Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. 1. Vorsätzliche. a) Mit Gemeingefahr (im konkreten Fall) für Menschen- leben (StGB. §. 312). Strafe: Zuchthaus nicht unter 3 Jahren; wenn der Tod eines Menschen ver- ursacht (oben §. 61 II 1 c) worden, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. b) Mit Gemeingefahr (im konkreten Falle) für das Eigentum (StGB. §. 313). Strafe: Zuchthaus; wenn die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigentums gerichtet gewesen (vgl. oben §. 24 II 2), Gefängnis nicht unter einem Jahre. 2. Fahrlässige (StGB. §. 314) Ueberschwemmung mit Neben Zuchthaus kann auf Polizeiaufsicht erkannt werden §. 83. Fortsetzung. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte des Strafgesetzbuches. I. Gefährdung des Eisenbahn-Transportes 1 1 Begriff oben §. 64 II 2 d.
Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S. 1. Vorſätzliche. a) Mit Gemeingefahr (im konkreten Fall) für Menſchen- leben (StGB. §. 312). Strafe: Zuchthaus nicht unter 3 Jahren; wenn der Tod eines Menſchen ver- urſacht (oben §. 61 II 1 c) worden, Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. b) Mit Gemeingefahr (im konkreten Falle) für das Eigentum (StGB. §. 313). Strafe: Zuchthaus; wenn die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines Eigentums gerichtet geweſen (vgl. oben §. 24 II 2), Gefängnis nicht unter einem Jahre. 2. Fahrläſſige (StGB. §. 314) Ueberſchwemmung mit Neben Zuchthaus kann auf Polizeiaufſicht erkannt werden §. 83. Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte des Strafgeſetzbuches. I. Gefährdung des Eiſenbahn-Transportes 1 1 Begriff oben §. 64 II 2 d.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0364" n="338"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">I.</hi> Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.</fw><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Vorſätzliche</hi>.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Mit Gemeingefahr (im konkreten Fall) für <hi rendition="#g">Menſchen-<lb/> leben</hi> (StGB. §. 312). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus nicht<lb/> unter 3 Jahren; wenn der Tod eines Menſchen ver-<lb/> urſacht (oben §. 61 <hi rendition="#aq">II 1 c</hi>) worden, Zuchthaus nicht<lb/> unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) Mit Gemeingefahr (im konkreten Falle) für das<lb/><hi rendition="#g">Eigentum</hi> (StGB. §. 313). <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus;<lb/> wenn die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines<lb/> Eigentums gerichtet geweſen (vgl. oben §. 24 <hi rendition="#aq">II</hi> 2),<lb/> Gefängnis nicht unter einem Jahre.</item> </list><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Fahrläſſige</hi> (StGB. §. 314) Ueberſchwemmung mit<lb/> konkreter Gemeingefahr für Leben oder Eigentum. <hi rendition="#g">Strafe</hi>:<lb/> Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn der Tod eines Men-<lb/> ſchen verurſacht worden, Gefängnis von einem Monate bis<lb/> zu 3 Jahren.</p><lb/> <p>Neben Zuchthaus kann auf Polizeiaufſicht erkannt werden<lb/> (StGB. §. 325).</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 83.<lb/><hi rendition="#b">Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte des<lb/> Strafgeſetzbuches.</hi></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Gefährdung des Eiſenbahn-Transportes</hi><note place="foot" n="1">Begriff oben §. 64 <hi rendition="#aq">II 2 d.</hi></note><lb/> (StGB. §§. 315 und 316) durch Beſchädigung von Eiſen-<lb/> bahnanlagen, Beförderungsmitteln oder ſonſtigem Zubehör,<lb/> durch Bereitung von Hinderniſſen mittels falſcher Zeichen<lb/> oder Signale oder auf andere Weiſe (Gemeingefahr <hi rendition="#aq">in ab-<lb/> stracto</hi>).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [338/0364]
Zweites Buch. I. Die gemeingefährlichen Delikte im e. S.
1. Vorſätzliche.
a) Mit Gemeingefahr (im konkreten Fall) für Menſchen-
leben (StGB. §. 312). Strafe: Zuchthaus nicht
unter 3 Jahren; wenn der Tod eines Menſchen ver-
urſacht (oben §. 61 II 1 c) worden, Zuchthaus nicht
unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus.
b) Mit Gemeingefahr (im konkreten Falle) für das
Eigentum (StGB. §. 313). Strafe: Zuchthaus;
wenn die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines
Eigentums gerichtet geweſen (vgl. oben §. 24 II 2),
Gefängnis nicht unter einem Jahre.
2. Fahrläſſige (StGB. §. 314) Ueberſchwemmung mit
konkreter Gemeingefahr für Leben oder Eigentum. Strafe:
Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn der Tod eines Men-
ſchen verurſacht worden, Gefängnis von einem Monate bis
zu 3 Jahren.
Neben Zuchthaus kann auf Polizeiaufſicht erkannt werden
(StGB. §. 325).
§. 83.
Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährlichen Delikte des
Strafgeſetzbuches.
I. Gefährdung des Eiſenbahn-Transportes 1
(StGB. §§. 315 und 316) durch Beſchädigung von Eiſen-
bahnanlagen, Beförderungsmitteln oder ſonſtigem Zubehör,
durch Bereitung von Hinderniſſen mittels falſcher Zeichen
oder Signale oder auf andere Weiſe (Gemeingefahr in ab-
stracto).
1 Begriff oben §. 64 II 2 d.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |