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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter.
2. bei fahrlässiger Begehung Gefängnis bis zu
6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 600 Mark.

6. Strafbare Handlungen in Beziehung auf
Urkunden
(StGB. §. 348).

a) Die vorsätzliche Falsch-Beurkundung einer rechtlich
erheblichen Thatsache, oder das Falsch-Eintragen einer
solchen in öffentliche Register oder Bücher durch einen
zur Aufnahme 24 öffentlicher Urkunden befugten Beamten
innerhalb seiner Zuständigkeit (vgl. oben §. 88 II 2).
Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monate.
b) die vorsätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaffung,
Beschädigung oder Verfälschung einer dem Beamten
amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunde durch
diesen. Urkunde ist auch hier (vgl. oben §. 88 I) jeder
zur Feststellung rechtlich erheblicher Thatsachen be-
stimmte 25 Gegenstand; Privaturkunden gehören auch
dann hieher, wenn sie nicht beweiserheblich sind.
Strafe: wie zu a.

In beiden Fällen (a und b) tritt Zuchthaus bis zu
10 Jahren mit obligatorischer Geldstrafe von 150 bis zu
3000 Mark ein (StGB. §. 349), wenn der Thäter die
Handlung in der Absicht begangen hat, sich oder einem An-
deren einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem An-
deren Schaden zuzufügen. 26

7. Die Amtsunterschlagung, also die von einem
Beamten begangene Unterschlagung (vgl. oben §. 67) von

24 [Spaltenumbruch] Aufnahme (verschieden von
der Ausstellung) der Urkunde ist
die beweiskräftige Feststellung
der Thatsache: RGR. 13. März
1880, E I 312, R I 458.
25 [Spaltenumbruch] RGR. 23. Januar 1880,[Spaltenumbruch] E I 162, R I 263 hält die
Eignung für diesen Zweck für
genügend und erforderlich.
26 [Spaltenumbruch] Ueber diese Begriffe vgl.
oben §. 73 I 3.
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
2. bei fahrläſſiger Begehung Gefängnis bis zu
6 Monaten oder Geldſtrafe bis zu 600 Mark.

6. Strafbare Handlungen in Beziehung auf
Urkunden
(StGB. §. 348).

a) Die vorſätzliche Falſch-Beurkundung einer rechtlich
erheblichen Thatſache, oder das Falſch-Eintragen einer
ſolchen in öffentliche Regiſter oder Bücher durch einen
zur Aufnahme 24 öffentlicher Urkunden befugten Beamten
innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit (vgl. oben §. 88 II 2).
Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monate.
b) die vorſätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaffung,
Beſchädigung oder Verfälſchung einer dem Beamten
amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunde durch
dieſen. Urkunde iſt auch hier (vgl. oben §. 88 I) jeder
zur Feſtſtellung rechtlich erheblicher Thatſachen be-
ſtimmte 25 Gegenſtand; Privaturkunden gehören auch
dann hieher, wenn ſie nicht beweiserheblich ſind.
Strafe: wie zu a.

In beiden Fällen (a und b) tritt Zuchthaus bis zu
10 Jahren mit obligatoriſcher Geldſtrafe von 150 bis zu
3000 Mark ein (StGB. §. 349), wenn der Thäter die
Handlung in der Abſicht begangen hat, ſich oder einem An-
deren einen Vermögensvorteil zu verſchaffen oder einem An-
deren Schaden zuzufügen. 26

7. Die Amtsunterſchlagung, alſo die von einem
Beamten begangene Unterſchlagung (vgl. oben §. 67) von

24 [Spaltenumbruch] Aufnahme (verſchieden von
der Ausſtellung) der Urkunde iſt
die beweiskräftige Feſtſtellung
der Thatſache: RGR. 13. März
1880, E I 312, R I 458.
25 [Spaltenumbruch] RGR. 23. Januar 1880,[Spaltenumbruch] E I 162, R I 263 hält die
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genügend und erforderlich.
26 [Spaltenumbruch] Ueber dieſe Begriffe vgl.
oben §. 73 I 3.
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[386/0412] Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. 2. bei fahrläſſiger Begehung Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldſtrafe bis zu 600 Mark. 6. Strafbare Handlungen in Beziehung auf Urkunden (StGB. §. 348). a) Die vorſätzliche Falſch-Beurkundung einer rechtlich erheblichen Thatſache, oder das Falſch-Eintragen einer ſolchen in öffentliche Regiſter oder Bücher durch einen zur Aufnahme 24 öffentlicher Urkunden befugten Beamten innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit (vgl. oben §. 88 II 2). Strafe: Gefängnis nicht unter einem Monate. b) die vorſätzliche Vernichtung, Bei-Seite-Schaffung, Beſchädigung oder Verfälſchung einer dem Beamten amtlich anvertrauten oder zugänglichen Urkunde durch dieſen. Urkunde iſt auch hier (vgl. oben §. 88 I) jeder zur Feſtſtellung rechtlich erheblicher Thatſachen be- ſtimmte 25 Gegenſtand; Privaturkunden gehören auch dann hieher, wenn ſie nicht beweiserheblich ſind. Strafe: wie zu a. In beiden Fällen (a und b) tritt Zuchthaus bis zu 10 Jahren mit obligatoriſcher Geldſtrafe von 150 bis zu 3000 Mark ein (StGB. §. 349), wenn der Thäter die Handlung in der Abſicht begangen hat, ſich oder einem An- deren einen Vermögensvorteil zu verſchaffen oder einem An- deren Schaden zuzufügen. 26 7. Die Amtsunterſchlagung, alſo die von einem Beamten begangene Unterſchlagung (vgl. oben §. 67) von 24 Aufnahme (verſchieden von der Ausſtellung) der Urkunde iſt die beweiskräftige Feſtſtellung der Thatſache: RGR. 13. März 1880, E I 312, R I 458. 25 RGR. 23. Januar 1880, E I 162, R I 263 hält die Eignung für dieſen Zweck für genügend und erforderlich. 26 Ueber dieſe Begriffe vgl. oben §. 73 I 3.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/412>, abgerufen am 22.11.2024.