Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite

Uebertretungen des Nahrungsmittel-Gesetzes.
derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet
ist; sowie das Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr-
Bringen
von Gegenständen, deren Genuß die menschliche
Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder
Genußmittel;

2. Die Herstellung von Bekleidungsgegenständen, Spiel-
waren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeschirr oder Petro-
leum in einer solchen Weise, daß der bestimmungsgemäße
oder vorauszusehende Gebrauch derselben die menschliche Ge-
sundheit zu beschädigen geeignet ist; sowie das Verkaufen,
Feilhalten, In-Verkehr-Bringen
solcher Gegenstände.

Strafe:

a) Vorsätzliche Begehung.
a) Einfacher Fall (§. 12): Gefängnis mit fakulta-
tivem Ehrverlust. Versuch strafbar. Bei Ver-
ursachung einer schweren Körperverletzung (StGB.
§. 224) oder des Todes, Zuchthaus bis zu fünf
Jahren.
b) Schwerer Fall (§. 13), vorliegend, wenn der
Genuß oder Gebrauch der genannten Gegenstände
die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet,
und diese Eigenschaft dem Thäter bekannt war.
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verursachung
des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufsicht
fakultativ.
b) Fahrlässige Begehung (§. 14). Geldstrafe bis zu
1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten; bei

[Spaltenumbruch] wenn der nur einmalige Genuß
einer geringeren Menge eine[Spaltenumbruch] Gefahr nicht herbeiführt (RGR.
9. Juni 1880, E II 178).

Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes.
derſelben die menſchliche Geſundheit zu beſchädigen geeignet
iſt; ſowie das Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr-
Bringen
von Gegenſtänden, deren Genuß die menſchliche
Geſundheit zu beſchädigen geeignet iſt, als Nahrungs- oder
Genußmittel;

2. Die Herſtellung von Bekleidungsgegenſtänden, Spiel-
waren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr oder Petro-
leum in einer ſolchen Weiſe, daß der beſtimmungsgemäße
oder vorauszuſehende Gebrauch derſelben die menſchliche Ge-
ſundheit zu beſchädigen geeignet iſt; ſowie das Verkaufen,
Feilhalten, In-Verkehr-Bringen
ſolcher Gegenſtände.

Strafe:

a) Vorſätzliche Begehung.
α) Einfacher Fall (§. 12): Gefängnis mit fakulta-
tivem Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar. Bei Ver-
urſachung einer ſchweren Körperverletzung (StGB.
§. 224) oder des Todes, Zuchthaus bis zu fünf
Jahren.
β) Schwerer Fall (§. 13), vorliegend, wenn der
Genuß oder Gebrauch der genannten Gegenſtände
die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet,
und dieſe Eigenſchaft dem Thäter bekannt war.
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung
des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufſicht
fakultativ.
b) Fahrläſſige Begehung (§. 14). Geldſtrafe bis zu
1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten; bei

