Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. sei es von einem Inländer, sei es von einem Ausländer be-gangen, ohne weiteres nach heimischem Recht bestraft. II. Die Arten. 1. Die eigentliche Münzfälschung (StGB. §. 146); a) das Nachmachen2 von unechtem Gelde (Falschmün- zerei); b) das Verfälschen von echtem Gelde, d. h. die Vor- nahme einer solchen Veränderung an den Geldzeichen, durch welche echtem Gelde der Schein höheren Wertes oder verrufenem Gelde das Ansehen eines noch gel- tenden gegeben wird; beides (a und b) in Verbreitungsabsicht, d. h. in Die Vollendung tritt nicht erst mit dem Verbreiten, Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, mit fakul- 2. Das Verbreiten gefälschten (nachgemachten oder a) wenn die Fälschung von dem Verbreiter selbst, aber ohne Verbreitungsabsicht vorgenommen worden; b) wenn der Verbreiter sich das gefälschte Geld ander- weitig verschafft hat. 2 [Spaltenumbruch]
Ein gewisser Grad von Aehnlichkeit, so daß die Mög- lichkeit einer, wenn auch kurzen Cirkulation gegeben ist, muß gefordert werden. 3 [Spaltenumbruch]
Doch genügt hier im Urteil
die Feststellung der Absicht "in[Spaltenumbruch] Verkehr zu bringen"; die Worte "als echt", die als selbstverständ- lich im Gesetze fehlen, brauchen nicht ausdrücklich festgestellt zu werden; RGR. 30. April 1880, E I 408, R I 703. Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. ſei es von einem Inländer, ſei es von einem Ausländer be-gangen, ohne weiteres nach heimiſchem Recht beſtraft. II. Die Arten. 1. Die eigentliche Münzfälſchung (StGB. §. 146); a) das Nachmachen2 von unechtem Gelde (Falſchmün- zerei); b) das Verfälſchen von echtem Gelde, d. h. die Vor- nahme einer ſolchen Veränderung an den Geldzeichen, durch welche echtem Gelde der Schein höheren Wertes oder verrufenem Gelde das Anſehen eines noch gel- tenden gegeben wird; beides (a und b) in Verbreitungsabſicht, d. h. in Die Vollendung tritt nicht erſt mit dem Verbreiten, Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, mit fakul- 2. Das Verbreiten gefälſchten (nachgemachten oder a) wenn die Fälſchung von dem Verbreiter ſelbſt, aber ohne Verbreitungsabſicht vorgenommen worden; b) wenn der Verbreiter ſich das gefälſchte Geld ander- weitig verſchafft hat. 2 [Spaltenumbruch]
Ein gewiſſer Grad von Aehnlichkeit, ſo daß die Mög- lichkeit einer, wenn auch kurzen Cirkulation gegeben iſt, muß gefordert werden. 3 [Spaltenumbruch]
Doch genügt hier im Urteil
die Feſtſtellung der Abſicht „in[Spaltenumbruch] Verkehr zu bringen“; die Worte „als echt“, die als ſelbſtverſtänd- lich im Geſetze fehlen, brauchen nicht ausdrücklich feſtgeſtellt zu werden; RGR. 30. April 1880, E I 408, R I 703. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0380" n="354"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.</fw><lb/> ſei es von einem Inländer, ſei es von einem Ausländer be-<lb/> gangen, ohne weiteres nach heimiſchem Recht beſtraft.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Die Arten</hi>.</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">eigentliche Münzfälſchung</hi> (StGB. §. 146);<lb/> und zwar;</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> das <hi rendition="#g">Nachmachen</hi><note place="foot" n="2"><cb/> Ein gewiſſer Grad von<lb/> Aehnlichkeit, ſo daß die Mög-<lb/> lichkeit einer, wenn auch kurzen<lb/> Cirkulation gegeben iſt, muß<lb/> gefordert werden.