Erstes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.
Antragsdelikt; antragsberechtigt ist der Absender, so lange er über die Sendung zu verfügen in der Lage ist; später der Adressat. Strafe: Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10.
IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von Privatgeheimnissen durch Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen, wenn ihnen diese Geheimnisse kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind (StGB. §. 300). Vorsatz erforderlich. 11Antragsdelikt; antragsberechtigt ist der- jenige, dessen Geheimnis in Frage steht, d. h. derjenige, der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem solchen fehlt, derjenige, den es betrifft.
Strafe: Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
11 Bestritten; auch Fahrlässigkeit soll nach Manchen ge- nügen.
Erſtes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.
Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der Abſender, ſo lange er über die Sendung zu verfügen in der Lage iſt; ſpäter der Adreſſat. Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10.
IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von Privatgeheimniſſen durch Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Verteidiger in Strafſachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen, wenn ihnen dieſe Geheimniſſe kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut ſind (StGB. §. 300). Vorſatz erforderlich. 11Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der- jenige, deſſen Geheimnis in Frage ſteht, d. h. derjenige, der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem ſolchen fehlt, derjenige, den es betrifft.
Strafe: Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
11 Beſtritten; auch Fahrläſſigkeit ſoll nach Manchen ge- nügen.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0358"n="332"/><fwplace="top"type="header">Erſtes Buch. <hirendition="#aq">V.</hi> Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.</fw><lb/><hirendition="#g">Antragsdelikt</hi>; antragsberechtigt iſt der Abſender, ſo lange<lb/>
er über die Sendung zu verfügen in der Lage iſt; ſpäter<lb/>
der Adreſſat. <hirendition="#g">Strafe</hi>: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder<lb/>
Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das <hirendition="#g">Amtsdelikt</hi><lb/>
des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 <hirendition="#aq">II</hi> 10.</p><lb/><p><hirendition="#aq">IV.</hi> Unbefugte (oben §. 28 <hirendition="#aq">II</hi>) <hirendition="#g">Offenbarung von<lb/>
Privatgeheimniſſen</hi> durch Rechtsanwälte, Advokaten,<lb/>
Notare, Verteidiger in Strafſachen, Aerzte, Wundärzte,<lb/>
Hebammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen,<lb/>
wenn ihnen dieſe Geheimniſſe kraft ihres Amtes, Standes<lb/>
oder Gewerbes anvertraut ſind (StGB. §. 300). <hirendition="#g">Vorſatz</hi><lb/>
erforderlich. <noteplace="foot"n="11">Beſtritten; auch Fahrläſſigkeit ſoll nach Manchen ge-<lb/>
nügen.</note><hirendition="#g">Antragsdelikt</hi>; antragsberechtigt iſt der-<lb/>
jenige, <hirendition="#g">deſſen</hi> Geheimnis in Frage ſteht, d. h. derjenige,<lb/><hirendition="#g">der</hi> das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem<lb/>ſolchen fehlt, derjenige, den es betrifft.</p><lb/><p><hirendition="#g">Strafe</hi>: Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis<lb/>
bis zu 3 Monaten.</p></div></div></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></div></body></text></TEI>
[332/0358]
Erſtes Buch. V. Delikte gegen immaterielle Rechtsgüter.
Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der Abſender, ſo lange
er über die Sendung zu verfügen in der Lage iſt; ſpäter
der Adreſſat. Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder
Gefängnis bis zu 3 Monaten. Ueber das Amtsdelikt
des §. 354 StGB. vgl. unten §. 93 II 10.
IV. Unbefugte (oben §. 28 II) Offenbarung von
Privatgeheimniſſen durch Rechtsanwälte, Advokaten,
Notare, Verteidiger in Strafſachen, Aerzte, Wundärzte,
Hebammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen,
wenn ihnen dieſe Geheimniſſe kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes anvertraut ſind (StGB. §. 300). Vorſatz
erforderlich. 11 Antragsdelikt; antragsberechtigt iſt der-
jenige, deſſen Geheimnis in Frage ſteht, d. h. derjenige,
der das Geheimnis anvertraut hat, oder, wenn es an einem
ſolchen fehlt, derjenige, den es betrifft.
Strafe: Geldſtrafe bis zu 1500 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten.
11 Beſtritten; auch Fahrläſſigkeit ſoll nach Manchen ge-
nügen.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/358>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.