Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. vorsätzliche und widerrechtliche Verlängerung der Dauereiner Freiheitsentziehung (StGB. §. 341; vgl. oben §. 63 II). Strafe: die des §. 239 StGB. (oben §. 63 II); mindestens aber Gefängnis von 3 Monaten. e) Hausfriedensbruch durch einen Beamten in Aus- übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes (StGB. §. 342; vgl. oben §. 81 II). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 900 Mark. 18 5. Mißbrauch der Amtsgewalt im Strafver- a) Die Anwendung (oder das Anwendenlassen) 19 von Zwangsmitteln, um Geständnisse oder Aus- sagen zu erpressen (StGB. §. 343). Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren. b) Vorsätzliche Beantragung oder Beschließung der Er- öffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung zum Nachteile einer Person, deren Unschuld dem be- treffenden Beamten bekannt ist (StGB. §. 344). Strafe: Zuchthaus. c) Das Vollstreckenlassen 20 einer Strafe, von welcher der Beamte weiß, daß sie überhaupt nicht oder nicht der Art oder dem Maße nach vollstreckt werden darf (StGB. §. 345). Strafe: 1. bei vorsätzlicher Begehung, Zuchthaus; 2. bei fahrlässiger Begehung Gefängnis oder Festung 18 [Spaltenumbruch]
Vgl. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 §. 126. 19 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben Anmerkung 15. 20 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben Anmerkung 15.
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. vorſätzliche und widerrechtliche Verlängerung der Dauereiner Freiheitsentziehung (StGB. §. 341; vgl. oben §. 63 II). Strafe: die des §. 239 StGB. (oben §. 63 II); mindeſtens aber Gefängnis von 3 Monaten. e) Hausfriedensbruch durch einen Beamten in Aus- übung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes (StGB. §. 342; vgl. oben §. 81 II). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu 900 Mark. 18 5. Mißbrauch der Amtsgewalt im Strafver- a) Die Anwendung (oder das Anwendenlaſſen) 19 von Zwangsmitteln, um Geſtändniſſe oder Aus- ſagen zu erpreſſen (StGB. §. 343). Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren. b) Vorſätzliche Beantragung oder Beſchließung der Er- öffnung oder Fortſetzung einer Unterſuchung zum Nachteile einer Perſon, deren Unſchuld dem be- treffenden Beamten bekannt iſt (StGB. §. 344). Strafe: Zuchthaus. c) Das Vollſtreckenlaſſen 20 einer Strafe, von welcher der Beamte weiß, daß ſie überhaupt nicht oder nicht der Art oder dem Maße nach vollſtreckt werden darf (StGB. §. 345). Strafe: 1. bei vorſätzlicher Begehung, Zuchthaus; 2. bei fahrläſſiger Begehung Gefängnis oder Feſtung 18 [Spaltenumbruch]
Vgl. Vereinszollgeſetz vom 1. Juli 1869 §. 126. 19 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben Anmerkung 15. 20 [Spaltenumbruch]
Vgl. oben Anmerkung 15.
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Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
vorſätzliche und widerrechtliche Verlängerung der Dauer
einer Freiheitsentziehung (StGB. §. 341; vgl. oben
§. 63 II).
Strafe: die des §. 239 StGB. (oben §. 63 II);
mindeſtens aber Gefängnis von 3 Monaten.
e) Hausfriedensbruch durch einen Beamten in Aus-
übung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines
Amtes (StGB. §. 342; vgl. oben §. 81 II). Strafe:
Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu
900 Mark. 18
5. Mißbrauch der Amtsgewalt im Strafver-
fahren.
a) Die Anwendung (oder das Anwendenlaſſen) 19 von
Zwangsmitteln, um Geſtändniſſe oder Aus-
ſagen zu erpreſſen (StGB. §. 343). Strafe:
Zuchthaus bis zu 5 Jahren.
b) Vorſätzliche Beantragung oder Beſchließung der Er-
öffnung oder Fortſetzung einer Unterſuchung
zum Nachteile einer Perſon, deren Unſchuld dem be-
treffenden Beamten bekannt iſt (StGB. §. 344).
Strafe: Zuchthaus.
c) Das Vollſtreckenlaſſen 20 einer Strafe, von
welcher der Beamte weiß, daß ſie überhaupt nicht oder
nicht der Art oder dem Maße nach vollſtreckt werden
darf (StGB. §. 345).
Strafe:
1. bei vorſätzlicher Begehung, Zuchthaus;
2. bei fahrläſſiger Begehung Gefängnis oder Feſtung
18
Vgl. Vereinszollgeſetz vom
1. Juli 1869 §. 126.
19
Vgl. oben Anmerkung 15.
20
Vgl. oben Anmerkung 15.
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