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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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VI. Die Amtsdelikte. §. 92.
ihn nach einzelnen Nebengesetzen9 eine Ordnungs-
strafe.
b) Das Annehmen, Fordern, Sichversprechenlassen von
Geschenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines
Beamten für eine Handlung, die eine Verletzung
einer Amts- oder Dienstpflicht
10 enthält
(StGB. §. 332). Strafe: Zuchthaus bis zu fünf
Jahren; bei mildernden Umständen Gefängnis.
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der
bewaffneten Macht
Vorteile anbietet, ver-
spricht, oder gewährt
, um ihn11 zu einer solchen
Handlung zu bestimmen, wird nach §. 333 mit Ge-
fängnis (mit fakultativem Ehrverlust), bei mildernden
Umständen mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
c) Das Annehmen, Fordern, Sichversprechenlassen von
Geschenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines
Richters, Schiedsrichters, Geschworenen oder
Schöffen
,12 um eine Rechtssache, deren Leitung
oder Entscheidung ihm obliegt, zu Gunsten oder zum
Nachteile eines Beteiligten zu entscheiden (StGB. §. 334).
Strafe: Zuchthaus.
Denjenigen, der die Geschenke oder Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt, trifft ebenfalls Zuchthaus,
an dessen Stelle jedoch bei mildernden Umständen
Gefängnis treten kann.

9 [Spaltenumbruch] Vereinszollgesetz v. 1. Juli
1869 §. 160; Brausteuergesetz
vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabak-
steuergesetz vom 16. Juli 1879
§. 41.
10 [Spaltenumbruch] Auch Mißbrauch des freien[Spaltenumbruch] Ermessens gehört hierher: RGR.
29. April 1880, E I 404.
11 [Spaltenumbruch] Es stehen mithin hier nur
künftige Handlungen in Frage.
12 [Spaltenumbruch] Das Gesetz greift hier weit
über den Begriff des Beamten
hinaus.
VI. Die Amtsdelikte. §. 92.
ihn nach einzelnen Nebengeſetzen9 eine Ordnungs-
ſtrafe.
b) Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von
Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines
Beamten für eine Handlung, die eine Verletzung
einer Amts- oder Dienſtpflicht
10 enthält
(StGB. §. 332). Strafe: Zuchthaus bis zu fünf
Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis.
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der
bewaffneten Macht
Vorteile anbietet, ver-
ſpricht, oder gewährt
, um ihn11 zu einer ſolchen
Handlung zu beſtimmen, wird nach §. 333 mit Ge-
fängnis (mit fakultativem Ehrverluſt), bei mildernden
Umſtänden mit Geldſtrafe bis zu 1500 Mark beſtraft.
c) Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von
Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines
Richters, Schiedsrichters, Geſchworenen oder
Schöffen
,12 um eine Rechtsſache, deren Leitung
oder Entſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum
Nachteile eines Beteiligten zu entſcheiden (StGB. §. 334).
Strafe: Zuchthaus.
Denjenigen, der die Geſchenke oder Vorteile anbietet,
verſpricht oder gewährt, trifft ebenfalls Zuchthaus,
an deſſen Stelle jedoch bei mildernden Umſtänden
Gefängnis treten kann.

9 [Spaltenumbruch] Vereinszollgeſetz v. 1. Juli
1869 §. 160; Brauſteuergeſetz
vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabak-
ſteuergeſetz vom 16. Juli 1879
§. 41.
10 [Spaltenumbruch] Auch Mißbrauch des freien[Spaltenumbruch] Ermeſſens gehört hierher: RGR.
29. April 1880, E I 404.
11 [Spaltenumbruch] Es ſtehen mithin hier nur
künftige Handlungen in Frage.
12 [Spaltenumbruch] Das Geſetz greift hier weit
über den Begriff des Beamten
hinaus.
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[381/0407] VI. Die Amtsdelikte. §. 92. ihn nach einzelnen Nebengeſetzen 9 eine Ordnungs- ſtrafe. b) Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines Beamten für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienſtpflicht 10 enthält (StGB. §. 332). Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis. Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Vorteile anbietet, ver- ſpricht, oder gewährt, um ihn 11 zu einer ſolchen Handlung zu beſtimmen, wird nach §. 333 mit Ge- fängnis (mit fakultativem Ehrverluſt), bei mildernden Umſtänden mit Geldſtrafe bis zu 1500 Mark beſtraft. c) Das Annehmen, Fordern, Sichverſprechenlaſſen von Geſchenken oder anderen Vorteilen von Seiten eines Richters, Schiedsrichters, Geſchworenen oder Schöffen, 12 um eine Rechtsſache, deren Leitung oder Entſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum Nachteile eines Beteiligten zu entſcheiden (StGB. §. 334). Strafe: Zuchthaus. Denjenigen, der die Geſchenke oder Vorteile anbietet, verſpricht oder gewährt, trifft ebenfalls Zuchthaus, an deſſen Stelle jedoch bei mildernden Umſtänden Gefängnis treten kann. 9 Vereinszollgeſetz v. 1. Juli 1869 §. 160; Brauſteuergeſetz vom 31. Mai 1872 §. 36; Tabak- ſteuergeſetz vom 16. Juli 1879 §. 41. 10 Auch Mißbrauch des freien Ermeſſens gehört hierher: RGR. 29. April 1880, E I 404. 11 Es ſtehen mithin hier nur künftige Handlungen in Frage. 12 Das Geſetz greift hier weit über den Begriff des Beamten hinaus.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/407>, abgerufen am 21.11.2024.