Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden. Verursachung eines Schadens an der Gesundheit einesMenschen, Gefängnis bis zu einem Jahre; des Todes, Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren. Einziehung der fraglichen Gegenstände ist in Die öffentliche Bekanntmachung der Verur- Ueber die Verwendung der Geldstrafen (§. 17) III. Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden.1 §. 85. I. Störung des öffentlichen Friedens durch Landzwang, 1 [Spaltenumbruch]
Es handelt sich um dasselbe Rechtsgut, wie in dem oben §. 81 I angeführten Falle; aber als Träger desselben erscheint hier nicht ein Einzelner oder eine Summe von solchen, son-[Spaltenumbruch] dern das Publikum in dem uns bekannten Sinne. 2 [Spaltenumbruch]
StGB. 27. Abschnitt. 3 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 605
Note 1. Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden. Verurſachung eines Schadens an der Geſundheit einesMenſchen, Gefängnis bis zu einem Jahre; des Todes, Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren. Einziehung der fraglichen Gegenſtände iſt in Die öffentliche Bekanntmachung der Verur- Ueber die Verwendung der Geldſtrafen (§. 17) III. Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden.1 §. 85. I. Störung des öffentlichen Friedens durch Landzwang, 1 [Spaltenumbruch]
Es handelt ſich um dasſelbe Rechtsgut, wie in dem oben §. 81 I angeführten Falle; aber als Träger desſelben erſcheint hier nicht ein Einzelner oder eine Summe von ſolchen, ſon-[Spaltenumbruch] dern das Publikum in dem uns bekannten Sinne. 2 [Spaltenumbruch]
StGB. 27. Abſchnitt. 3 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 605
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Zweites Buch. III. Delikte gegen den öffentlichen Frieden.
Verurſachung eines Schadens an der Geſundheit eines
Menſchen, Gefängnis bis zu einem Jahre; des Todes,
Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren.
Einziehung der fraglichen Gegenſtände iſt in
den unter III behandelten Fällen ohne Unterſchied ob ſie
dem Verurteilten gehören oder nicht (vgl. oben §. 42 III 1 b)
neben der Strafe obligatoriſch, als objektive Maßregel (vgl.
oben §. 42 III 1 a) fakultativ. In den übrigen Fällen
(unter I und II) kann neben der Strafe auf Einziehung
erkannt werden (§. 15).
Die öffentliche Bekanntmachung der Verur-
teilung (hier Nebenſtrafe, vgl. oben §. 44 I C) auf
Koſten der Schuldigen kann, die der Freiſprechung auf
Koſten der Staatskaſſe, bez. des Anzeigers, muß auf An-
trag der Freigeſprochenen, angeordnet werden (§. 16).
Ueber die Verwendung der Geldſtrafen (§. 17)
vgl. oben §. 47 III.
III. Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen
Frieden. 1
§. 85.
I. Störung des öffentlichen Friedens durch Landzwang,
d. i. durch Bedrohung mit einem gemeingefährlichen 2 Ver-
brechen (StGB. §. 126). 3 Vollendet, ſobald die Bedrohung
zu öffentlicher Kenntnis gelangt iſt.
1
Es handelt ſich um dasſelbe
Rechtsgut, wie in dem oben
§. 81 I angeführten Falle; aber
als Träger desſelben erſcheint
hier nicht ein Einzelner oder
eine Summe von ſolchen, ſon-
dern das Publikum in dem
uns bekannten Sinne.
2
StGB. 27. Abſchnitt.
3
Lit. bei Meyer S. 605
Note 1.
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