Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Drittes Buch. Delikte gegen "uneigentliche" Rechtsgüter. b) wenn er eine solche Handlung seiner Untergebenen wissentlich geschehen läßt; 38 c) wenn die von einem anderen Beamten begangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder Kontrolle des Angeklagten gehörenden Geschäfte betrifft. 39 Als Strafe für die Konnivenz gilt die auf jene Hand- 38 [Spaltenumbruch]
Hier liegt, da die Ver- pflichtung zur Verhinderung vorhanden war, ein Unter-[Spaltenumbruch] lassungsdelikt aus der oben §. 21 II a besprochenen Gruppe vor. 39 [Spaltenumbruch]
Auch hier gilt das in der
vorigen Anmerkung Gesagte Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter. b) wenn er eine ſolche Handlung ſeiner Untergebenen wiſſentlich geſchehen läßt; 38 c) wenn die von einem anderen Beamten begangene ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder Kontrolle des Angeklagten gehörenden Geſchäfte betrifft. 39 Als Strafe für die Konnivenz gilt die auf jene Hand- 38 [Spaltenumbruch]
Hier liegt, da die Ver- pflichtung zur Verhinderung vorhanden war, ein Unter-[Spaltenumbruch] laſſungsdelikt aus der oben §. 21 II a beſprochenen Gruppe vor. 39 [Spaltenumbruch]
Auch hier gilt das in der
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Drittes Buch. Delikte gegen „uneigentliche“ Rechtsgüter.
b) wenn er eine ſolche Handlung ſeiner Untergebenen
wiſſentlich geſchehen läßt; 38
c) wenn die von einem anderen Beamten begangene
ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder Kontrolle des
Angeklagten gehörenden Geſchäfte betrifft. 39
Als Strafe für die Konnivenz gilt die auf jene Hand-
lung, zu welcher die Konnivenz geleiſtet wurde, geſetzte
Strafe.
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Hier liegt, da die Ver-
pflichtung zur Verhinderung
vorhanden war, ein Unter-
laſſungsdelikt aus der oben §. 21
II a beſprochenen Gruppe vor.
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Auch hier gilt das in der
vorigen Anmerkung Geſagte
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