Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.I. Delikte an Geld. §. 87. In beiden Fällen ist die Vollendung erst mit derVerbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB. §. 247). c) Wenn der Thäter das gefälschte Geld als echtes em- pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt (StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung; Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld- strafe bis zu 300 Mark; Versuch strafbar. 3. Das Einführen von gefälschtem Gelde aus 4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um- a) die Verringerung selbst vorgenommen hat, oder b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn- heitsmäßig oder c) im Einverständnisse mit dem Verringerer in Verkehr bringt (StGB. §. 150). Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldstrafe bis 5. Das Anschaffen oder Anfertigen von Stempeln, I. Delikte an Geld. §. 87. In beiden Fällen iſt die Vollendung erſt mit derVerbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB. §. 247). c) Wenn der Thäter das gefälſchte Geld als echtes em- pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt (StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung; Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld- ſtrafe bis zu 300 Mark; Verſuch ſtrafbar. 3. Das Einführen von gefälſchtem Gelde aus 4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um- a) die Verringerung ſelbſt vorgenommen hat, oder b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn- heitsmäßig oder c) im Einverſtändniſſe mit dem Verringerer in Verkehr bringt (StGB. §. 150). Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldſtrafe bis 5. Das Anſchaffen oder Anfertigen von Stempeln, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item> <pb facs="#f0381" n="355"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> Delikte an Geld. §. 87.</fw><lb/> <hi rendition="#et">In beiden Fällen iſt die Vollendung erſt mit der<lb/> Verbreitung gegeben. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu 1 (StGB.<lb/> §. 247).</hi> </item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> Wenn der Thäter das gefälſchte Geld als echtes em-<lb/> pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt<lb/> (StGB. §. 148). <hi rendition="#g">Vollendet</hi> mit der Verbreitung;<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld-<lb/> ſtrafe bis zu 300 Mark; <hi rendition="#g">Verſuch</hi> ſtrafbar.</item> </list><lb/> <p>3. <hi rendition="#g">Das Einführen von gefälſchtem Gelde aus<lb/> dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung</hi> (§. 147<lb/> StGB.). Vollendet mit der <hi rendition="#g">Einfuhr. Strafe</hi> wie zu 1.</p><lb/> <p>4. Das <hi rendition="#g">In-Verkehr-Bringen</hi> von echten, zum Um-<lb/> laufe beſtimmten Metallgeldſtücken, <hi rendition="#g">die durch Beſchneiden,<lb/> Abfeilen oder auf andere Art verringert ſind</hi>, als<lb/> vollgültigen (das „Kippen und Wippen“); wenn der Thäter:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> die Verringerung ſelbſt vorgenommen hat, oder</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> die von einem anderen verringerten Münzen gewohn-<lb/> heitsmäßig oder</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> im Einverſtändniſſe mit dem Verringerer in Verkehr<lb/> bringt (StGB. §. 150).</item> </list><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis, daneben fakultativ Geldſtrafe bis<lb/> zu 3000 Mark, ſowie Ehrverluſt. <hi rendition="#g">Verſuch</hi> ſtrafbar.</p><lb/> <p>5. Das <hi rendition="#g">Anſchaffen oder Anfertigen von</hi> Stempeln,<lb/> Siegeln, Stichen, Platten oder anderen <hi rendition="#g">zur Anfertigung<lb/> von Geldzeichen dienlichen Formen</hi> zum Zwecke eines<lb/> Mün<hi rendition="#g">zverbrechens</hi> wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis<lb/> bis zu 2 Jahren beſtraft. Das Geſetz ſtellt hier gewiſſe<lb/><hi rendition="#g">Vorbereitungshandlungen</hi> als <hi rendition="#aq">delictum sui generis</hi><lb/> unter beſondere Strafe, es wird daher durch die Begehung<lb/> des geplanten Münzverbrechens ſelbſt die Strafbarkeit jener<lb/> Handlungen konſumiert (vgl. oben §. 40 <hi rendition="#aq">II c</hi>).</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [355/0381]
I. Delikte an Geld. §. 87.
In beiden Fällen iſt die Vollendung erſt mit der
Verbreitung gegeben. Strafe: wie zu 1 (StGB.
§. 247).
c) Wenn der Thäter das gefälſchte Geld als echtes em-
pfängt, und nach erkannter Unechtheit weiter giebt
(StGB. §. 148). Vollendet mit der Verbreitung;
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Monaten oder Geld-
ſtrafe bis zu 300 Mark; Verſuch ſtrafbar.
3. Das Einführen von gefälſchtem Gelde aus
dem Auslande zum Zwecke der Verbreitung (§. 147
StGB.). Vollendet mit der Einfuhr. Strafe wie zu 1.
4. Das In-Verkehr-Bringen von echten, zum Um-
laufe beſtimmten Metallgeldſtücken, die durch Beſchneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert ſind, als
vollgültigen (das „Kippen und Wippen“); wenn der Thäter:
a) die Verringerung ſelbſt vorgenommen hat, oder
b) die von einem anderen verringerten Münzen gewohn-
heitsmäßig oder
c) im Einverſtändniſſe mit dem Verringerer in Verkehr
bringt (StGB. §. 150).
Strafe: Gefängnis, daneben fakultativ Geldſtrafe bis
zu 3000 Mark, ſowie Ehrverluſt. Verſuch ſtrafbar.
5. Das Anſchaffen oder Anfertigen von Stempeln,
Siegeln, Stichen, Platten oder anderen zur Anfertigung
von Geldzeichen dienlichen Formen zum Zwecke eines
Münzverbrechens wird (StGB. §. 151) mit Gefängnis
bis zu 2 Jahren beſtraft. Das Geſetz ſtellt hier gewiſſe
Vorbereitungshandlungen als delictum sui generis
unter beſondere Strafe, es wird daher durch die Begehung
des geplanten Münzverbrechens ſelbſt die Strafbarkeit jener
Handlungen konſumiert (vgl. oben §. 40 II c).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |