Zweites Buch. II. Uebertretungen d. Nahrungsmittel-Ges.
I. Der Verkehr mit den genannten Gegenständen ist der staatlichen Beaufsichtigung unterstellt (§§. 1--4). Widerstand gegen dieselbe (Verweigerung des Eintrittes in die Geschäftsräumlichkeiten, der Entnahme von Proben, der Revision gegenüber den zuständigen Polizeibeamten) unterliegt (§. 9) einer Geldstrafe von 50--150 Mark oder der Strafe der Haft. Ueberdies ist dem Kaiser (mit Zustimmung des Bundesrates) ein weitgehendes Verordnungsrecht zum Schutze der Gesundheit eingeräumt (§§. 5--7), kraft dessen Herstellung, Aufbewahrung, Verpackung, Verkauf, Verwendung gewisser Gegenstände verboten werden kann. Uebertretung dieser Verordnungen wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft (§. 8).
II. 1. Die Nachmachung oder Verfälschung von Nahrungs- oder Genußmitteln zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr;
2. Das Verkaufen von verdorbenen, nachge- machten, verfälschten Nahrungs- oder Genußmitteln unter Verschweigung dieses Umstandes, sowie das Feilhalten der- selben unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung wird (§. 10) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und Geldstrafe bis zu 1500 Mark, oder mit einer dieser Strafen; die fahrlässige Begehung der unter 2 be- zeichneten Handlungen aber (§. 11) mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
III. 1. Herstellung von Gegenständen, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, in solcher Weise, daß der (bestimmungsgemäße) 2 Genuß
2[Spaltenumbruch]
Nicht übermäßige. Ent- spricht Genuß einer größeren Menge, oder wiederholter Genuß[Spaltenumbruch]
der Bestimmung und Natur des Gegenstandes, so ist der straf- bare Thatbestand gegeben, auch
Zweites Buch. II. Uebertretungen d. Nahrungsmittel-Geſ.
I. Der Verkehr mit den genannten Gegenſtänden iſt der ſtaatlichen Beaufſichtigung unterſtellt (§§. 1—4). Widerſtand gegen dieſelbe (Verweigerung des Eintrittes in die Geſchäftsräumlichkeiten, der Entnahme von Proben, der Reviſion gegenüber den zuſtändigen Polizeibeamten) unterliegt (§. 9) einer Geldſtrafe von 50—150 Mark oder der Strafe der Haft. Ueberdies iſt dem Kaiſer (mit Zuſtimmung des Bundesrates) ein weitgehendes Verordnungsrecht zum Schutze der Geſundheit eingeräumt (§§. 5—7), kraft deſſen Herſtellung, Aufbewahrung, Verpackung, Verkauf, Verwendung gewiſſer Gegenſtände verboten werden kann. Uebertretung dieſer Verordnungen wird mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft beſtraft (§. 8).
II. 1. Die Nachmachung oder Verfälſchung von Nahrungs- oder Genußmitteln zum Zwecke der Täuſchung im Handel und Verkehr;
2. Das Verkaufen von verdorbenen, nachge- machten, verfälſchten Nahrungs- oder Genußmitteln unter Verſchweigung dieſes Umſtandes, ſowie das Feilhalten der- ſelben unter einer zur Täuſchung geeigneten Bezeichnung wird (§. 10) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und Geldſtrafe bis zu 1500 Mark, oder mit einer dieſer Strafen; die fahrläſſige Begehung der unter 2 be- zeichneten Handlungen aber (§. 11) mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft beſtraft.
III. 1. Herſtellung von Gegenſtänden, welche beſtimmt ſind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, in ſolcher Weiſe, daß der (beſtimmungsgemäße) 2 Genuß
2[Spaltenumbruch]
Nicht übermäßige. Ent- ſpricht Genuß einer größeren Menge, oder wiederholter Genuß[Spaltenumbruch]
der Beſtimmung und Natur des Gegenſtandes, ſo iſt der ſtraf- bare Thatbeſtand gegeben, auch
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Zweites Buch. II. Uebertretungen d. Nahrungsmittel-Geſ.
I. Der Verkehr mit den genannten Gegenſtänden iſt der
ſtaatlichen Beaufſichtigung unterſtellt (§§. 1—4).
Widerſtand gegen dieſelbe (Verweigerung des Eintrittes in
die Geſchäftsräumlichkeiten, der Entnahme von Proben, der
Reviſion gegenüber den zuſtändigen Polizeibeamten) unterliegt
(§. 9) einer Geldſtrafe von 50—150 Mark oder der Strafe
der Haft. Ueberdies iſt dem Kaiſer (mit Zuſtimmung des
Bundesrates) ein weitgehendes Verordnungsrecht zum
Schutze der Geſundheit eingeräumt (§§. 5—7), kraft
deſſen Herſtellung, Aufbewahrung, Verpackung, Verkauf,
Verwendung gewiſſer Gegenſtände verboten werden kann.
Uebertretung dieſer Verordnungen wird mit Geldſtrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft beſtraft (§. 8).
II. 1. Die Nachmachung oder Verfälſchung von
Nahrungs- oder Genußmitteln zum Zwecke der Täuſchung
im Handel und Verkehr;
2. Das Verkaufen von verdorbenen, nachge-
machten, verfälſchten Nahrungs- oder Genußmitteln unter
Verſchweigung dieſes Umſtandes, ſowie das Feilhalten der-
ſelben unter einer zur Täuſchung geeigneten Bezeichnung
wird (§. 10) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und
Geldſtrafe bis zu 1500 Mark, oder mit einer dieſer
Strafen; die fahrläſſige Begehung der unter 2 be-
zeichneten Handlungen aber (§. 11) mit Geldſtrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft beſtraft.
III. 1. Herſtellung von Gegenſtänden, welche beſtimmt
ſind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen,
in ſolcher Weiſe, daß der (beſtimmungsgemäße) 2 Genuß
2
Nicht übermäßige. Ent-
ſpricht Genuß einer größeren
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bare Thatbeſtand gegeben, auch
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/370>, abgerufen am 14.06.2024.
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