre im Rechts&#x017F;inne<lb/>
und &#x201E;Men&#x017F;chenwürde&#x201C; oder &#x201E;bürgerliche Achtung&#x201C; nicht<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[319/0345] Delikte gegen die Ehre. §. 80. blikums haben wir die — nur des Zuſammenhanges wegen an dieſer Stelle behandelte — Simulierung des Patent- ſchutzes (§. 40) zu betrachten. Mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder Haft wird beſtraft: a) Wer Gegenſtände oder deren Verpackung mit einer Be- zeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den Irrtum zu erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent geſchützt ſeien; b) wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, welche geeignet iſt, den gleichen Irrtum zu erregen. V. Strafbare Handlungen gegen immaterielle Rechtsgüter. 1. §. 80. Gegen die Ehre. 1 I. Begriff. Ehre als Rechtsgut iſt das rechtlich geſchützte In- tereſſe des Einzelindividuums oder der Indivi- duengruppe, als die eingenommene Stellung voll- kommen ausfüllend betrachtet und behandelt zu werden. In dieſer Definition liegt — im Gegenſatze zu der herr- ſchenden Anſicht — ausgedrückt, daß Ehre im Rechtsſinne und „Menſchenwürde“ oder „bürgerliche Achtung“ nicht 1 Lit. bei Meyer S. 420 Note 1. Dazu Freudenthal Syſtem des Rechts der Ehren- kränkungen. 1880. John HR. „Beleidigung“.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/345
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/345>, abgerufen am 21.11.2024.