Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erstes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter. VII. Neben der Buße kennt das Gesetz (StGB. §. 200) 1. Die Ausfertigung des Schuldurteiles an den 2. Die Befugnis der Beleidigten 13 zur öffentlichen Diese ist zuzusprechen bei öffentlich oder durch Verbrei- 13 [Spaltenumbruch]
Auch den selbständig An- tragsberechtigten (StGB. §. 195 und §. 196) ist diese Befugnis zuzusprechen: RGR. 18. Februar 1880, R I 360. 14 [Spaltenumbruch]
Ueber diese Begriffe siehe oben S. 323. 15 [Spaltenumbruch]
Der Antrag kann auch im[Spaltenumbruch]
Vollstreckungsverfahren gestellt werden. 16 [Spaltenumbruch]
Es bedarf keiner Festsetzung
dieser besonderen Art der Be- kanntmachung im Urteile: RGR. 14. April 1880, R I 598. Vgl. im Uebrigen Liszt Preßrecht §. 27 III. Erſtes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter. VII. Neben der Buße kennt das Geſetz (StGB. §. 200) 1. Die Ausfertigung des Schuldurteiles an den 2. Die Befugnis der Beleidigten 13 zur öffentlichen Dieſe iſt zuzuſprechen bei öffentlich oder durch Verbrei- 13 [Spaltenumbruch]
Auch den ſelbſtändig An- tragsberechtigten (StGB. §. 195 und §. 196) iſt dieſe Befugnis zuzuſprechen: RGR. 18. Februar 1880, R I 360. 14 [Spaltenumbruch]
Ueber dieſe Begriffe ſiehe oben S. 323. 15 [Spaltenumbruch]
Der Antrag kann auch im[Spaltenumbruch]
Vollſtreckungsverfahren geſtellt werden. 16 [Spaltenumbruch]
Es bedarf keiner Feſtſetzung
dieſer beſonderen Art der Be- kanntmachung im Urteile: RGR. 14. April 1880, R I 598. Vgl. im Uebrigen Liszt Preßrecht §. 27 III. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0354" n="328"/> <fw place="top" type="header">Erſtes Buch. <hi rendition="#aq">V.</hi> Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">VII.</hi> Neben der Buße kennt das Geſetz (StGB. §. 200)<lb/> bei der Beleidigung noch zwei andere Formen der <hi rendition="#g">Privat-<lb/> Genugthuung</hi> (oben §. 42 <hi rendition="#aq">II</hi> 2), die an Stelle der auf-<lb/> gehobenen Inſtitute der Abbitte, des Widerrufes, der Ehren-<lb/> erklärung getreten ſind:</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Die Ausfertigung des Schuldurteiles</hi> an den<lb/> Beleidigten auf Koſten des Verurteilten (obligatoriſch in allen<lb/> Fällen).</p><lb/> <p>2. Die Befugnis der <hi rendition="#g">Beleidigten</hi> <note place="foot" n="13"><cb/> Auch den ſelbſtändig An-<lb/> tragsberechtigten (StGB. §. 195<lb/> und §. 196) iſt dieſe Befugnis<lb/> zuzuſprechen: RGR. 18. Februar<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 360.</note> <hi rendition="#g">zur öffentlichen<lb/> Bekanntmachung der Verurteilung</hi> auf Koſten des<lb/> Verurteilten.</p><lb/> <p>Dieſe iſt zuzuſprechen bei öffentlich oder durch Verbrei-<lb/> tung von Schriften, Darſtellungen, Abbildungen <note place="foot" n="14"><cb/> Ueber dieſe Begriffe ſiehe<lb/> oben S. 323.</note> begangenen<lb/> Beleidigungen. Art der Bekanntmachung und Friſt zu der-<lb/> ſelben iſt im Urteile zu beſtimmen. Erfolgte die Beleidigung<lb/> in einer <hi rendition="#g">Zeitung oder Zeitſchrift</hi>, ſo iſt der verfügende<lb/> Teil des Urteils auf Antrag <note place="foot" n="15"><cb/> Der Antrag kann auch im<cb/> Vollſtreckungsverfahren geſtellt<lb/> werden.</note> des Beleidigten durch die<lb/> öffentlichen Blätter bekannt zu machen, und zwar wenn<lb/> möglich durch dieſelbe Zeitung oder Zeitſchrift und mit der-<lb/> ſelben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigung geſchehen. <note place="foot" n="16"><cb/> Es bedarf keiner Feſtſetzung<lb/> dieſer beſonderen Art der Be-<lb/> kanntmachung im Urteile: RGR.<lb/> 14. April 1880, <hi rendition="#aq">R I</hi> 598. Vgl.<lb/> im Uebrigen <hi rendition="#g">Liszt</hi> Preßrecht<lb/> §. 27 <hi rendition="#aq">III.</hi></note></p> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0354]
Erſtes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.
VII. Neben der Buße kennt das Geſetz (StGB. §. 200)
bei der Beleidigung noch zwei andere Formen der Privat-
Genugthuung (oben §. 42 II 2), die an Stelle der auf-
gehobenen Inſtitute der Abbitte, des Widerrufes, der Ehren-
erklärung getreten ſind:
1. Die Ausfertigung des Schuldurteiles an den
Beleidigten auf Koſten des Verurteilten (obligatoriſch in allen
Fällen).
2. Die Befugnis der Beleidigten 13 zur öffentlichen
Bekanntmachung der Verurteilung auf Koſten des
Verurteilten.
Dieſe iſt zuzuſprechen bei öffentlich oder durch Verbrei-
tung von Schriften, Darſtellungen, Abbildungen 14 begangenen
Beleidigungen. Art der Bekanntmachung und Friſt zu der-
ſelben iſt im Urteile zu beſtimmen. Erfolgte die Beleidigung
in einer Zeitung oder Zeitſchrift, ſo iſt der verfügende
Teil des Urteils auf Antrag 15 des Beleidigten durch die
öffentlichen Blätter bekannt zu machen, und zwar wenn
möglich durch dieſelbe Zeitung oder Zeitſchrift und mit der-
ſelben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigung geſchehen. 16
13
Auch den ſelbſtändig An-
tragsberechtigten (StGB. §. 195
und §. 196) iſt dieſe Befugnis
zuzuſprechen: RGR. 18. Februar
1880, R I 360.
14
Ueber dieſe Begriffe ſiehe
oben S. 323.
15
Der Antrag kann auch im
Vollſtreckungsverfahren geſtellt
werden.
16
Es bedarf keiner Feſtſetzung
dieſer beſonderen Art der Be-
kanntmachung im Urteile: RGR.
14. April 1880, R I 598. Vgl.
im Uebrigen Liszt Preßrecht
§. 27 III.
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