Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Delikte gegen die Ehre. §. 80.
b) ausgeschlossen, wenn er wegen derselben vor der
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen
worden ist.12

IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188)
auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben
II, 2, 3, 4) erkannt werden, wenn die Beleidigung nach-
teilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den Erwerb
oder das Fortkommen des Beleidigten mit sich bringt. Da-
mit ist die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungs-
anspruches ausgeschlossen.

V. Die Beleidigung ist Antragsdelikt (StGB. §. 194).
Rücknahme des Antrages zulässig. Antragsberechtigt im Falle
des §. 189 (oben II 5) sind die Eltern, Kinder und der
Ehegatte des Verstorbenen; im übrigen gelten die allgemeinen
Regeln (oben §. 31 II 1). Ueber das selbständige Antrags-
recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195
StGB.'s, sowie des Amtsvorgesetzten im Falle des §. 196
vgl. oben §. 61 III 1 und 2. Nicht Antrags-, sondern Er-
mächtigungsdelikt
(oben §. 30 III 2) ist die Beleidigung
(StGB. §. 197), wenn dieselbe begangen worden ist gegen
eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines
Bundesstaats oder gegen eine andere politische Körperschaft.

Die Modifikationen der Antragsfrist bei wechselseitigen
Beleidigungen
siehe oben §. 61 III.

VI. Retorsion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi-
gung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter
beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
Vgl. auch hier das oben §. 61 V Gesagte.

12 [Spaltenumbruch] Es handelt sich hier nicht
um eine Beschränkung der freien
Beweiswürdigung, sondern[Spaltenumbruch] um eine solche des Beweis-
thema's (der beweispflichtigen
oder beweisfähigen Thatsachen).
Delikte gegen die Ehre. §. 80.
b) ausgeſchloſſen, wenn er wegen derſelben vor der
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen
worden iſt.12

IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188)
auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben
II, 2, 3, 4) erkannt werden, wenn die Beleidigung nach-
teilige Folgen für die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb
oder das Fortkommen des Beleidigten mit ſich bringt. Da-
mit iſt die Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungs-
anſpruches ausgeſchloſſen.

V. Die Beleidigung iſt Antragsdelikt (StGB. §. 194).
Rücknahme des Antrages zuläſſig. Antragsberechtigt im Falle
des §. 189 (oben II 5) ſind die Eltern, Kinder und der
Ehegatte des Verſtorbenen; im übrigen gelten die allgemeinen
Regeln (oben §. 31 II 1). Ueber das ſelbſtändige Antrags-
recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195
StGB.’s, ſowie des Amtsvorgeſetzten im Falle des §. 196
vgl. oben §. 61 III 1 und 2. Nicht Antrags-, ſondern Er-
mächtigungsdelikt
(oben §. 30 III 2) iſt die Beleidigung
(StGB. §. 197), wenn dieſelbe begangen worden iſt gegen
eine geſetzgebende Verſammlung des Reichs oder eines
Bundesſtaats oder gegen eine andere politiſche Körperſchaft.

Die Modifikationen der Antragsfriſt bei wechſelſeitigen
Beleidigungen
ſiehe oben §. 61 III.

VI. Retorſion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi-
gung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann der Richter
beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei erklären.
Vgl. auch hier das oben §. 61 V Geſagte.

