Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91. stimmten, die Vornahme oder Duldung geschlechtlicher Akteumfassenden, Richtung. Wohl aber haben der Staat, der Einzelne, das Publikum ein indirektes, mittelbares Interesse daran, daß die Ausübung des Geschlechtstriebes in geregelter Weise, innerhalb gewisser Schranken erfolgt und so wird auch die Sittlichkeit, nicht um ihrer selbst sondern um an- derer Interessen willen, nicht als selbständiges Rechtsgut sondern anderen Rechtsgütern zu Liebe unter Strafschutz ge- stellt. Die Sittlichkeit, die im Sinne des modernen Straf- rechtes nicht mehr bedeutet, als die Vermeidung jener Aus- schreitungen, die das Gesetz als solche bezeichnet hat. Diese strafbaren Ausschreitungen sind: I. Der Incest oder die Blutschande (StGB. §. 173), 1. zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie;2 2. zwischen Verschwägerten, auf- und absteigender Linie (mag auch die das Schwägerschaftsverhältnis be- gründende Ehe gelöst sein);3 3. zwischen Geschwistern. Strafe: zu 1. Zuchthaus bis zu 5 Jahren gegen die Ascen- denten; Gefängnis bis zu 2 Jahren gegen die Des- cendenten; zu 2. und 3. Gefängnis bis zu 2 Jahren. In allen Fällen Ehrverlust fakultativ. Verwandte ab- 2 [Spaltenumbruch]
Ehelichkeit der Verwandt- schaft nicht erforderlich: RGR. 21. 9. 80, R II 223. 3 [Spaltenumbruch]
RGR. 7. April 1880, R I
548. V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91. ſtimmten, die Vornahme oder Duldung geſchlechtlicher Akteumfaſſenden, Richtung. Wohl aber haben der Staat, der Einzelne, das Publikum ein indirektes, mittelbares Intereſſe daran, daß die Ausübung des Geſchlechtstriebes in geregelter Weiſe, innerhalb gewiſſer Schranken erfolgt und ſo wird auch die Sittlichkeit, nicht um ihrer ſelbſt ſondern um an- derer Intereſſen willen, nicht als ſelbſtändiges Rechtsgut ſondern anderen Rechtsgütern zu Liebe unter Strafſchutz ge- ſtellt. Die Sittlichkeit, die im Sinne des modernen Straf- rechtes nicht mehr bedeutet, als die Vermeidung jener Aus- ſchreitungen, die das Geſetz als ſolche bezeichnet hat. Dieſe ſtrafbaren Ausſchreitungen ſind: I. Der Inceſt oder die Blutſchande (StGB. §. 173), 1. zwiſchen Verwandten auf- und abſteigender Linie;2 2. zwiſchen Verſchwägerten, auf- und abſteigender Linie (mag auch die das Schwägerſchaftsverhältnis be- gründende Ehe gelöſt ſein);3 3. zwiſchen Geſchwiſtern. Strafe: zu 1. Zuchthaus bis zu 5 Jahren gegen die Ascen- denten; Gefängnis bis zu 2 Jahren gegen die Des- cendenten; zu 2. und 3. Gefängnis bis zu 2 Jahren. In allen Fällen Ehrverluſt fakultativ. Verwandte ab- 2 [Spaltenumbruch]
Ehelichkeit der Verwandt- ſchaft nicht erforderlich: RGR. 21. 9. 80, R II 223. 3 [Spaltenumbruch]
RGR. 7. April 1880, R I
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V. Delikte gegen die Sittlichkeit. §. 91.
ſtimmten, die Vornahme oder Duldung geſchlechtlicher Akte
umfaſſenden, Richtung. Wohl aber haben der Staat, der
Einzelne, das Publikum ein indirektes, mittelbares Intereſſe
daran, daß die Ausübung des Geſchlechtstriebes in geregelter
Weiſe, innerhalb gewiſſer Schranken erfolgt und ſo wird
auch die Sittlichkeit, nicht um ihrer ſelbſt ſondern um an-
derer Intereſſen willen, nicht als ſelbſtändiges Rechtsgut
ſondern anderen Rechtsgütern zu Liebe unter Strafſchutz ge-
ſtellt. Die Sittlichkeit, die im Sinne des modernen Straf-
rechtes nicht mehr bedeutet, als die Vermeidung jener Aus-
ſchreitungen, die das Geſetz als ſolche bezeichnet hat. Dieſe
ſtrafbaren Ausſchreitungen ſind:
I. Der Inceſt oder die Blutſchande (StGB. §. 173),
d. i. der Beiſchlaf (Begriff oben S. 370):
1. zwiſchen Verwandten auf- und abſteigender Linie; 2
2. zwiſchen Verſchwägerten, auf- und abſteigender
Linie (mag auch die das Schwägerſchaftsverhältnis be-
gründende Ehe gelöſt ſein); 3
3. zwiſchen Geſchwiſtern.
Strafe:
zu 1. Zuchthaus bis zu 5 Jahren gegen die Ascen-
denten; Gefängnis bis zu 2 Jahren gegen die Des-
cendenten;
zu 2. und 3. Gefängnis bis zu 2 Jahren.
In allen Fällen Ehrverluſt fakultativ. Verwandte ab-
ſteigender Linie bleiben ſtraflos, wenn ſie das 18. Lebensjahr
nicht vollendet haben (ſubjektiver Strafausſchließungsgrund
in dem oben §. 30 III 3 erörterten Sinne).
2
Ehelichkeit der Verwandt-
ſchaft nicht erforderlich: RGR.
21. 9. 80, R II 223.
3
RGR. 7. April 1880, R I
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