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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch.
Strafbare Handlungen gegen rechtlich ge-
schützte Interessen des Publikums.
I. Die gemeingefährlichen Delikte des Strafgesetz-
buches.
§. 82.
Allgemeines. Brandstiftung und Ueberschwemmung.

I. Das scheinbar charakteristische Merkmal dieser Gruppe,
die durch die hieher gehörigen Delikte herbeigeführte Ge-
fährdung von Leib, Leben, Eigentum des Publi-
kums
kommt auch anderen strafbaren Handlungen zu. Den-
noch empfiehlt es sich aus praktischen Gründen, die Bezeich-
nung "gemeingefährliche Delikte" auf die im 27. Abschnitt
des StGB.'s enthaltenen Fälle zu beschränken.

Jenes Merkmal erfordert im Einzelnen:

1. Gefährdung, d. i. (in dem oben entwickelten Sinne)
die Herbeiführung eines Zustandes, der nach unserer Erfah-
rung in der Mehrzahl der Fälle zu dem rechtswidrigen
Erfolge führt.

2. Gefährdung von Leib, Leben, Eigentum; nicht
aber der übrigen privaten oder öffentlichen Rechtsgüter. Es
entspricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauche der Gesetzgebung
nicht, z. B. auch die Preß-Delikte als gemeingefährliche zu
bezeichnen.

Zweites Buch.
Strafbare Handlungen gegen rechtlich ge-
ſchützte Intereſſen des Publikums.
I. Die gemeingefährlichen Delikte des Strafgeſetz-
buches.
§. 82.
Allgemeines. Brandſtiftung und Ueberſchwemmung.

I. Das ſcheinbar charakteriſtiſche Merkmal dieſer Gruppe,
die durch die hieher gehörigen Delikte herbeigeführte Ge-
fährdung von Leib, Leben, Eigentum des Publi-
kums
kommt auch anderen ſtrafbaren Handlungen zu. Den-
noch empfiehlt es ſich aus praktiſchen Gründen, die Bezeich-
nung „gemeingefährliche Delikte“ auf die im 27. Abſchnitt
des StGB.’s enthaltenen Fälle zu beſchränken.

Jenes Merkmal erfordert im Einzelnen:

1. Gefährdung, d. i. (in dem oben entwickelten Sinne)
die Herbeiführung eines Zuſtandes, der nach unſerer Erfah-
rung in der Mehrzahl der Fälle zu dem rechtswidrigen
Erfolge führt.

2. Gefährdung von Leib, Leben, Eigentum; nicht
aber der übrigen privaten oder öffentlichen Rechtsgüter. Es
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nicht, z. B. auch die Preß-Delikte als gemeingefährliche zu
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[[333]/0359] Zweites Buch. Strafbare Handlungen gegen rechtlich ge- ſchützte Intereſſen des Publikums. I. Die gemeingefährlichen Delikte des Strafgeſetz- buches. §. 82. Allgemeines. Brandſtiftung und Ueberſchwemmung. I. Das ſcheinbar charakteriſtiſche Merkmal dieſer Gruppe, die durch die hieher gehörigen Delikte herbeigeführte Ge- fährdung von Leib, Leben, Eigentum des Publi- kums kommt auch anderen ſtrafbaren Handlungen zu. Den- noch empfiehlt es ſich aus praktiſchen Gründen, die Bezeich- nung „gemeingefährliche Delikte“ auf die im 27. Abſchnitt des StGB.’s enthaltenen Fälle zu beſchränken. Jenes Merkmal erfordert im Einzelnen: 1. Gefährdung, d. i. (in dem oben entwickelten Sinne) die Herbeiführung eines Zuſtandes, der nach unſerer Erfah- rung in der Mehrzahl der Fälle zu dem rechtswidrigen Erfolge führt. 2. Gefährdung von Leib, Leben, Eigentum; nicht aber der übrigen privaten oder öffentlichen Rechtsgüter. Es entſpricht dem gewöhnlichen Sprachgebrauche der Geſetzgebung nicht, z. B. auch die Preß-Delikte als gemeingefährliche zu bezeichnen.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. [333]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/359>, abgerufen am 21.11.2024.