Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. 2. bei fahrlässiger Begehung Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 600 Mark. 6. Strafbare Handlungen in Beziehung auf a) Die vorsätzliche Falsch-Beurkundung einer rechtlich erheblichen Thatsache, oder das Falsch-Eintragen einer solchen in öffentliche Register oder Bücher durch einen zur Aufnahme 24 öffentlicher Urkunden befugten Beamten innerhalb seiner Zuständigkeit (vgl. oben §. 88 II 2). Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monate. b) die vorsätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaffung, Beschädigung oder Verfälschung einer dem Beamten amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunde durch diesen. Urkunde ist auch hier (vgl. oben §. 88 I) jeder zur Feststellung rechtlich erheblicher Thatsachen be- stimmte 25 Gegenstand; Privaturkunden gehören auch dann hieher, wenn sie nicht beweiserheblich sind. Strafe: wie zu a. In beiden Fällen (a und b) tritt Zuchthaus bis zu 7. Die Amtsunterschlagung, also die von einem 24 [Spaltenumbruch]
Aufnahme (verschieden von der Ausstellung) der Urkunde ist die beweiskräftige Feststellung der Thatsache: RGR. 13. März 1880, E I 312, R I 458. 25 [Spaltenumbruch]
RGR. 23. Januar 1880,[Spaltenumbruch]
E I 162, R I 263 hält die Eignung für diesen Zweck für genügend und erforderlich. 26 [Spaltenumbruch]
Ueber diese Begriffe vgl.
oben §. 73 I 3. Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. 2. bei fahrläſſiger Begehung Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldſtrafe bis zu 600 Mark. 6. Strafbare Handlungen in Beziehung auf a) Die vorſätzliche Falſch-Beurkundung einer rechtlich erheblichen Thatſache, oder das Falſch-Eintragen einer ſolchen in öffentliche Regiſter oder Bücher durch einen zur Aufnahme 24 öffentlicher Urkunden befugten Beamten innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit (vgl. oben §. 88 II 2). Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monate. b) die vorſätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaffung, Beſchädigung oder Verfälſchung einer dem Beamten amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunde durch dieſen. Urkunde iſt auch hier (vgl. oben §. 88 I) jeder zur Feſtſtellung rechtlich erheblicher Thatſachen be- ſtimmte 25 Gegenſtand; Privaturkunden gehören auch dann hieher, wenn ſie nicht beweiserheblich ſind. Strafe: wie zu a. In beiden Fällen (a und b) tritt Zuchthaus bis zu 7. Die Amtsunterſchlagung, alſo die von einem 24 [Spaltenumbruch]
Aufnahme (verſchieden von der Ausſtellung) der Urkunde iſt die beweiskräftige Feſtſtellung der Thatſache: RGR. 13. März 1880, E I 312, R I 458. 25 [Spaltenumbruch]
RGR. 23. Januar 1880,[Spaltenumbruch]
E I 162, R I 263 hält die Eignung für dieſen Zweck für genügend und erforderlich. 26 [Spaltenumbruch]
Ueber dieſe Begriffe vgl.
