Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.VI. Die Amtsdelikte. §. 92. bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu900 Mark. d) Begünstigung von Verbrechern; und zwar: die Unterlassung der Verfolgung einer strafbaren Hand- lung; oder die Begehung einer Handlung, die geeignet ist, eine Freisprechung oder eine dem Gesetze nicht ent- sprechende Bestrafung zu bewirken; oder das Nichtbe- treiben der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe; oder endlich die Vollstreckung einer gelinderen als der ausgesprochenen Strafe: wenn von einem vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei Ausübung der Straf- gewalt oder bei Vollstreckung der Strafe berufenen Beamten in der Absicht begangen, Jemanden der ge- setzlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen (StGB. §. 346). 21 Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; bei mil- dernden Umständen Gefängnis nicht unter einem Mo- nate. e) Das Entweichenlassen, die Bewirkung oder Be- förderung 22 der Befreiung eines Gefangenen durch den Beamten, dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Be- wachung der Gefangene anvertraut ist (StGB. §. 347; vgl. unten §. 100 IV). 23 Strafe: 1. bei vorsätzlicher Begehung Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter einem Monate; 21 [Spaltenumbruch]
Vgl. Mil.StGB. §§. 118, 119. 22 [Spaltenumbruch]
Hier ist Versuch der Bei-[Spaltenumbruch]
hülfe (Beförderung) strafbar; vgl. oben §. 37 II 2. 23 [Spaltenumbruch]
Vgl. Mil.StGB. §. 144. von Liszt, Strafrecht. 25
VI. Die Amtsdelikte. §. 92. bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu900 Mark. d) Begünſtigung von Verbrechern; und zwar: die Unterlaſſung der Verfolgung einer ſtrafbaren Hand- lung; oder die Begehung einer Handlung, die geeignet iſt, eine Freiſprechung oder eine dem Geſetze nicht ent- ſprechende Beſtrafung zu bewirken; oder das Nichtbe- treiben der Vollſtreckung einer ausgeſprochenen Strafe; oder endlich die Vollſtreckung einer gelinderen als der ausgeſprochenen Strafe: wenn von einem vermöge ſeines Amtes zur Mitwirkung bei Ausübung der Straf- gewalt oder bei Vollſtreckung der Strafe berufenen Beamten in der Abſicht begangen, Jemanden der ge- ſetzlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen (StGB. §. 346). 21 Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; bei mil- dernden Umſtänden Gefängnis nicht unter einem Mo- nate. e) Das Entweichenlaſſen, die Bewirkung oder Be- förderung 22 der Befreiung eines Gefangenen durch den Beamten, deſſen Beaufſichtigung, Begleitung oder Be- wachung der Gefangene anvertraut iſt (StGB. §. 347; vgl. unten §. 100 IV). 23 Strafe: 1. bei vorſätzlicher Begehung Zuchthaus bis zu 5 Jahren, bei mildernden Umſtänden Gefängnis nicht unter einem Monate; 21 [Spaltenumbruch]
Vgl. Mil.StGB. §§. 118, 119. 22 [Spaltenumbruch]
Hier iſt Verſuch der Bei-[Spaltenumbruch]
hülfe (Beförderung) ſtrafbar; vgl. oben §. 37 II 2. 23 [Spaltenumbruch]
Vgl. Mil.StGB. §. 144. von Liszt, Strafrecht. 25
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VI. Die Amtsdelikte. §. 92.
bis zu einem Jahre oder Geldſtrafe bis zu
900 Mark.
d) Begünſtigung von Verbrechern; und zwar: die
Unterlaſſung der Verfolgung einer ſtrafbaren Hand-
lung; oder die Begehung einer Handlung, die geeignet
iſt, eine Freiſprechung oder eine dem Geſetze nicht ent-
ſprechende Beſtrafung zu bewirken; oder das Nichtbe-
treiben der Vollſtreckung einer ausgeſprochenen Strafe;
oder endlich die Vollſtreckung einer gelinderen als der
ausgeſprochenen Strafe: wenn von einem vermöge
ſeines Amtes zur Mitwirkung bei Ausübung der Straf-
gewalt oder bei Vollſtreckung der Strafe berufenen
Beamten in der Abſicht begangen, Jemanden der ge-
ſetzlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen (StGB.
§. 346). 21
Strafe: Zuchthaus bis zu 5 Jahren; bei mil-
dernden Umſtänden Gefängnis nicht unter einem Mo-
nate.
e) Das Entweichenlaſſen, die Bewirkung oder Be-
förderung 22 der Befreiung eines Gefangenen durch den
Beamten, deſſen Beaufſichtigung, Begleitung oder Be-
wachung der Gefangene anvertraut iſt (StGB. §. 347;
vgl. unten §. 100 IV). 23
Strafe:
1. bei vorſätzlicher Begehung Zuchthaus bis zu
5 Jahren, bei mildernden Umſtänden Gefängnis
nicht unter einem Monate;
21
Vgl. Mil.StGB. §§. 118,
119.
22
Hier iſt Verſuch der Bei-
hülfe (Beförderung) ſtrafbar;
vgl. oben §. 37 II 2.
23
Vgl. Mil.StGB. §. 144.
von Liszt, Strafrecht. 25
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