Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.IV. Die Amtsdelikte. §. 92. stellen lassen (es sind die §§. 106, 107, 167, 253StGB.; vgl. unten §. 98, oben §. 89 IV, §. 74), er- fährt durch §. 339 Abs. 3 insofern eine Erweiterung, als Mißbrauch der Amtsgewalt oder Andro- hung eines bestimmten Mißbrauches derselben, wenn von einem Beamten ausgehend, für an sich schon geeignete Begehungsmittel erklärt werden. c) Körperverletzung, die der Beamte in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vor- sätzlich begeht oder begehen läßt 15 (StGB. §. 340; vgl. oben §. 61). 16 Strafe: 1. Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei mil- dernden Umständen Gefängnis von einem Tage bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 900 Mark; 2. wenn die Körperverletzung eine schwere (StGB. §. 224) war, Zuchthaus nicht unter 2 Jahren; bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 3 Monaten. d) Beschränkung der persönlichen Freiheit durch Verhaftung, vorläufige Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung, die der Beamte vorsätzlich und wider- rechtlich vornimmt oder vornehmen läßt, 17 oder durch 15 [Spaltenumbruch]
Das "Begehenlassen" um- faßt ein Doppeltes: a) das (passive) Geschehenlassen, wobei einfach die oben §. 21 II a ge- gebene Konstruktion der Unter- lassungsdelikte zur Anwendung zu bringen ist; b) das (positive) Anordnen der Vollziehung, wo-[Spaltenumbruch] bei, mag der Vollziehende das Bewußtsein der Kausalität seines Thuns haben oder nicht (vgl. oben §. 35 I), immer der Beamte als Thäter aufgefaßt wird. 16 [Spaltenumbruch]
Vgl. noch Mil. StGB. §§. 122, 123, 148. 17 [Spaltenumbruch]
Vgl. Anmerkung 15.
IV. Die Amtsdelikte. §. 92. ſtellen laſſen (es ſind die §§. 106, 107, 167, 253StGB.; vgl. unten §. 98, oben §. 89 IV, §. 74), er- fährt durch §. 339 Abſ. 3 inſofern eine Erweiterung, als Mißbrauch der Amtsgewalt oder Andro- hung eines beſtimmten Mißbrauches derſelben, wenn von einem Beamten ausgehend, für an ſich ſchon geeignete Begehungsmittel erklärt werden. c) Körperverletzung, die der Beamte in Ausübung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes vor- ſätzlich begeht oder begehen läßt 15 (StGB. §. 340; vgl. oben §. 61). 16 Strafe: 1. Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei mil- dernden Umſtänden Gefängnis von einem Tage bis zu fünf Jahren oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark; 2. wenn die Körperverletzung eine ſchwere (StGB. §. 224) war, Zuchthaus nicht unter 2 Jahren; bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter 3 Monaten. d) Beſchränkung der perſönlichen Freiheit durch Verhaftung, vorläufige Ergreifung und Feſtnahme oder Zwangsgeſtellung, die der Beamte vorſätzlich und wider- rechtlich vornimmt oder vornehmen läßt, 17 oder durch 15 [Spaltenumbruch]
Das „Begehenlaſſen“ um- faßt ein Doppeltes: a) das (paſſive) Geſchehenlaſſen, wobei einfach die oben §. 21 II a ge- gebene Konſtruktion der Unter- laſſungsdelikte zur Anwendung zu bringen iſt; b) das (poſitive) Anordnen der Vollziehung, wo-[Spaltenumbruch] bei, mag der Vollziehende das Bewußtſein der Kauſalität ſeines Thuns haben oder nicht (vgl. oben §. 35 I), immer der Beamte als Thäter aufgefaßt wird. 16 [Spaltenumbruch]
Vgl. noch Mil. StGB. §§. 122, 123, 148. 17 [Spaltenumbruch]
Vgl. Anmerkung 15.
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IV. Die Amtsdelikte. §. 92.
ſtellen laſſen (es ſind die §§. 106, 107, 167, 253
StGB.; vgl. unten §. 98, oben §. 89 IV, §. 74), er-
fährt durch §. 339 Abſ. 3 inſofern eine Erweiterung,
als Mißbrauch der Amtsgewalt oder Andro-
hung eines beſtimmten Mißbrauches derſelben,
wenn von einem Beamten ausgehend, für an ſich ſchon
geeignete Begehungsmittel erklärt werden.
c) Körperverletzung, die der Beamte in Ausübung
oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes vor-
ſätzlich begeht oder begehen läßt 15 (StGB. §. 340;
vgl. oben §. 61). 16
Strafe:
1. Gefängnis nicht unter 3 Monaten; bei mil-
dernden Umſtänden Gefängnis von einem Tage
bis zu fünf Jahren oder Geldſtrafe bis zu
900 Mark;
2. wenn die Körperverletzung eine ſchwere (StGB.
§. 224) war, Zuchthaus nicht unter 2 Jahren;
bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter
3 Monaten.
d) Beſchränkung der perſönlichen Freiheit durch
Verhaftung, vorläufige Ergreifung und Feſtnahme oder
Zwangsgeſtellung, die der Beamte vorſätzlich und wider-
rechtlich vornimmt oder vornehmen läßt, 17 oder durch
15
Das „Begehenlaſſen“ um-
faßt ein Doppeltes: a) das
(paſſive) Geſchehenlaſſen, wobei
einfach die oben §. 21 II a ge-
gebene Konſtruktion der Unter-
laſſungsdelikte zur Anwendung
zu bringen iſt; b) das (poſitive)
Anordnen der Vollziehung, wo-
bei, mag der Vollziehende das
Bewußtſein der Kauſalität ſeines
Thuns haben oder nicht (vgl.
oben §. 35 I), immer der Beamte
als Thäter aufgefaßt wird.
16
Vgl. noch Mil. StGB.
§§. 122, 123, 148.
17
Vgl. Anmerkung 15.
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