12 [Spaltenumbruch] Es handelt ſich hier nicht
um eine Beſchränkung der freien
Beweiswürdigung, ſondern[Spaltenumbruch] um eine ſolche des Beweis-
thema’s (der beweispflichtigen
oder beweisfähigen Thatſachen).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0353" n="327"/>
                <fw place="top" type="header">Delikte gegen die Ehre. §. 80.</fw><lb/>
                <list>
                  <item><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en</hi>, wenn er wegen der&#x017F;elben <hi rendition="#g">vor</hi> der<lb/>
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freige&#x017F;prochen<lb/>
worden i&#x017F;t.<note place="foot" n="12"><cb/>
Es handelt &#x017F;ich hier nicht<lb/>
um eine Be&#x017F;chränkung der freien<lb/>
Bewei<hi rendition="#g">swürdigung</hi>, &#x017F;ondern<cb/>
um eine &#x017F;olche des Beweis-<lb/><hi rendition="#g">thema</hi>&#x2019;s (der beweispflichtigen<lb/>
oder beweisfähigen That&#x017F;achen).</note></item>
                </list><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188)<lb/>
auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben<lb/><hi rendition="#aq">II</hi>, 2, 3, 4) erkannt werden, <hi rendition="#g">wenn</hi> die Beleidigung nach-<lb/>
teilige Folgen für die Vermögensverhältni&#x017F;&#x017F;e, den Erwerb<lb/>
oder das Fortkommen des Beleidigten mit &#x017F;ich bringt. Da-<lb/>
mit i&#x017F;t die Geltendmachung eines weiteren Ent&#x017F;chädigungs-<lb/>
an&#x017F;pruches ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die Beleidigung i&#x017F;t <hi rendition="#g">Antragsd</hi>elikt (StGB. §. 194).<lb/>
Rücknahme des Antrages zulä&#x017F;&#x017F;ig. Antragsberechtigt im Falle<lb/>
des §. 189 (oben <hi rendition="#aq">II</hi> 5) &#x017F;ind die Eltern, Kinder und der<lb/>
Ehegatte des Ver&#x017F;torbenen; im übrigen gelten die allgemeinen<lb/>
Regeln (oben §. 31 <hi rendition="#aq">II</hi> 1). Ueber das &#x017F;elb&#x017F;tändige Antrags-<lb/>
recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195<lb/>
StGB.&#x2019;s, &#x017F;owie des Amtsvorge&#x017F;etzten im Falle des §. 196<lb/>
vgl. oben §. 61 <hi rendition="#aq">III</hi> 1 und 2. Nicht Antrags-, &#x017F;ondern <hi rendition="#g">Er-<lb/>
mächtigungsdelikt</hi> (oben §. 30 <hi rendition="#aq">III</hi> 2) i&#x017F;t die Beleidigung<lb/>
(StGB. §. 197), wenn die&#x017F;elbe begangen worden i&#x017F;t gegen<lb/>
eine ge&#x017F;etzgebende Ver&#x017F;ammlung des Reichs oder eines<lb/>
Bundes&#x017F;taats oder gegen eine andere politi&#x017F;che Körper&#x017F;chaft.</p><lb/>
                <p>Die Modifikationen der Antragsfri&#x017F;t bei <hi rendition="#g">wech&#x017F;el&#x017F;eitigen<lb/>
Beleidigungen</hi> &#x017F;iehe oben §. 61 <hi rendition="#aq">III.</hi></p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">VI.</hi><hi rendition="#g">Retor&#x017F;ion</hi> (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi-<lb/>
gung auf der Stelle erwidert wird, &#x017F;o kann der Richter<lb/>
beide Beleidiger oder einen der&#x017F;elben für &#x017F;traffrei erklären.<lb/>
Vgl. auch hier das oben §. 61 <hi rendition="#aq">V</hi> Ge&#x017F;agte.</p><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[327/0353] Delikte gegen die Ehre. §. 80. b) ausgeſchloſſen, wenn er wegen derſelben vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen worden iſt. 12 IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188) auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben II, 2, 3, 4) erkannt werden, wenn die Beleidigung nach- teilige Folgen für die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit ſich bringt. Da- mit iſt die Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungs- anſpruches ausgeſchloſſen. V. Die Beleidigung iſt Antragsdelikt (StGB. §. 194). Rücknahme des Antrages zuläſſig. Antragsberechtigt im Falle des §. 189 (oben II 5) ſind die Eltern, Kinder und der Ehegatte des Verſtorbenen; im übrigen gelten die allgemeinen Regeln (oben §. 31 II 1). Ueber das ſelbſtändige Antrags- recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195 StGB.’s, ſowie des Amtsvorgeſetzten im Falle des §. 196 vgl. oben §. 61 III 1 und 2. Nicht Antrags-, ſondern Er- mächtigungsdelikt (oben §. 30 III 2) iſt die Beleidigung (StGB. §. 197), wenn dieſelbe begangen worden iſt gegen eine geſetzgebende Verſammlung des Reichs oder eines Bundesſtaats oder gegen eine andere politiſche Körperſchaft. Die Modifikationen der Antragsfriſt bei wechſelſeitigen Beleidigungen ſiehe oben §. 61 III. VI. Retorſion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi- gung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann der Richter beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei erklären. Vgl. auch hier das oben §. 61 V Geſagte. 12 Es handelt ſich hier nicht um eine Beſchränkung der freien Beweiswürdigung, ſondern um eine ſolche des Beweis- thema’s (der beweispflichtigen oder beweisfähigen Thatſachen).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/353
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/353>, abgerufen am 21.11.2024.