[Spaltenumbruch] wenn der nur einmalige Genuß
einer geringeren Menge eine[Spaltenumbruch] Gefahr nicht herbeiführt (RGR.
9. Juni 1880, E II 178).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0371" n="345"/><fw place="top" type="header">Uebertretungen des Nahrungsmittel-Ge&#x017F;etzes.</fw><lb/>
der&#x017F;elben die men&#x017F;chliche Ge&#x017F;undheit zu be&#x017F;chädigen geeignet<lb/>
i&#x017F;t; &#x017F;owie das <hi rendition="#g">Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr-<lb/>
Bringen</hi> von Gegen&#x017F;tänden, deren Genuß die men&#x017F;chliche<lb/>
Ge&#x017F;undheit zu be&#x017F;chädigen geeignet i&#x017F;t, <hi rendition="#g">als</hi> Nahrungs- oder<lb/>
Genußmittel;</p><lb/>
              <p>2. Die <hi rendition="#g">Her&#x017F;tellung</hi> von Bekleidungsgegen&#x017F;tänden, Spiel-<lb/>
waren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochge&#x017F;chirr oder Petro-<lb/>
leum in einer &#x017F;olchen Wei&#x017F;e, daß der be&#x017F;timmungsgemäße<lb/>
oder vorauszu&#x017F;ehende Gebrauch der&#x017F;elben die men&#x017F;chliche Ge-<lb/>
&#x017F;undheit zu be&#x017F;chädigen geeignet i&#x017F;t; &#x017F;owie das <hi rendition="#g">Verkaufen,<lb/>
Feilhalten, In-Verkehr-Bringen</hi> &#x017F;olcher Gegen&#x017F;tände.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>:</p><lb/>
              <list>
                <item><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Vor&#x017F;ätzliche</hi> Begehung.<lb/><list><item>&#x03B1;) <hi rendition="#g">Einfacher</hi> Fall (§. 12): Gefängnis mit fakulta-<lb/>
tivem Ehrverlu&#x017F;t. Ver&#x017F;uch &#x017F;trafbar. Bei Ver-<lb/>
ur&#x017F;achung einer &#x017F;chweren Körperverletzung (StGB.<lb/>
§. 224) oder des Todes, Zuchthaus bis zu fünf<lb/>
Jahren.</item><lb/><item>&#x03B2;) <hi rendition="#g">Schwerer</hi> Fall (§. 13), vorliegend, wenn der<lb/>
Genuß oder Gebrauch der genannten Gegen&#x017F;tände<lb/>
die men&#x017F;chliche Ge&#x017F;undheit zu <hi rendition="#g">zer&#x017F;tören</hi> geeignet,<lb/>
und die&#x017F;e Eigen&#x017F;chaft dem Thäter bekannt war.<lb/>
Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verur&#x017F;achung<lb/>
des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren<lb/>
oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiauf&#x017F;icht<lb/>
fakultativ.</item></list></item><lb/>
                <item><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Fahrlä&#x017F;&#x017F;ige</hi> Begehung (§. 14). Geld&#x017F;trafe bis zu<lb/>
1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten; bei<lb/><p><note xml:id="seg2pn_4_2" prev="#seg2pn_4_1" place="foot" n="2"><cb/>
wenn der nur einmalige Genuß<lb/>
einer geringeren Menge eine<cb/>
Gefahr nicht herbeiführt (RGR.<lb/>
9. Juni 1880, <hi rendition="#aq">E II</hi> 178).</note></p><lb/></item>
              </list>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[345/0371] Uebertretungen des Nahrungsmittel-Geſetzes. derſelben die menſchliche Geſundheit zu beſchädigen geeignet iſt; ſowie das Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr- Bringen von Gegenſtänden, deren Genuß die menſchliche Geſundheit zu beſchädigen geeignet iſt, als Nahrungs- oder Genußmittel; 2. Die Herſtellung von Bekleidungsgegenſtänden, Spiel- waren, Tapeten, Eß-, Trink- und Kochgeſchirr oder Petro- leum in einer ſolchen Weiſe, daß der beſtimmungsgemäße oder vorauszuſehende Gebrauch derſelben die menſchliche Ge- ſundheit zu beſchädigen geeignet iſt; ſowie das Verkaufen, Feilhalten, In-Verkehr-Bringen ſolcher Gegenſtände. Strafe: a) Vorſätzliche Begehung. α) Einfacher Fall (§. 12): Gefängnis mit fakulta- tivem Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar. Bei Ver- urſachung einer ſchweren Körperverletzung (StGB. §. 224) oder des Todes, Zuchthaus bis zu fünf Jahren. β) Schwerer Fall (§. 13), vorliegend, wenn der Genuß oder Gebrauch der genannten Gegenſtände die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet, und dieſe Eigenſchaft dem Thäter bekannt war. Zuchthaus bis zu 10 Jahren; bei Verurſachung des Todes Zuchthaus nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus. Polizeiaufſicht fakultativ. b) Fahrläſſige Begehung (§. 14). Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten; bei 2 2 wenn der nur einmalige Genuß einer geringeren Menge eine Gefahr nicht herbeiführt (RGR. 9. Juni 1880, E II 178).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/371
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/371>, abgerufen am 21.11.2024.