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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter.
b) wenn er eine solche Handlung seiner Untergebenen
wissentlich geschehen läßt; 38
c) wenn die von einem anderen Beamten begangene
strafbare Handlung die zur Aufsicht oder Kontrolle des
Angeklagten gehörenden Geschäfte betrifft. 39

Als Strafe für die Konnivenz gilt die auf jene Hand-
lung, zu welcher die Konnivenz geleistet wurde, gesetzte
Strafe.


38 [Spaltenumbruch] Hier liegt, da die Ver-
pflichtung zur Verhinderung
vorhanden war, ein Unter-[Spaltenumbruch] lassungsdelikt aus der oben §. 21
II a besprochenen Gruppe vor.
39 [Spaltenumbruch] Auch hier gilt das in der
vorigen Anmerkung Gesagte
Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
b) wenn er eine ſolche Handlung ſeiner Untergebenen
wiſſentlich geſchehen läßt; 38
c) wenn die von einem anderen Beamten begangene
ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder Kontrolle des
Angeklagten gehörenden Geſchäfte betrifft. 39

Als Strafe für die Konnivenz gilt die auf jene Hand-
lung, zu welcher die Konnivenz geleiſtet wurde, geſetzte
Strafe.


38 [Spaltenumbruch] Hier liegt, da die Ver-
pflichtung zur Verhinderung
vorhanden war, ein Unter-[Spaltenumbruch] laſſungsdelikt aus der oben §. 21
II a beſprochenen Gruppe vor.
39 [Spaltenumbruch] Auch hier gilt das in der
vorigen Anmerkung Geſagte
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[390/0416] Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. b) wenn er eine ſolche Handlung ſeiner Untergebenen wiſſentlich geſchehen läßt; 38 c) wenn die von einem anderen Beamten begangene ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder Kontrolle des Angeklagten gehörenden Geſchäfte betrifft. 39 Als Strafe für die Konnivenz gilt die auf jene Hand- lung, zu welcher die Konnivenz geleiſtet wurde, geſetzte Strafe. 38 Hier liegt, da die Ver- pflichtung zur Verhinderung vorhanden war, ein Unter- laſſungsdelikt aus der oben §. 21 II a beſprochenen Gruppe vor. 39 Auch hier gilt das in der vorigen Anmerkung Geſagte

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/416>, abgerufen am 22.11.2024.