</note> von unechtem Gelde (Falſchmün-<lb/> zerei);</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> das <hi rendition="#g">Verfälſchen</hi> von echtem Gelde, d. h. die Vor-<lb/> nahme einer ſolchen Veränderung an den Geldzeichen,<lb/> durch welche echtem Gelde der Schein höheren Wertes<lb/> oder verrufenem Gelde das Anſehen eines noch gel-<lb/> tenden gegeben wird;</item> </list><lb/> <p>beides (<hi rendition="#aq">a</hi> und <hi rendition="#aq">b</hi>) in <hi rendition="#g">Verbreitungsabſicht</hi>, d. h. in<lb/> der Abſicht, das nachgemachte oder verfälſchte Geld als echtes<lb/> zu gebrauchen oder ſonſt als echtes<note place="foot" n="3"><cb/> Doch genügt hier im Urteil<lb/> die Feſtſtellung der Abſicht „in<cb/> Verkehr zu bringen“; die Worte<lb/> „als echt“, die als ſelbſtverſtänd-<lb/> lich im Geſetze fehlen, brauchen<lb/> nicht ausdrücklich feſtgeſtellt zu<lb/> werden; RGR. 30. April 1880,<lb/><hi rendition="#aq">E I</hi> 408, <hi rendition="#aq">R I</hi> 703.</note> in Verkehr zu bringen.</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Vollendung</hi> tritt nicht erſt mit dem Verbreiten,<lb/> ſondern ſchon mit dem Fälſchen ein.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, mit fakul-<lb/> tativer Polizeiaufſicht; bei mildernden Umſtänden Gefängnis.</p><lb/> <p>2. Das <hi rendition="#g">Verbreiten gefälſchten</hi> (nachgemachten oder<lb/> verfälſchten) <hi rendition="#g">Geldes</hi>; und zwar:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> wenn die Fälſchung von dem Verbreiter ſelbſt, aber<lb/> ohne Verbreitungsabſicht vorgenommen worden;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> wenn der Verbreiter ſich das gefälſchte Geld ander-<lb/> weitig verſchafft hat.<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [354/0380]
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
ſei es von einem Inländer, ſei es von einem Ausländer be-
gangen, ohne weiteres nach heimiſchem Recht beſtraft.
II. Die Arten.
1. Die eigentliche Münzfälſchung (StGB. §. 146);
und zwar;
a) das Nachmachen 2 von unechtem Gelde (Falſchmün-
zerei);
b) das Verfälſchen von echtem Gelde, d. h. die Vor-
nahme einer ſolchen Veränderung an den Geldzeichen,
durch welche echtem Gelde der Schein höheren Wertes
oder verrufenem Gelde das Anſehen eines noch gel-
tenden gegeben wird;
beides (a und b) in Verbreitungsabſicht, d. h. in
der Abſicht, das nachgemachte oder verfälſchte Geld als echtes
zu gebrauchen oder ſonſt als echtes 3 in Verkehr zu bringen.
Die Vollendung tritt nicht erſt mit dem Verbreiten,
ſondern ſchon mit dem Fälſchen ein.
Strafe: Zuchthaus nicht unter 2 Jahren, mit fakul-
tativer Polizeiaufſicht; bei mildernden Umſtänden Gefängnis.
2. Das Verbreiten gefälſchten (nachgemachten oder
verfälſchten) Geldes; und zwar:
a) wenn die Fälſchung von dem Verbreiter ſelbſt, aber
ohne Verbreitungsabſicht vorgenommen worden;
b) wenn der Verbreiter ſich das gefälſchte Geld ander-
weitig verſchafft hat.
2
Ein gewiſſer Grad von
Aehnlichkeit, ſo daß die Mög-
lichkeit einer, wenn auch kurzen
Cirkulation gegeben iſt, muß
gefordert werden.
3
Doch genügt hier im Urteil
die Feſtſtellung der Abſicht „in
Verkehr zu bringen“; die Worte
„als echt“, die als ſelbſtverſtänd-
lich im Geſetze fehlen, brauchen
nicht ausdrücklich feſtgeſtellt zu
werden; RGR. 30. April 1880,
E I 408, R I 703.
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