Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.II. Delikte an Urkunden. §. 88. II. Strafbare Handlungen an Urkunden.1 §. 88. I. Begriff. 1. Urkunde im strafbaren Sinne ist jeder der Sin- Die Urkunden zerfallen in öffentliche und private. Auch die öffentliche Urkunde muß Urkunde sein, also 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 591 Note 1. 2 [Spaltenumbruch]
Bestritten.
II. Delikte an Urkunden. §. 88. II. Strafbare Handlungen an Urkunden.1 §. 88. I. Begriff. 1. Urkunde im ſtrafbaren Sinne iſt jeder der Sin- Die Urkunden zerfallen in öffentliche und private. Auch die öffentliche Urkunde muß Urkunde ſein, alſo 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer S. 591 Note 1. 2 [Spaltenumbruch]
Beſtritten.
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II. Delikte an Urkunden. §. 88.
II. Strafbare Handlungen an Urkunden. 1
§. 88.
I. Begriff.
1. Urkunde im ſtrafbaren Sinne iſt jeder der Sin-
nenwelt angehörige Gegenſtand (nicht bloß Schrift-
ſtück), der zur Feſtſtellung rechtlich erheblicher That-
ſachen beſtimmt iſt (Eignung dazu iſt begrifflich weder
genügend noch erforderlich). 2
Die Urkunden zerfallen in öffentliche und private.
Oeffentliche Urkunden ſind nach §. 380 CPO. diejenigen,
welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Amtsbefugniſſe oder von einer mit öffent-
lichem Glauben verſehenen Perſon innerhalb des ihr
zugewieſenen Geſchäftskreiſes in der vorgeſchriebenen Form
aufgenommen ſind. Alle übrigen Urkunden ſind private.
Auch die öffentliche Urkunde muß Urkunde ſein, alſo
der obigen Definition entſprechen. Damit iſt ſie aber auch
ohne weiteres unter den Schutz des Strafgeſetzes geſtellt.
Anders bei Privaturkunden. Dieſe genießen den vollen
Schutz des Geſetzes nur dann, wenn ſie zum Beweiſe
von Rechten oder Rechtsverhältniſſen von Erheb-
lichkeit ſind. Es iſt dies kein in dem Begriffe der Ur-
kunde liegendes, ſondern ein zu den Begriffsmerkmalen
hinzutretendes Merkmal. Ein zur Feſtſtellung einer
Thatſache beſtimmter Gegenſtand kann dennoch für den
Beweis dieſer Thatſache durchaus unerheblich ſein; die
1
Lit. bei Meyer S. 591
Note 1.
2
Beſtritten.
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