oben §. 73 I 3. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item> <list> <pb facs="#f0412" n="386"/> <fw place="top" type="header">Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.</fw><lb/> <item>2. bei fahrläſſiger Begehung Gefängnis bis zu<lb/> 6 Monaten oder Geldſtrafe bis zu 600 Mark.</item> </list> </item> </list><lb/> <p>6. <hi rendition="#g">Strafbare Handlungen in Beziehung auf<lb/> Urkunden</hi> (StGB. §. 348).</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Die vorſätzliche <hi rendition="#g">Falſch-Beurkundung</hi> einer rechtlich<lb/> erheblichen Thatſache, oder das Falſch-Eintragen einer<lb/> ſolchen in öffentliche Regiſter oder Bücher durch einen<lb/> zur Aufnahme <note place="foot" n="24"><cb/> Aufnahme (verſchieden von<lb/> der Ausſtellung) der Urkunde iſt<lb/> die beweiskräftige Feſtſtellung<lb/> der Thatſache: RGR. 13. März<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">E I</hi> 312, <hi rendition="#aq">R I</hi> 458.</note> öffentlicher Urkunden befugten Beamten<lb/> innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit (vgl. oben §. 88 <hi rendition="#aq">II</hi> 2).<lb/><hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis nicht unter einem Monate.</hi></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) die vorſätzliche <hi rendition="#g">Vernichtung</hi>, Bei-Seite-Schaffung,<lb/> Beſchädigung oder Verfälſchung einer dem Beamten<lb/> amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunde durch<lb/> dieſen. Urkunde iſt auch hier (vgl. oben §. 88 <hi rendition="#aq">I</hi>) jeder<lb/> zur Feſtſtellung rechtlich erheblicher Thatſachen be-<lb/> ſtimmte <note place="foot" n="25"><cb/> RGR. 23. Januar 1880,<cb/> <hi rendition="#aq">E I 162, R I</hi> 263 hält die<lb/><hi rendition="#g">Eignung</hi> für dieſen Zweck für<lb/> genügend und erforderlich.</note> Gegenſtand; Privaturkunden gehören auch<lb/> dann hieher, wenn ſie nicht beweiserheblich ſind.<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: wie zu <hi rendition="#aq">a.</hi></item> </list><lb/> <p>In beiden Fällen (<hi rendition="#aq">a</hi> und <hi rendition="#aq">b</hi>) tritt Zuchthaus bis zu<lb/> 10 Jahren mit obligatoriſcher Geldſtrafe von 150 bis zu<lb/> 3000 Mark ein (StGB. §. 349), wenn der Thäter die<lb/> Handlung in der Abſicht begangen hat, ſich oder einem An-<lb/> deren einen Vermögensvorteil zu verſchaffen oder einem An-<lb/> deren Schaden zuzufügen. <note place="foot" n="26"><cb/> Ueber dieſe Begriffe vgl.<lb/> oben §. 73 <hi rendition="#aq">I</hi> 3.</note></p><lb/> <p>7. Die <hi rendition="#g">Amtsunterſchlagung</hi>, alſo die von einem<lb/> Beamten begangene Unterſchlagung (vgl. oben §. 67) von<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [386/0412]
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
2. bei fahrläſſiger Begehung Gefängnis bis zu
6 Monaten oder Geldſtrafe bis zu 600 Mark.
6. Strafbare Handlungen in Beziehung auf
Urkunden (StGB. §. 348).
a) Die vorſätzliche Falſch-Beurkundung einer rechtlich
erheblichen Thatſache, oder das Falſch-Eintragen einer
ſolchen in öffentliche Regiſter oder Bücher durch einen
zur Aufnahme 24 öffentlicher Urkunden befugten Beamten
innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit (vgl. oben §. 88 II 2).
Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monate.
b) die vorſätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaffung,
Beſchädigung oder Verfälſchung einer dem Beamten
amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunde durch
dieſen. Urkunde iſt auch hier (vgl. oben §. 88 I) jeder
zur Feſtſtellung rechtlich erheblicher Thatſachen be-
ſtimmte 25 Gegenſtand; Privaturkunden gehören auch
dann hieher, wenn ſie nicht beweiserheblich ſind.
Strafe: wie zu a.
In beiden Fällen (a und b) tritt Zuchthaus bis zu
10 Jahren mit obligatoriſcher Geldſtrafe von 150 bis zu
3000 Mark ein (StGB. §. 349), wenn der Thäter die
Handlung in der Abſicht begangen hat, ſich oder einem An-
deren einen Vermögensvorteil zu verſchaffen oder einem An-
deren Schaden zuzufügen. 26
7. Die Amtsunterſchlagung, alſo die von einem
Beamten begangene Unterſchlagung (vgl. oben §. 67) von
24
Aufnahme (verſchieden von
der Ausſtellung) der Urkunde iſt
die beweiskräftige Feſtſtellung
der Thatſache: RGR. 13. März
1880, E I 312, R I 458.
25
RGR. 23. Januar 1880,
E I 162, R I 263 hält die
Eignung für dieſen Zweck für
genügend und erforderlich.
26
Ueber dieſe Begriffe vgl.
oben §. 73 I 3.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |