Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Fortsetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83. 1. Vorsätzlich begangen (§. 315). Strafe: Zuchthaus 2. Fahrlässig begangen (§. 316). Strafe: Ge- 3. Die unter 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Leitung II. Verhinderung oder Störung der Benutzung 1. Vorsätzlich begangen (StGB. §. 317). Strafe: 2. Fahrlässig begangen (§. 318). Strafe: Ge- 3. Die zu 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Beauf- Zu I und II. Die wegen einer der angeführten Handlungen verurteilten 2 Also auch, wenn nicht durch Beschädigung von Eisenbahnan-
lagen usw. Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83. 1. Vorſätzlich begangen (§. 315). Strafe: Zuchthaus 2. Fahrläſſig begangen (§. 316). Strafe: Ge- 3. Die unter 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Leitung II. Verhinderung oder Störung der Benutzung 1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 317). Strafe: 2. Fahrläſſig begangen (§. 318). Strafe: Ge- 3. Die zu 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Beauf- Zu I und II. Die wegen einer der angeführten Handlungen verurteilten 2 Alſo auch, wenn nicht durch Beſchädigung von Eiſenbahnan-
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Fortſetzung. Die übrigen gemeingefährl. Delikte. §. 83.
1. Vorſätzlich begangen (§. 315). Strafe: Zuchthaus
bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung (oben §. 61 II 1 c)
einer ſchweren Körperverletzung (StGB. §. 224) Zuchthaus
nicht unter 5 Jahren; bei Verurſachung des Todes nicht
unter 10 Jahren oder lebenslänglich. Polizeiaufſicht kann
erkannt werden (§. 325).
2. Fahrläſſig begangen (§. 316). Strafe: Ge-
fängnis bis zu einem Jahre; bei Verurſachung des Todes
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren.
3. Die unter 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Leitung
der Eiſenbahnfahrten und zur Aufſicht über Bahn und Be-
förderungsbetrieb angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch
Vernachläſſigung der ihnen obliegenden Pflichten 2
einen Transport in Gefahr ſetzen.
II. Verhinderung oder Störung der Benutzung
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Tele-
graphenanſtalt (Gemeingefahr in abstracto).
1. Vorſätzlich begangen (StGB. §. 317). Strafe:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren.
2. Fahrläſſig begangen (§. 318). Strafe: Ge-
fängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark.
3. Die zu 2 bezeichnete Strafe trifft die zur Beauf-
ſichtigung und Bedienung der Telegraphenanſtalten und ihrer
Zubehörungen angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch
Pflichtvernachläſſigung die Benutzung der Anſtalt verhindern
oder ſtören.
Zu I und II.
Die wegen einer der angeführten Handlungen verurteilten
2 Alſo auch, wenn nicht durch Beſchädigung von Eiſenbahnan-
lagen uſw.
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