Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen die Ehre. §. 80. 1. StGB. §§. 196, 197 Beleidigung von Behörden und politischen Körperschaften; 2. StGB. §. 187 Gefährdung des Kredits von Handels- gesellschaften; 3. StGB. §. 189 Schutz der Familienehre. II. Arten der strafbaren Handlungen gegen die 1. Die Ehrverletzung (StGB. §. 185) oder die Be- Der Vorsatz (fahrlässige Beleidigung ist denkbar, aber Die Beleidigung ist vollendet, sobald der Ausdruck der Strafe: a) Geldstrafe bis zu 600 Mark, oder Haft oder Gefängnis bis zu einem Jahre; 3 [Spaltenumbruch]
Ueber diese Frage herrscht noch vielfache, durch §. 193 StGB. gesteigerte Unklarheit. Auch die einschlagenden Ent- scheidungen des RGR. enthalten[Spaltenumbruch] manche recht bedenkliche Bemer- kung. 4 [Spaltenumbruch]
RGR. 22. April 1880, E I 390. von Liszt, Strafrecht. 21
Delikte gegen die Ehre. §. 80. 1. StGB. §§. 196, 197 Beleidigung von Behörden und politiſchen Körperſchaften; 2. StGB. §. 187 Gefährdung des Kredits von Handels- geſellſchaften; 3. StGB. §. 189 Schutz der Familienehre. II. Arten der ſtrafbaren Handlungen gegen die 1. Die Ehrverletzung (StGB. §. 185) oder die Be- Der Vorſatz (fahrläſſige Beleidigung iſt denkbar, aber Die Beleidigung iſt vollendet, ſobald der Ausdruck der Strafe: a) Geldſtrafe bis zu 600 Mark, oder Haft oder Gefängnis bis zu einem Jahre; 3 [Spaltenumbruch]
Ueber dieſe Frage herrſcht noch vielfache, durch §. 193 StGB. geſteigerte Unklarheit. Auch die einſchlagenden Ent- ſcheidungen des RGR. enthalten[Spaltenumbruch] manche recht bedenkliche Bemer- kung. 4 [Spaltenumbruch]
RGR. 22. April 1880, E I 390. von Liszt, Strafrecht. 21
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Delikte gegen die Ehre. §. 80.
1. StGB. §§. 196, 197 Beleidigung von Behörden
und politiſchen Körperſchaften;
2. StGB. §. 187 Gefährdung des Kredits von Handels-
geſellſchaften;
3. StGB. §. 189 Schutz der Familienehre.
II. Arten der ſtrafbaren Handlungen gegen die
Ehre.
1. Die Ehrverletzung (StGB. §. 185) oder die Be-
leidigung im eigentlichen Sinne; der Ausdruck der Nichtachtung,
mag derſelbe in der Form eines Urteils oder in der Form
einer das Urteil in ſich ſchließenden Thatſachenbehauptung er-
folgen.
Der Vorſatz (fahrläſſige Beleidigung iſt denkbar, aber
nicht ſtrafbar) beſteht auch hier lediglich in dem Bewußtſein
von der Kauſalität des Thuns; eine darüber hinausgehende
Abſicht, ein ſogenannter animus injuriandi, iſt nicht er-
forderlich. 3
Die Beleidigung iſt vollendet, ſobald der Ausdruck der
Nichtachtung zur Kenntnis des Beleidigten oder einer dritten
Perſon gelangt iſt. Der Verſuch iſt nicht ſtrafbar. War der
gewählte Ausdruck nicht geeignet, das Auszudrückende aus-
zudrücken, ſo würde nur (ſtrafloſer) Verſuch vorliegen. Dabei
muß aber die Anſchauungsweiſe der betreffenden Kreiſe, darf
nicht etwa ein objektiver Maßſtab zu Grunde gelegt werden. 4
Strafe:
a) Geldſtrafe bis zu 600 Mark, oder Haft oder Gefängnis
bis zu einem Jahre;
3
Ueber dieſe Frage herrſcht
noch vielfache, durch §. 193
StGB. geſteigerte Unklarheit.
Auch die einſchlagenden Ent-
ſcheidungen des RGR. enthalten
manche recht bedenkliche Bemer-
kung.
4
RGR. 22. April 1880, E
I 390.
von Liszt, Strafrecht. 21
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