Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. §§. 331, 339--341, 352--355, 357) erkannten Gefängnis-strafe kann, wenn dieselbe auch die Dauer von drei Monaten nicht erreicht, gegen Beamte (nie gegen etwa beteiligte Nicht- beamte) auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden (StGB. §. 358; vgl. oben §. 51 II 4). II. Die einzelnen Amtsdelikte. 1. Geschenkannahme in Amtssachen (Bestechung).6 a) Das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen von Geschenken oder anderen (nicht notwendig Vermögens-) Vorteilen von Seiten eines Beamten für eine an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlung (StGB. §. 331).7 Das Geschenk muß Aequivalent für die Amtshand- lung sein; wird es gegeben, um einem allgemeinen Gebrauche zu entsprechen (wie Trinkgelder, Neujahrs- geschenke), um besondere nicht in das Amt einschla- gende Gefälligkeiten zu entlohnen, oder um dem Ge- fühle persönlicher Dankbarkeit oder Verehrung Ausdruck zu geben usw., so liegt Bestechung nicht vor.8 Die Praxis hat hier im Einzelfalle die richtige Grenze zu ziehen. Strafe: Geld bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten. Der Geschenkgeber kann nicht nach §. 331 bestraft werden: arg. §§. 333 und 334 Abs. 2; doch trifft 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. Teichmann HR. "Bestechung"; Zorn Staats- recht S. 238. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. auch Mil.StGB. §. 140; Salzsteuergesetz vom[Spaltenumbruch] 12. Oktober 1867 §. 17; Brannt- weinsteuergesetz v. 8. Juli 1868 §. 68. 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 19. November
1879, R I 83, E II 129. Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. §§. 331, 339—341, 352—355, 357) erkannten Gefängnis-ſtrafe kann, wenn dieſelbe auch die Dauer von drei Monaten nicht erreicht, gegen Beamte (nie gegen etwa beteiligte Nicht- beamte) auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden (StGB. §. 358; vgl. oben §. 51 II 4). II. Die einzelnen Amtsdelikte. 1. Geſchenkannahme in Amtsſachen (Beſtechung).6 a) Das Annehmen, Fordern oder Sichverſprechenlaſſen von Geſchenken oder anderen (nicht notwendig Vermögens-) Vorteilen von Seiten eines Beamten für eine an ſich nicht pflichtwidrige Amtshandlung (StGB. §. 331).7 Das Geſchenk muß Aequivalent für die Amtshand- lung ſein; wird es gegeben, um einem allgemeinen Gebrauche zu entſprechen (wie Trinkgelder, Neujahrs- geſchenke), um beſondere nicht in das Amt einſchla- gende Gefälligkeiten zu entlohnen, oder um dem Ge- fühle perſönlicher Dankbarkeit oder Verehrung Ausdruck zu geben uſw., ſo liegt Beſtechung nicht vor.8 Die Praxis hat hier im Einzelfalle die richtige Grenze zu ziehen. Strafe: Geld bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 6 Monaten. Der Geſchenkgeber kann nicht nach §. 331 beſtraft werden: arg. §§. 333 und 334 Abſ. 2; doch trifft 6 [Spaltenumbruch]
Vgl. Teichmann HR. „Beſtechung“; Zorn Staats- recht S. 238. 7 [Spaltenumbruch]
Vgl. auch Mil.StGB. §. 140; Salzſteuergeſetz vom[Spaltenumbruch] 12. Oktober 1867 §. 17; Brannt- weinſteuergeſetz v. 8. Juli 1868 §. 68. 8 [Spaltenumbruch]
Vgl. RGR. 19. November
