Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. IV. Delikte geg. and. Interessen d. Publikums. glücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not (dazu Stran-dungsordnung vom 17. Mai 1874 §. 9). §. 360 Ziff. 11: ruhestörender Lärm und grober Unfug;1 §. 360 Ziff. 13: Tierquälerei. §. 361: Uebertretung der in Folge der Stellung unter §. 365: Ueberschreitung der Polizeistunde; §. 366 Ziff. 1: Verletzung der Sonntagsfeier; §. 366 Ziff. 2--9: schnelles und unvorsichtiges Fahren §. 366 Ziff. 10: Verletzung der zur Erhaltung von §. 366 a: Uebertretung der zum Schutze der Dünen, §. 367: vorzeitige oder heimliche Beerdigung von Leich- 1 [Spaltenumbruch]
Daß hier öffentliche Inter- essen, nicht solche einzelner Per- sonen oder individuell begrenzter Personenkreise in Frage stehen, betont RGR. 27. April 1880, E I 400, R I 677. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 49 I. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 49 II. 4 [Spaltenumbruch]
Daß es sich hier im Sinne der Reichsgesetzgebung um den Schutz der Gesundheit, der[Spaltenumbruch] öffentlichen Ordnung, des öffent- lichen Anstandes, nicht aber um den der Sittlichkeit handelt, sollte der Fassung des §. 361 Ziff. 6 gegenüber nicht bezwei- felt werden. 5 [Spaltenumbruch]
Ueber das in den Fällen des §. 361 Nr. 3--8 zulässige Arbeitshaus vgl. §. 49 II. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 26 I 1.
Zweites Buch. IV. Delikte geg. and. Intereſſen d. Publikums. glücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not (dazu Stran-dungsordnung vom 17. Mai 1874 §. 9). §. 360 Ziff. 11: ruheſtörender Lärm und grober Unfug;1 §. 360 Ziff. 13: Tierquälerei. §. 361: Uebertretung der in Folge der Stellung unter §. 365: Ueberſchreitung der Polizeiſtunde; §. 366 Ziff. 1: Verletzung der Sonntagsfeier; §. 366 Ziff. 2—9: ſchnelles und unvorſichtiges Fahren §. 366 Ziff. 10: Verletzung der zur Erhaltung von §. 366 a: Uebertretung der zum Schutze der Dünen, §. 367: vorzeitige oder heimliche Beerdigung von Leich- 1 [Spaltenumbruch]
Daß hier öffentliche Inter- eſſen, nicht ſolche einzelner Per- ſonen oder individuell begrenzter Perſonenkreiſe in Frage ſtehen, betont RGR. 27. April 1880, E I 400, R I 677. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 49 I. 3 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 49 II. 4 [Spaltenumbruch]
Daß es ſich hier im Sinne der Reichsgeſetzgebung um den Schutz der Geſundheit, der[Spaltenumbruch] öffentlichen Ordnung, des öffent- lichen Anſtandes, nicht aber um den der Sittlichkeit handelt, ſollte der Faſſung des §. 361 Ziff. 6 gegenüber nicht bezwei- felt werden. 5 [Spaltenumbruch]
Ueber das in den Fällen des §. 361 Nr. 3—8 zuläſſige Arbeitshaus vgl. §. 49 II. 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben §. 26 I 1.
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Zweites Buch. IV. Delikte geg. and. Intereſſen d. Publikums.
glücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not (dazu Stran-
dungsordnung vom 17. Mai 1874 §. 9).
§. 360 Ziff. 11: ruheſtörender Lärm und grober Unfug; 1
§. 360 Ziff. 13: Tierquälerei.
§. 361: Uebertretung der in Folge der Stellung unter
Polizeiaufſicht auferlegten Beſchränkungen; 2 Rückkehr Ausge-
wieſener; 3 Landſtreicherei, Bettelei, Spiel, Trunk, Müſſiggang;
Proſtitution; 4 Arbeitsſcheu; Unterſtandsloſigkeit; 5 Nichtabhal-
tung der Gewaltuntergebenen von der Begehung von Dieb-
ſtählen und gewiſſen anderen Delikten; 6
§. 365: Ueberſchreitung der Polizeiſtunde;
§. 366 Ziff. 1: Verletzung der Sonntagsfeier;
§. 366 Ziff. 2—9: ſchnelles und unvorſichtiges Fahren
und Reiten; Nichtbeaufſichtigen von Tieren; Hetzen von
Hunden; Werfen von Steinen; unvorſichtiges Aufhängen,
Aufſtellen, Ausgießen, Auswerfen, Liegenlaſſen;
§. 366 Ziff. 10: Verletzung der zur Erhaltung von
Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit, Ruhe an öffentlichen
Orten erlaſſenen Anordnungen;
§. 366 a: Uebertretung der zum Schutze der Dünen,
Fluß- und Meeresufer erlaſſenen Verordnungen;
§. 367: vorzeitige oder heimliche Beerdigung von Leich-
1
Daß hier öffentliche Inter-
eſſen, nicht ſolche einzelner Per-
ſonen oder individuell begrenzter
Perſonenkreiſe in Frage ſtehen,
betont RGR. 27. April 1880,
E I 400, R I 677.
2
Vgl. oben §. 49 I.
3
Vgl. oben §. 49 II.
4
Daß es ſich hier im Sinne
der Reichsgeſetzgebung um den
Schutz der Geſundheit, der
öffentlichen Ordnung, des öffent-
lichen Anſtandes, nicht aber um
den der Sittlichkeit handelt,
ſollte der Faſſung des §. 361
Ziff. 6 gegenüber nicht bezwei-
felt werden.
5
Ueber das in den Fällen
des §. 361 Nr. 3—8 zuläſſige
Arbeitshaus vgl. §. 49 II.
6
Vgl. oben §. 26 I 1.
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