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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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I. Delikte an Geld. §. 87.
In beiden Fällen ist die Vollendung erst mit der
Verbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB.
§. 247).
c) Wenn der Thäter das gefälschte Geld als echtes em-
pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt
(StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung;
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld-
strafe bis zu 300 Mark; Versuch strafbar.

3. Das Einführen von gefälschtem Gelde aus
dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung
(§. 147
StGB.). Vollendet mit der Einfuhr. Strafe wie zu 1.

4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um-
laufe bestimmten Metallgeldstücken, die durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert sind
, als
vollgültigen (das "Kippen und Wippen"); wenn der Thäter:

a) die Verringerung selbst vorgenommen hat, oder
b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn-
heitsmäßig oder
c) im Einverständnisse mit dem Verringerer in Verkehr
bringt (StGB. §. 150).

Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldstrafe bis
zu 3000 Mark, sowie Ehrverlust. Versuch strafbar.

5. Das Anschaffen oder Anfertigen von Stempeln,
Siegeln, Stichen, Platten oder anderen zur Anfertigung
von Geldzeichen dienlichen Formen
zum Zwecke eines
Münzverbrechens wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis
bis zu 2 Jahren bestraft. Das Gesetz stellt hier gewisse
Vorbereitungshandlungen als delictum sui generis
unter besondere Strafe, es wird daher durch die Begehung
des geplanten Münzverbrechens selbst die Strafbarkeit jener
Handlungen konsumiert (vgl. oben §. 40 II c).

I. Delikte an Geld. §. 87.
In beiden Fällen iſt die Vollendung erſt mit der
Verbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB.
§. 247).
c) Wenn der Thäter das gefälſchte Geld als echtes em-
pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt
(StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung;
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld-
ſtrafe bis zu 300 Mark; Verſuch ſtrafbar.

3. Das Einführen von gefälſchtem Gelde aus
dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung
(§. 147
StGB.). Vollendet mit der Einfuhr. Strafe wie zu 1.

4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um-
laufe beſtimmten Metallgeldſtücken, die durch Beſchneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert ſind
, als
vollgültigen (das „Kippen und Wippen“); wenn der Thäter:

a) die Verringerung ſelbſt vorgenommen hat, oder
b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn-
heitsmäßig oder
c) im Einverſtändniſſe mit dem Verringerer in Verkehr
bringt (StGB. §. 150).

Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldſtrafe bis
zu 3000 Mark, ſowie Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar.

5. Das Anſchaffen oder Anfertigen von Stempeln,
Siegeln, Stichen, Platten oder anderen zur Anfertigung
von Geldzeichen dienlichen Formen
zum Zwecke eines
Münzverbrechens wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis
bis zu 2 Jahren beſtraft. Das Geſetz ſtellt hier gewiſſe
Vorbereitungshandlungen als delictum sui generis
unter beſondere Strafe, es wird daher durch die Begehung
des geplanten Münzverbrechens ſelbſt die Strafbarkeit jener
Handlungen konſumiert (vgl. oben §. 40 II c).

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[355/0381] I. Delikte an Geld. §. 87. In beiden Fällen iſt die Vollendung erſt mit der Verbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB. §. 247). c) Wenn der Thäter das gefälſchte Geld als echtes em- pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt (StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung; Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld- ſtrafe bis zu 300 Mark; Verſuch ſtrafbar. 3. Das Einführen von gefälſchtem Gelde aus dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung (§. 147 StGB.). Vollendet mit der Einfuhr. Strafe wie zu 1. 4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um- laufe beſtimmten Metallgeldſtücken, die durch Beſchneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert ſind, als vollgültigen (das „Kippen und Wippen“); wenn der Thäter: a) die Verringerung ſelbſt vorgenommen hat, oder b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn- heitsmäßig oder c) im Einverſtändniſſe mit dem Verringerer in Verkehr bringt (StGB. §. 150). Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldſtrafe bis zu 3000 Mark, ſowie Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar. 5. Das Anſchaffen oder Anfertigen von Stempeln, Siegeln, Stichen, Platten oder anderen zur Anfertigung von Geldzeichen dienlichen Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis bis zu 2 Jahren beſtraft. Das Geſetz ſtellt hier gewiſſe Vorbereitungshandlungen als delictum sui generis unter beſondere Strafe, es wird daher durch die Begehung des geplanten Münzverbrechens ſelbſt die Strafbarkeit jener Handlungen konſumiert (vgl. oben §. 40 II c).

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/381>, abgerufen am 21.11.2024.