1879, R I 83, E II 129. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0406" n="380"/><fw place="top" type="header">Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.</fw><lb/> §§. 331, 339—341, 352—355, 357) erkannten Gefängnis-<lb/> ſtrafe kann, wenn dieſelbe auch die Dauer von drei Monaten<lb/> nicht erreicht, gegen Beamte (nie gegen etwa beteiligte Nicht-<lb/> beamte) auf <hi rendition="#g">Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung<lb/> öffentlicher Aemter</hi> auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren<lb/> erkannt werden (StGB. §. 358; vgl. oben §. 51 <hi rendition="#aq">II</hi> 4).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Die einzelnen Amtsdelikte</hi>.</p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Geſchenkannahme in Amtsſachen</hi> (Beſtechung).<note place="foot" n="6"><cb/> Vgl. <hi rendition="#g">Teichmann</hi> HR.<lb/> „Beſtechung“; <hi rendition="#g">Zorn</hi> Staats-<lb/> recht S. 238.</note></p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> Das Annehmen, Fordern oder Sichverſprechenlaſſen von<lb/> Geſchenken oder anderen (nicht notwendig Vermögens-)<lb/> Vorteilen von Seiten eines Beamten für eine <hi rendition="#g">an ſich<lb/> nicht pflichtwidrige</hi> Amtshandlung (StGB. §. 331).<note place="foot" n="7"><cb/> Vgl. auch Mil.StGB.<lb/> §. 140; Salzſteuergeſetz vom<cb/> 12. Oktober 1867 §. 17; Brannt-<lb/> weinſteuergeſetz v. 8. Juli 1868<lb/> §. 68.</note><lb/> Das Geſchenk muß <hi rendition="#g">Aequivalent</hi> für die Amtshand-<lb/> lung ſein; wird es gegeben, um einem allgemeinen<lb/> Gebrauche zu entſprechen (wie Trinkgelder, Neujahrs-<lb/> geſchenke), um beſondere nicht in das Amt einſchla-<lb/> gende Gefälligkeiten zu entlohnen, oder um dem Ge-<lb/> fühle perſönlicher Dankbarkeit oder Verehrung Ausdruck<lb/> zu geben uſw., ſo liegt Beſtechung nicht vor.<note place="foot" n="8"><cb/> Vgl. RGR. 19. November<lb/> 1879, <hi rendition="#aq">R I 83, E II</hi> 129.</note> Die<lb/> Praxis hat hier im Einzelfalle die richtige Grenze zu<lb/> ziehen.<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld bis zu 300 Mark oder Gefängnis<lb/> bis zu 6 Monaten.<lb/> Der Geſchen<hi rendition="#g">kgeber</hi> kann nicht nach §. 331 beſtraft<lb/> werden: <hi rendition="#aq">arg.</hi> §§. 333 und 334 Abſ. 2; doch trifft</hi><lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [380/0406]
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
§§. 331, 339—341, 352—355, 357) erkannten Gefängnis-
ſtrafe kann, wenn dieſelbe auch die Dauer von drei Monaten
nicht erreicht, gegen Beamte (nie gegen etwa beteiligte Nicht-
beamte) auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren
erkannt werden (StGB. §. 358; vgl. oben §. 51 II 4).
II. Die einzelnen Amtsdelikte.
1. Geſchenkannahme in Amtsſachen (Beſtechung). 6
a) Das Annehmen, Fordern oder Sichverſprechenlaſſen von
Geſchenken oder anderen (nicht notwendig Vermögens-)
Vorteilen von Seiten eines Beamten für eine an ſich
nicht pflichtwidrige Amtshandlung (StGB. §. 331). 7
Das Geſchenk muß Aequivalent für die Amtshand-
lung ſein; wird es gegeben, um einem allgemeinen
Gebrauche zu entſprechen (wie Trinkgelder, Neujahrs-
geſchenke), um beſondere nicht in das Amt einſchla-
gende Gefälligkeiten zu entlohnen, oder um dem Ge-
fühle perſönlicher Dankbarkeit oder Verehrung Ausdruck
zu geben uſw., ſo liegt Beſtechung nicht vor. 8 Die
Praxis hat hier im Einzelfalle die richtige Grenze zu
ziehen.
Strafe: Geld bis zu 300 Mark oder Gefängnis
bis zu 6 Monaten.
Der Geſchenkgeber kann nicht nach §. 331 beſtraft
werden: arg. §§. 333 und 334 Abſ. 2; doch trifft
6
Vgl. Teichmann HR.
„Beſtechung“; Zorn Staats-
recht S. 238.
7
Vgl. auch Mil.StGB.
§. 140; Salzſteuergeſetz vom
12. Oktober 1867 §. 17; Brannt-
weinſteuergeſetz v. 8. Juli 1868
§. 68.
8
Vgl. RGR. 19. November
1879, R I 83, E II 129.
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