Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. II. Uebertretungen d. Nahrungsmittel-Ges. I. Der Verkehr mit den genannten Gegenständen ist der II. 1. Die Nachmachung oder Verfälschung von 2. Das Verkaufen von verdorbenen, nachge- III. 1. Herstellung von Gegenständen, welche bestimmt 2 [Spaltenumbruch]
Nicht übermäßige. Ent-
spricht Genuß einer größeren Menge, oder wiederholter Genuß[Spaltenumbruch] der Bestimmung und Natur des Gegenstandes, so ist der straf- bare Thatbestand gegeben, auch Zweites Buch. II. Uebertretungen d. Nahrungsmittel-Geſ. I. Der Verkehr mit den genannten Gegenſtänden iſt der II. 1. Die Nachmachung oder Verfälſchung von 2. Das Verkaufen von verdorbenen, nachge- III. 1. Herſtellung von Gegenſtänden, welche beſtimmt 2 [Spaltenumbruch]
Nicht übermäßige. Ent-
ſpricht Genuß einer größeren Menge, oder wiederholter Genuß[Spaltenumbruch] der Beſtimmung und Natur des Gegenſtandes, ſo iſt der ſtraf- bare Thatbeſtand gegeben, auch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0370" n="344"/> <fw place="top" type="header">Zweites Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Uebertretungen d. Nahrungsmittel-Geſ.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Der Verkehr mit den genannten Gegenſtänden iſt der<lb/><hi rendition="#g">ſtaatlichen Beaufſichtigung</hi> unterſtellt (§§. 1—4).<lb/> Widerſtand gegen dieſelbe (Verweigerung des Eintrittes in<lb/> die Geſchäftsräumlichkeiten, der Entnahme von Proben, der<lb/> Reviſion gegenüber den zuſtändigen Polizeibeamten) unterliegt<lb/> (§. 9) einer Geldſtrafe von 50—150 Mark oder der Strafe<lb/> der Haft. Ueberdies iſt dem Kaiſer (mit Zuſtimmung des<lb/> Bundesrates) ein weitgehendes <hi rendition="#g">Verordnungsrecht zum<lb/> Schutze der Geſundheit</hi> eingeräumt (§§. 5—7), kraft<lb/> deſſen Herſtellung, Aufbewahrung, Verpackung, Verkauf,<lb/> Verwendung gewiſſer Gegenſtände verboten werden kann.<lb/> Uebertretung dieſer Verordnungen wird mit Geldſtrafe bis<lb/> zu 150 Mark oder mit Haft beſtraft (§. 8).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> 1. Die <hi rendition="#g">Nachmachung oder Verfälſchung</hi> von<lb/> Nahrungs- oder Genußmitteln zum Zwecke der Täuſchung<lb/> im Handel und Verkehr;</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Das Verkaufen von verdorbenen, nachge-<lb/> machten, verfälſchten</hi> Nahrungs- oder Genußmitteln unter<lb/> Verſchweigung dieſes Umſtandes, ſowie das Feilhalten der-<lb/> ſelben unter einer zur Täuſchung geeigneten Bezeichnung<lb/><hi rendition="#et">wird (§. 10) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten <hi rendition="#g">und</hi><lb/> Geldſtrafe bis zu 1500 Mark, <hi rendition="#g">oder</hi> mit <hi rendition="#g">einer</hi> dieſer<lb/> Strafen; die <hi rendition="#g">fahrläſſige</hi> Begehung der unter 2 be-<lb/> zeichneten Handlungen aber (§. 11) mit Geldſtrafe bis zu<lb/> 150 Mark oder mit Haft beſtraft.</hi></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> 1. <hi rendition="#g">Herſtellung</hi> von Gegenſtänden, welche beſtimmt<lb/> ſind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen,<lb/> in ſolcher Weiſe, daß der (beſtimmungsgemäße) <note xml:id="seg2pn_4_1" next="#seg2pn_4_2" place="foot" n="2"><cb/> Nicht übermäßige. Ent-<lb/> ſpricht Genuß einer größeren<lb/> Menge, oder wiederholter Genuß<cb/> der Beſtimmung und Natur des<lb/> Gegenſtandes, ſo iſt der ſtraf-<lb/> bare Thatbeſtand gegeben, auch</note> Genuß<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [344/0370]
Zweites Buch. II. Uebertretungen d. Nahrungsmittel-Geſ.
I. Der Verkehr mit den genannten Gegenſtänden iſt der
ſtaatlichen Beaufſichtigung unterſtellt (§§. 1—4).
Widerſtand gegen dieſelbe (Verweigerung des Eintrittes in
die Geſchäftsräumlichkeiten, der Entnahme von Proben, der
Reviſion gegenüber den zuſtändigen Polizeibeamten) unterliegt
(§. 9) einer Geldſtrafe von 50—150 Mark oder der Strafe
der Haft. Ueberdies iſt dem Kaiſer (mit Zuſtimmung des
Bundesrates) ein weitgehendes Verordnungsrecht zum
Schutze der Geſundheit eingeräumt (§§. 5—7), kraft
deſſen Herſtellung, Aufbewahrung, Verpackung, Verkauf,
Verwendung gewiſſer Gegenſtände verboten werden kann.
Uebertretung dieſer Verordnungen wird mit Geldſtrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft beſtraft (§. 8).
II. 1. Die Nachmachung oder Verfälſchung von
Nahrungs- oder Genußmitteln zum Zwecke der Täuſchung
im Handel und Verkehr;
2. Das Verkaufen von verdorbenen, nachge-
machten, verfälſchten Nahrungs- oder Genußmitteln unter
Verſchweigung dieſes Umſtandes, ſowie das Feilhalten der-
ſelben unter einer zur Täuſchung geeigneten Bezeichnung
wird (§. 10) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und
Geldſtrafe bis zu 1500 Mark, oder mit einer dieſer
Strafen; die fahrläſſige Begehung der unter 2 be-
zeichneten Handlungen aber (§. 11) mit Geldſtrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft beſtraft.
III. 1. Herſtellung von Gegenſtänden, welche beſtimmt
ſind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen,
in ſolcher Weiſe, daß der (beſtimmungsgemäße) 2 Genuß
2
Nicht übermäßige. Ent-
ſpricht Genuß einer größeren
Menge, oder wiederholter Genuß
der Beſtimmung und Natur des
Gegenſtandes, ſo iſt der ſtraf-
bare Thatbeſtand gegeben, auch
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