Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen die Ehre. §. 80. b) ausgeschlossen, wenn er wegen derselben vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.12 IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188) V. Die Beleidigung ist Antragsdelikt (StGB. §. 194). Die Modifikationen der Antragsfrist bei wechselseitigen VI. Retorsion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi- 12 [Spaltenumbruch]
Es handelt sich hier nicht
um eine Beschränkung der freien Beweiswürdigung, sondern[Spaltenumbruch] um eine solche des Beweis- thema's (der beweispflichtigen oder beweisfähigen Thatsachen). Delikte gegen die Ehre. §. 80. b) ausgeſchloſſen, wenn er wegen derſelben vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen worden iſt.12 IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188) V. Die Beleidigung iſt Antragsdelikt (StGB. §. 194). Die Modifikationen der Antragsfriſt bei wechſelſeitigen VI. Retorſion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi- 12 [Spaltenumbruch]
Es handelt ſich hier nicht
um eine Beſchränkung der freien Beweiswürdigung, ſondern[Spaltenumbruch] um eine ſolche des Beweis- thema’s (der beweispflichtigen oder beweisfähigen Thatſachen). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0353" n="327"/> <fw place="top" type="header">Delikte gegen die Ehre. §. 80.</fw><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">ausgeſchloſſen</hi>, wenn er wegen derſelben <hi rendition="#g">vor</hi> der<lb/> Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen<lb/> worden iſt.<note place="foot" n="12"><cb/> Es handelt ſich hier nicht<lb/> um eine Beſchränkung der freien<lb/> Bewei<hi rendition="#g">swürdigung</hi>, ſondern<cb/> um eine ſolche des Beweis-<lb/><hi rendition="#g">thema</hi>’s (der beweispflichtigen<lb/> oder beweisfähigen Thatſachen).</note></item> </list><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188)<lb/> auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben<lb/><hi rendition="#aq">II</hi>, 2, 3, 4) erkannt werden, <hi rendition="#g">wenn</hi> die Beleidigung nach-<lb/> teilige Folgen für die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb<lb/> oder das Fortkommen des Beleidigten mit ſich bringt. Da-<lb/> mit iſt die Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungs-<lb/> anſpruches ausgeſchloſſen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Die Beleidigung iſt <hi rendition="#g">Antragsd</hi>elikt (StGB. §. 194).<lb/> Rücknahme des Antrages zuläſſig. Antragsberechtigt im Falle<lb/> des §. 189 (oben <hi rendition="#aq">II</hi> 5) ſind die Eltern, Kinder und der<lb/> Ehegatte des Verſtorbenen; im übrigen gelten die allgemeinen<lb/> Regeln (oben §. 31 <hi rendition="#aq">II</hi> 1). Ueber das ſelbſtändige Antrags-<lb/> recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195<lb/> StGB.’s, ſowie des Amtsvorgeſetzten im Falle des §. 196<lb/> vgl. oben §. 61 <hi rendition="#aq">III</hi> 1 und 2. Nicht Antrags-, ſondern <hi rendition="#g">Er-<lb/> mächtigungsdelikt</hi> (oben §. 30 <hi rendition="#aq">III</hi> 2) iſt die Beleidigung<lb/> (StGB. §. 197), wenn dieſelbe begangen worden iſt gegen<lb/> eine geſetzgebende Verſammlung des Reichs oder eines<lb/> Bundesſtaats oder gegen eine andere politiſche Körperſchaft.</p><lb/> <p>Die Modifikationen der Antragsfriſt bei <hi rendition="#g">wechſelſeitigen<lb/> Beleidigungen</hi> ſiehe oben §. 61 <hi rendition="#aq">III.</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI.</hi><hi rendition="#g">Retorſion</hi> (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi-<lb/> gung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann der Richter<lb/> beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei erklären.<lb/> Vgl. auch hier das oben §. 61 <hi rendition="#aq">V</hi> Geſagte.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [327/0353]
Delikte gegen die Ehre. §. 80.
b) ausgeſchloſſen, wenn er wegen derſelben vor der
Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen
worden iſt. 12
IV. Auf Buße bis zu 6000 Mark kann (StGB. §. 188)
auf Verlangen in den Fällen der §§. 186 und 187 (oben
II, 2, 3, 4) erkannt werden, wenn die Beleidigung nach-
teilige Folgen für die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb
oder das Fortkommen des Beleidigten mit ſich bringt. Da-
mit iſt die Geltendmachung eines weiteren Entſchädigungs-
anſpruches ausgeſchloſſen.
V. Die Beleidigung iſt Antragsdelikt (StGB. §. 194).
Rücknahme des Antrages zuläſſig. Antragsberechtigt im Falle
des §. 189 (oben II 5) ſind die Eltern, Kinder und der
Ehegatte des Verſtorbenen; im übrigen gelten die allgemeinen
Regeln (oben §. 31 II 1). Ueber das ſelbſtändige Antrags-
recht des Vaters und Ehemannes im Falle des §. 195
StGB.’s, ſowie des Amtsvorgeſetzten im Falle des §. 196
vgl. oben §. 61 III 1 und 2. Nicht Antrags-, ſondern Er-
mächtigungsdelikt (oben §. 30 III 2) iſt die Beleidigung
(StGB. §. 197), wenn dieſelbe begangen worden iſt gegen
eine geſetzgebende Verſammlung des Reichs oder eines
Bundesſtaats oder gegen eine andere politiſche Körperſchaft.
Die Modifikationen der Antragsfriſt bei wechſelſeitigen
Beleidigungen ſiehe oben §. 61 III.
VI. Retorſion (§. 199 StGB.). Wenn eine Beleidi-
gung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann der Richter
beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei erklären.
Vgl. auch hier das oben §. 61 V Geſagte.
12
Es handelt ſich hier nicht
um eine Beſchränkung der freien
Beweiswürdigung, ſondern
um eine ſolche des Beweis-
thema’s (der beweispflichtigen
oder beweisfähigen Thatſachen).
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